Der Kanton Glarus macht von seinem Vorrecht nach Artikel 178 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches[1] Gebrauch und dehnt die Geltendmachung dieses Vorrechtes auf alle Wasserkräfte im Kanton Glarus aus, die ihm zum Ausbau als geeignet erscheinen.
Er nimmt die Enteignung für sich in Anspruch.