Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
Allfällig bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.
Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.