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VII B/532/1

Erneuerung der Konzession vom 7. März 1928 für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden

Vom 24.06.2009 (Stand 03.01.2012)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 24. Juni 2009)

Art. 1 Konzessionserneuerung

Der Landrat erneuert hiermit gestützt auf Artikel 5 der oben genannten Konzession gegenüber der heutigen Konzessionsinhaberin, der SN Energie AG in Schwanden (Konzessionärin), die am 7. März 1928 vom Landrat der Ortsgemeinde Schwanden erteilte und mit Beschluss des Landrates vom 13. März 1929 an die Kraftwerke Sernf-Niederenbach (heute SN Energie AG) übertragene Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte.

Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen, welche an Stelle derjenigen vom 10. Oktober 1928 treten. Im Folgenden ist unter dem Begriff «Konzession» die erneuerte Konzession gemeint.

Art. 2 Umfang der Konzession

Die Konzession umfasst im gleichen Umfang wie die vorgenannte vom 7. März 1928 die Wasserkraft des Niederenbaches samt Zuflüssen oberhalb des so genannten Alpstegstafels (Kote 920 m ü.M.) mit Wasserakkumulierung im Einzugsgebiet.

Dazu gehört ferner die Druckleitung vom Stausee Garichte zur Maschinenzentrale in der Herren bis zur Rückgabe des Wassers in den Sernf.

Der sich im Konzessionsgebiet befindliche und heute nicht genutzte Auerenbach ist Teil der Schutz- und Nutzungsplanung. Ein während der Dauer der Konzession gestelltes nachträgliches Nutzungsgesuch bedingt eine Anpassung und Neubewilligung der Schutz- und Nutzungsplanung.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Konzessionsbeginn ist der 21. August 2011.

Art. 4 Bewilligungen

Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.

Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung) eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss Absatz 1 einschlägigen Gesetzen.

Art. 5 Restwasser; Schutz- und Nutzungsplanung

Die Schutz- und Nutzungsplanung vom Juni 2004 (genehmigt vom Bundesrat am 24. November 2004) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Konzession.

Entsprechende Dotier- und Messeinrichtungen sind nach Anweisung des Kantons zu errichten, und die Wassermengen sind aufzuzeichnen.

Art. 6 Fischerei

Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Konzessionärin in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe einer allfälligen Entschädigung bzw. Abgeltung. Vorbehalten bleibt eine Vereinbarung betreffend pauschale Abgeltung.

Die Konzessionärin und der Kanton erneuern und aktualisieren die Vereinbarung vom 25. April 1945 über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi.

Art. 7 Wasserbaupolizei

Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich infolge des Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstehen.

Art. 8 Hochwasserschutz

Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei drohendem Hochwasser im Einzugsgebiet den Betrieb des Kraftwerkes in Absprache mit den zuständigen Behörden so zu gestalten, dass möglichst viel Wasser im Speichersee zurückgehalten werden kann.

Art. 9 Umwelt, Landschaft, ökologischer Ausgleich

Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.

Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der Konzession. Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am 21. August 2011 zu verwirklichen. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin diese Frist verlängern, wenn besondere Umstände dies gebieten.

Art. 10 Unterhalt

Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 11 Aufsicht und Überwachung

Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.

Art. 12 Haftpflicht

Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 13 Submissionsrecht

Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.

Art. 14 Gebühr

Die von der Konzessionärin gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Energiegesetzes und Artikel 26 der Verordnung zum Energiegesetz zu entrichtende einmalige Gebühr beträgt 1 340 000 Franken (40 Fr. je kW; 33 500 kW). Sie wird drei Monate nach Erteilung der Konzession fällig.

Art. 15 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben für die in der konzessionierten Anlage erzeugte Energie unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung jedoch mindestens zu einem Satz von 12 Prozent zu entrichten.

Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Der Kanton hat im Zuge der Umsetzung von Absatz 1 Anspruch auf die Besteuerung eines angemessenen Gewinnes auf dem Ertrag der in der konzessionierten Anlage erzeugten Energie, wobei Artikel 51 der Kantonsverfassung, die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung und einschlägiges übergeordnetes Bundesrecht zu beachten sind. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in diesem Sinne eine Steuervereinbarung mit der Konzessionärin für die Dauer der Konzession abzuschliessen.

Art. 16 Änderungen der Anlagen

Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession gemäss Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.

Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz (Plangenehmigung) und allenfalls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz ist erforderlich, wenn die Nutzungsanlagen wie Staubecken, Druckleitung oder Maschinen umgebaut oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird. Neue Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz.

Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 17 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 18 Verwirkung der Konzession

Die Konzession verwirkt, wenn:

  1. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  2. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 19 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 21;
  2. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Art. 20 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau

Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.

Nicht mehr benötigte Anlagen wie Staumauern, Strassen oder Wege und Seilbahnen müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 21 Erneuerung der Konzession

Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.

Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 22 Vorbehalt der Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 23 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Konzession tritt am 21. August 2011 in Kraft.

Art. 25 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

A1. Anhang: Notwendige ökologische Ausgleichsmassnahmen

Art. A1-1 Massnahmen der Schutz- und Nutzungsplanung

  1. Amphibientümpel Alpstegweiher
  2. Anpassung Beweidung Fuchsgand
  3. Aufwertung Moorgebiet Mettmen
  4. Fischpass beim Lorze-Wehr
  5. Revitalisierung Wyssriet
  6. Aufhebung Überleitung Widersteibach
  7. Verzicht Nutzung Wyssbach
  8. Seitliche Aufweitung Sernf Warth
  9. Amphibiengewässer oberhalb Pistolenstand Engi
  10. Umgehungsgewässer Fassung Engi
  11. Moorentwicklung Alp Chamm

Art. A1-2 Biotop – Ausgleichsmassnahmen (BA)

BA1:

BA2:

Egress

In Kraft getreten: 3. Januar 2012[1]

SBE XII/3 149

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.06.2009 03.01.2012 Erlass Erstfassung SBE XII/3 149

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.06.2009 03.01.2012 Erstfassung SBE XII/3 149