Lexipedia

VII A/2/4

Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten

(Geodatengebührenverordnung, GeoGV)

Vom 21.08.2012 (Stand 01.09.2012)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes vom 2. Mai 2010 zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG) und Artikel 40 der kantonalen Geoinformationsverordnung vom 14. August 2012,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten. Die Kataloge der Geodaten sind aus den Anhängen der kantonalen Geoinformationsverordnung ersichtlich.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet „Datensatz“ die zu einem Eintrag (ganze Nummer) in den Anhängen zur kantonalen Geoinformationsverordnung verfügbaren Geodaten des Kantonsgebiets.

2. Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten

Art. 3 Austausch unter Behörden

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien und direkten Zugang zu Geodaten (Art. 13 EG GeoIG).

Art. 4 Datennutzung über Darstellungsdienste

Die Datennutzung der nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der kantonalen Geoinformationsverordnung über Darstellungsdienste verfügbaren Geodaten ist gebührenfrei.

Art. 5 Datennutzung im Abrufverfahren (Download-Dienste)

Der Datenbezug und die Datennutzung über Download-Dienste nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der kantonalen Geoinformationsverordnung ist grundsätzlich gebührenfrei.

Die Gemeinden legen allfällige Gebührentarife für die Nutzung von Geodaten aus dem Katalog Anhang 3 der kantonalen Geoinformationsverordnung fest.

Die Gemeinden einigen sich auf gemeinsame Gebührentarife. Sofern keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der strategischen Fachgruppe. Die Gebühren werden im Anhang publiziert.

Art. 6 Gebühren

Beim Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation oder über die Nachführungsstelle amtliche Vermessung (Nachführungsgeometer) werden für die Bereitstellung folgende Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren erhoben:

  1. Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes: 100 Franken;
  2. für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10 Franken;
  3. Abgabe auf elektronischem Datenträger, Verpackung und Versand: 20 Franken.

Für Projekte kantonaler und kommunaler Verwaltungsbehörden sowie des Bundes ist der Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation gebührenfrei.

3. Gebühren der Verwaltung und der Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung

Art. 7 Weitere Dienstleistungen

Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:

  1. besondere Beratungen;
  2. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung hinausgehen;
  3. die Erstellung von Spezialprodukten.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach dem von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren jährlich festgelegten Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen.

Für die Beglaubigung wird von der Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung eine Gebühr gemäss Technischer Verordnung über die amtliche Vermessung Artikel 73a erhoben.

Art. 8 Einwilligungsverfahren

Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geodaten und Geodiensten ist gebührenfrei.

Für den Entscheid betreffend Verweigerung der Einwilligung gemäss Artikel 25 oder für den Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren gemäss Artikel 26 der kantonalen Geoinformationsverordnung werden Gebühren nach Aufwand zwischen 100 und 300 Franken erhoben.

Art. 9 Verwaltungszwang

Für den Entscheid betreffend Vernichtung von Geodaten oder Einziehung von Datenträgern wird eine Gebühr nach Aufwand zwischen 100 und 300 Franken erhoben.

Zusätzlich sind die Kosten für die Vernichtung von Geodaten oder die Einziehung von Datenträgern von der Person zu tragen, welche die Daten widerrechtlich genutzt hat. In Rechnung gestellt wird der Aufwand gemäss Artikel 7 Absatz 2.

Art. 10 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich erhoben.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Bis die im Raumdatenpool verfügbaren Datensätze im Abrufverfahren gemäss Artikel 5 bezogen werden können, werden keine Gebühren gemäss Artikel 6 verrechnet.

A1. Anhang

Art. A1-1 Tarife für den Gebrauch von Geodaten der Gemeinden

Grundsatz: Der Bezug und die Nutzung von kommunalen Geodaten gemäss Artikel 35 Absatz 1 der kantonalen Geoinformationsverordnung sind gebührenfrei.

Perimeter: Geodaten der Gemeinden werden jeweils ausschnittweise oder als Datensatz über das ganze Gemeindegebiet abgegeben.

Datenbezug über Fachstellen der Gemeinden: Beim direkten Datenbezug über zuständige Fachstellen der Gemeinden werden Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren gemäss Artikel 6 verrechnet.

Weitere Dienstleistungen: Sie werden gemäss Artikel 7 nach Zeitaufwand verrechnet.

Grundgebühr: Der minimale Rechnungsbetrag beträgt 100 Franken.

Egress

Inkrafttreten: 1. September 2012

SBE XII/5

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung SBE XII/5

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.08.2012 01.09.2012 Erstfassung SBE XII/5