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VII B/532/13

Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Niederurner Alpentales im Elektrizitätswerk Niederurnen

Vom 28.06.1978 (Stand 06.02.2013)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 28. Juni 1978)

Art. 1 Umfang der Konzession

Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Gemeinde Niederurnen (Konzessionärin) aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom 19. Juni aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates vom 19. Juni 1978 die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Niederurner Alpental,

  1. gemäss Konzessionsprojekt und technischem Bericht, Variante III, vom Juni 1976 der Ingenieurunternehmung Motor-Columbus AG, Baden, umfassend:
  1. Wasserfassung des Niederurner Dorfbaches im Morgenholz auf einer Höhe von ca. 929 m, mit anschliessendem Entsander und Reservoir;
  2. Druckleitung zum bestehenden Maschinenhaus im Aeschen;
  3. Maschinengruppe für eine Ausbauwassermenge von 550 l/s im bestehenden Maschinenhaus;
  4. Unterwasserkanal nach dem Dorfbach, Wasserrückgabe auf ca. 500 m ü. M.
  1. für die bestehenden Quellfassungen, ca. 960 m ü. M., mit
  1. bestehender 250-mm-Druckleitung zum bestehenden Maschinenhaus;
  2. bestehender, automatisierter Maschinengruppe für eine Ausbauwassermenge von 60 l/s;
  3. Zuleitung ins Niederdruckreservoir für Wasserversorgung.

Vom Konzessionsprojekt und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung vom 26. November 1976 darf nur mit Zustimmung des Regierungsrates abgewichen werden.

Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur Ausnützung der im Konzessionsgesuch erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebnahme der neuen Anlagen an, erteilt.

Art. 3 Genehmigungsverfahren

Vor Baubeginn hat die Konzessionärin dem Regierungsrat die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne der Hauptprojekte im Doppel zuzustellen.

Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten

Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.

Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.

Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 5 Vorbehalt von Bundesrecht

Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundesgesetzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der Bundesbehörden unterstellt.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,

  1. innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
  2. innert vier Jahren die Werkanlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Forstwirtschaft

Die mit der Rodungsbewilligung des Eidgenössischen Oberforstinspektorates vom 19. Januar 1978 erlassenen Auflagen und Bedingungen bilden integrierender Bestandteil dieser Konzession.

Den Bedürfnissen der Forstwirtschaft ist bei der Erstellung von Transportanlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 8 Fischerei

Die Konzessionärin haftet für den Schaden, welcher der Fischerei durch die Trockenlegung des Niederurner Dorfbaches entsteht; über Art und Umfang der zu leistenden Entschädigung entscheidet der Regierungsrat.

Art. 9 Landschaftsschutz

Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das Landschaftsbild und die Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden.

Über Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 10 Haftpflicht

Die Konzessionärin ist für allen Schaden, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche oder das private Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar.

Art. 11 Konzessionsgebühr

Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 25 Franken pro Brutto-Pferdekraft zu entrichten.

Die Differenz der Turbinenleistungen zwischen der alten und der neuen Anlage beträgt 2210 Brutto-PS. Der Betrag von 55 250 Franken ist innert 30 Tagen seit der Erteilung der Konzession durch den Landrat der Staatskasse zu entrichten.

Art. 12 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.

Art. 13 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern Bewerber übertragen werden. Der Landrat wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession genügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen und der Sitz im Kanton Glarus bleibt.

Art. 14 Erneuerung der Konzession

Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 15 Zukünftige Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.

Art. 16 Heimfall

Solange das Elektrizitätswerk Niederurnen von der Ortsgemeinde Niederurnen als Gemeindewerk betrieben wird, findet kein Heimfall statt.

Für den Fall, dass das Elektrizitätswerk Niederurnen veräussert oder in eine Gesellschaft eingeführt werden sollte, behält sich der Landrat den Erlass von Heimfallbestimmungen vor.

Art. 17 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[1]*

Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 18 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

Egress

Konzession übertragen an die Technischen Betriebe Glarus Nord,

LR 6. Februar 2013 per sofort

SBE I/5 159

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.06.1978 28.06.1978 Erlass Erstfassung SBE I/5 159
28.06.1989 28.06.1989 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE IV/1 116
28.06.1989 28.06.1989 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE IV/1 116

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 28.06.1978 28.06.1978 Erstfassung SBE I/5 159
Art. 9 Abs. 2 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 116
Art. 17 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 116