Lexipedia

VII B/532/14

Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth an die Kalkfabrik Netstal AG[1]

Vom 09.03.1981 (Stand 01.07.1989)

Präambel

(Erlassen vom Regierungsrat am 9. März 1981)

Art. 1 Umfang der Konzession

Der Regierungsrat des Kantons Glarus erteilt der Kalkfabrik Netstal AG (Konzessionärin) aufgrund des Konzessionsgesuches vom 4. Juli 1980 und den dazugehörigen Ergänzungen vom 21. Januar 1981 die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth,

  1. gemäss generellem Projekt und technischem Bericht vom 1. Juli 1980 mit Ergänzung vom 21. Januar 1981 der Firma Electroplan, E. Pucher, dipl. Ing., Basel, umfassend:
  1. neuer Ober- und Unterwasserkanal;
  2. neues Maschinenhaus mit Turbine, Generator und Rechenanlage;
  3. die für den Energietransport erforderlichen Einrichtungen (Freileitung);
  1. für die bestehende Wasserfassung mit
  1. Stauwehr mit unverändertem Stauziel von 457,35 m ü. M.;
  2. teilweise umgebautem Einlaufbauwerk;
  3. bestehender Fischtreppe.

Die eingereichten Pläne und Unterlagen sind als generelles Projekt verbindlich. Das definitive Projekt ist auf einer Ausbaumenge zwischen 16 bis 20 m³/s zu konzipieren.

Die Konzession schliesst das Recht ein, alle zur Ausnützung der im Konzessionsgesuch erforderlichen und nützlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Tage der Konzessionserteilung durch den Regierungsrat an gerechnet, erteilt.

Art. 3 Genehmigungsverfahren

Vor Baubeginn hat die Konzessionärin dem Regierungsrat die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen.

Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne der Hauptprojekte im Doppel zuzustellen.

Für das neue Betriebsgebäude gilt das Baugesuchs- und -genehmigungsverfahren gemäss kantonalem Baugesetz[2].

Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten

Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.

Allfällig bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.

Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 5 Wasserbaupolizei

Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundes- und der Kantonsgesetzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der Bundes- und Kantonsbehörden unterstellt.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,

  1. innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
  2. innert vier Jahren die Werkanlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin diese Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Fischerei

Über Art und Umfang einer eventuell zu leistenden Entschädigung für allfälligen Schaden, welcher der Fischerei durch die Erstellung und den Bestand der Anlage entsteht, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 8 Landschaftsschutz

Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Bei der Neu- bzw. der Wiederbepflanzung der Linthuferbestockung sind die Weisungen der Forstdirektion[3] zu beachten, ebenso für die Bepflanzung der Umgebung des Betriebsgebäudes.

Über die Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 9 Gewässerschutz

Für die Beseitigung des Rechengutes gelten die eidgenössischen und kantonalen Erlasse. Die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Weisungen der Baudirektion[4] sind zu befolgen.

Art. 10 Restwassermenge

Der Linth ist eine Restwassermenge von 400 bis 600 l/s zuzuleiten.

Die Zuleitung des Restwassers hat über den Grundablass und über die Fischtreppe zu erfolgen, wobei mindestens 300 l/s über die Fischtreppe zu leiten sind.

Art. 11 Haftpflicht

Die Konzessionärin ist für allen Schaden verantwortlich und haftbar, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit von Personen oder das Eigentum der Gemeinde oder Dritter betrifft.

Art. 12 Konzessionsgebühr

Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 25 Franken pro Brutto-Pferdekraft für die installierte Leistung zu entrichten.

Innert 30 Tagen nach der Erteilung der Konzession hat die Konzessionärin der Staatskasse eine Anzahlung von 18'000 Franken zu leisten.

Der Gesamtbetrag der Konzessionsgebühr wird mit der Genehmigung des Projektes gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Konzession festgelegt.

Art. 13 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.

Art. 14 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen andern Bewerber übertragen werden. Der Regierungsrat wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession genügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen und der Sitz im Kanton Glarus bleibt.

Art. 15 Erneuerung der Konzession

Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 16 Verwirkung der Konzession

Der Regierungsrat kann die Konzession als verwirkt erklären,

  1. wenn die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
  2. wenn die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  3. wenn die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 17 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt ohne weiteres:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer; vorbehalten bleibt die Erneuerung gemäss Artikel 14;
  2. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Art. 18 Folgen der Erlöschung oder Verwirkung

Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiterbenutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, alle erforderlichen Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden. Soweit dies einem öffentlichen Interesse entspricht, ist die Anlage ganz oder teilweise zu beseitigen.

Art. 19 Heimfall

Der Kanton behält sich den Heimfall der gesamten Kraftwerksanlagen der Konzessionärin vor. Sein Inhalt richtet sich nach Artikel 67 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Wird die Konzession erneuert, so hat eine angemessene Ablösung des Heimfallrechtes durch die Konzessionärin zu erfolgen.

Art. 20 Vorbehalt der Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.

Art. 21 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5]*

Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Konzession tritt 30 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Glarus in Kraft.

Egress

SBE II/1 17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
09.03.1981 09.03.1981 Erlass Erstfassung SBE II/1 17
28.03.1989 01.07.1989 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE IV/1 22
28.03.1989 01.07.1989 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE IV/1 22

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 09.03.1981 09.03.1981 Erstfassung SBE II/1 17
Art. 8 Abs. 3 28.03.1989 01.07.1989 geändert SBE IV/1 22
Art. 21 Abs. 1 28.03.1989 01.07.1989 geändert SBE IV/1 22