Lexipedia

VII B/2/3

Beschluss über die Gewährung eines Kredites von 92 Mio. Franken für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals

Vom 02.05.1993 (Stand 01.01.1998)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1993)

Ziff. 1

Die Landsgemeinde gewährt für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals Glarus einen Kredit von höchstens 92 Mio. Franken (Baukostenindex: Stand 1. Oktober 1992).

Ziff. 2

Die Gesamtsanierung des Kantonsspitals ist gemäss Bauprojekt und Kostenvoranschlag der Architektengemeinschaft Steiger Partner AG, Zürich/Roland G. Leu, Feldmeilen, auszuführen. Allfällige Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, vorbehältlich des landrätlichen Entscheides bezüglich der dritten Bauetappe.

Ziff. 3

Für die Realisierung des Projektes wird vom Regierungsrat eine Fachkommission unter dem Vorsitz des Vorstehers der Baudirektion eingesetzt. Arbeitsvergebungen über 100'000 Franken sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Ziff. 4 *

Das Bauvorhaben wird wie folgt finanziert:

  1. durch bereits vorhandene oder bewilligte Mittel:
  1. durch die Entnahme von 10 Millionen Franken aus der Bausteuerreserve;
  2. durch die Verwendung des bereits bisher erhobenen Bausteuerzuschlages von 5 Prozent auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer;
  1. durch zu beschliessende neue Mittel: mit einem Bausteuerzuschlag gemäss Artikel 195ff. des Steuergesetzes[2] ab dem Jahre 1998 von
  1. 1 Prozent auf die einfache Steuer;
  2. 10 Prozent auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Gesamtzuschlag: 15 Prozent).

Ziff. 5

Mit dem weiteren Vollzug dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt.

Egress

SBE V/5 310

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1993 02.05.1993 Erlass Erstfassung SBE V/5 310
04.05.1997 01.01.1997 Ziff. 4 totalrevidiert SBE VI/5 411
03.05.1998 01.01.1998 Ziff. 4 Abs. 1, b. geändert SBE VII/1 20

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1993 02.05.1993 Erstfassung SBE V/5 310
Ziff. 4 04.05.1997 01.01.1997 totalrevidiert SBE VI/5 411
Ziff. 4 Abs. 1, b. 03.05.1998 01.01.1998 geändert SBE VII/1 20