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VII B/531/1

Beschluss über Verwertung von Wasserkräften im Kanton Glarus

Vom 05.05.1918 (Stand 01.09.2014)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1918)

Art. 1

Der Kanton Glarus macht von seinem Vorrecht nach Artikel 178 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches[1] Gebrauch und dehnt die Geltendmachung dieses Vorrechtes auf alle Wasserkräfte im Kanton Glarus aus, die ihm zum Ausbau als geeignet erscheinen.

Er nimmt die Enteignung für sich in Anspruch.

Art. 2

Der Kanton Glarus behält sich vor, diese Rechte weiter zu begeben.

Art. 3

Die Landsgemeinde überträgt die Ausführung dieses Beschlusses dem Landrat und erteilt ihm auch alle nötigen Vollmachten für Verwertung der in Frage kommenden Wasserkräfte.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 5

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

LB 2 202

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.1918 05.05.1918 Erlass Erstfassung LB 2 202
04.05.2008 01.01.2009 Art. 4a eingefügt SBE X/7 518
04.05.2014 01.09.2014 Art. 4a aufgehoben SBE 2014 39

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.1918 05.05.1918 Erstfassung LB 2 202
Art. 4a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 518
Art. 4a 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39