Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über:
- die amtliche Vermessung;
- die geografischen Namen;
- die Gebäudeadressierung.
VII A/2/5
gestützt auf Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG) und die Artikel 238a und 252 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch,
Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über:
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für die amtliche Vermessung das EG GeoIG und die kantonale Geoinformationsverordnung sowie die Geodatengebührenverordnung.
Alle Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Zuständiges Departement für die amtliche Vermessung ist das Departement Bau und Umwelt (Departement).
Die Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation führt die Fachstelle Vermessung (Fachstelle). *
Diese ist zuständig für die amtliche Vermessung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die kantonale Vermessungsaufsicht ist an die eidgenössische Vermessungsdirektion delegiert.
Das Departement regelt mit der zuständigen Stelle des Bundes die Einzelheiten der Vermessungsaufsicht und deren Abgeltung durch Vereinbarung.
Die Gemeinde benennt Strassen, vergibt Hausnummern und sorgt für die offizielle und eindeutige Adressierung der Gebäude.
Sie beteiligt sich an der Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen.
Die kantonale Nomenklaturkommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, wovon:
Sie legt die interne Organisation selber fest.
Die kantonale Nomenklaturkommission
Das Kantonsgebiet bildet einen Nachführungskreis.
Der Regierungsrat teilt den Nachführungskreis einem Ingenieur-Geometer zu, der im Geometerregister eingetragen ist.
Die Zuteilung des Nachführungskreises wird alle acht Jahre mit der Option auf eine Verlängerung um weitere acht Jahre oder bei einer Vakanz öffentlich ausgeschrieben.
Der Regierungsart schliesst mit dem Ingenieur-Geometer nach dem Zuschlag einen Nachführungsvertrag ab.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag regelt Rechte und Pflichten der für die Nachführung zuständigen Stelle.
Der Nachführungsgeometer ist für den originalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung sowie die Beglaubigung von Auszügen aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger und digitaler Form zuständig.
Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht und den Gemeinden das Meldewesen für die laufende Nachführung.
Werden Mutationen, für welche der Nachführungsgeometer die Mutationsurkunde zugestellt hat, trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten zum Eintrag in das Grundbuch angemeldet, so erlischt deren Verbindlichkeit. Die schriftliche Mahnung erfolgt durch das Grundbuchamt.
Der Nachführungsgeometer ist verpflichtet, den bisher rechtsgültigen Zustand wieder herzustellen. Mutations- und Wiederherstellungskosten gehen zu Lasten des Verursachers.
Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der periodischen Nachführung der Objekte einzelner Informationsebenen, für welche nicht ein Meldewesen organisiert werden kann.
Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene «Liegenschaften» in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
Das Grundbuchamt und der Nachführungsgeometer sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk übereinstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Datenaustausch hat über die in der Technischen Grundbuchverordnung definierte Schnittstelle zu erfolgen.
Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach dem vom Regierungsrat festgelegten Tarif.
Der Nachführungsgeometer fordert die Kosten beim Verursacher ein. Bei umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Ist der Verursacher nicht bekannt, trägt der Grundeigentümer die Kosten. Der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation.
Bei Zweitvermessung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene «Liegenschaften» sind unzweckmässige Grenzlinien nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.
Die Bereinigung bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer.
Die Vereinigung von Liegenschaften bedarf der Zustimmung des Grundbuchamtes.
Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen.
Der Nachführungsgeometer behebt Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit von Amtes wegen selbst.
Die betroffenen Grundeigentümer sind gemäss Artikel 24 zu informieren.
Der Kanton trägt die Kosten, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist.
Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken.
Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
Die Fachstelle kann in Absprache mit der Vermessungsaufsicht weitere Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
Der Nachführungsgeometer ersetzt fehlende oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen.
Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem Verursachenden belastet werden können.
Änderungen an den Gemeindegrenzen bedürfen der Zustimmung durch die betroffenen Gemeinden sowie des Landrates.
Bereinigungen an den Gemeinde- und Kantonsgrenzen genehmigt der Regierungsrat.
Unbedeutende Bereinigungen, welche den Grenzverlauf nur unwesentlich beeinflussen, genehmigt die kantonale Vermessungsaufsicht.
Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden in enger Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und kantonalen Stellen unter der Leitung des Nachführungsgeometers ausgeschieden und in der amtlichen Vermessung erfasst.
Der Regierungsrat genehmigt nach der Auflage die ausgeschiedenen Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
Befindet sich eine Liegenschaft in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen, so wird dies durch das Departement im Grundbuch angemerkt.
Berühren Arbeiten der amtlichen Vermessung Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten, legt das Departement den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung öffentlich auf.
Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Den betroffenen Grundeigentümern wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen sind, den Änderungen schriftlich zustimmen.
Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist beim Departement schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.
Der Regierungsrat genehmigt nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle.
Der Regierungsrat veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund.
Befliegungen für die Erfassung von Geobasisdaten müssen der Fachstelle Geoinformation gemeldet werden.
Die Fachstelle entscheidet über den Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung und deren Nutzung.
Der Nachführungsgeometer beglaubigt Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
Der Datenbezug richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Geoinformationsgesetzgebung.
Im Bedarfsfall können Pläne, insbesondere der Basisplan, beim Nachführungsgeometer bezogen werden.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Festlegungen oder Änderungen von Gemeindenamen im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Regierungsrat genehmigt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, der Schweizerischen Post und der Nomenklaturkommission die Ortschaft abschliessend und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.
Die Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung, inkl. Schreibweise der Strassennamen, sind behördenverbindlich.
Der Name von ein und derselben Strasse über mehrere Ortschaften hinweg darf nicht abweichend geschrieben werden.
Die Gebührenerhebung richtet sich nach der vom Regierungsrat erlassenen Geodatengebührenverordnung.
Die Zuteilung des Nachführungskreises der amtlichen Vermessung im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung (Art. 9 Abs. 3) erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2018 oder bei einer vorher entstehenden Vakanz.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 25. September 1978 über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.08.2012 | 01.09.2012 | Erlass | Erstfassung | SBE XII/5 |
| 11.03.2014 | 01.04.2014 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | SBE 2014 08 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.08.2012 | 01.09.2012 | Erstfassung | SBE XII/5 |
| Art. 5 Abs. 1 | 11.03.2014 | 01.04.2014 | geändert | SBE 2014 08 |