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VII B/532/15

Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches an die Weseta Kraftwerke AG in Engi

Vom 11.11.1998 (Stand 11.11.1998)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 11. November 1998)

Art. 1 Umfang der Konzession

Die Weseta Kraftwerke AG in Engi (Konzessionärin) beabsichtigt die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches,

  1. umfassend:
  1. eine neue Fassung am Mühlebach,
  2. neue Druckleitung,
  3. neue Turbine mit Generator;
  1. zwischen den Koten 1172 Meter (Fassung) und der Einleitung in den Mühlebach (811 m).

Der Landrat des Kantons Glarus erklärt bezüglich des für dieses Vorhaben zu nutzenden Gewässerabschnittes den Verzicht des Kantons auf das ihm gemäss dem Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1918 über Verwertung von Wasserkräften[1] zustehende Enteignungsrecht und erteilt der Weseta AG in diesem Sinne die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches.

Die eingereichten Pläne und Unterlagen sind als generelles Projekt verbindlich. Das definitive Projekt ist auf eine Ausbaumenge von maximal 1100 Liter pro Sekunde, vorbehalten der Restwassermenge gemäss Artikel 10, zu konzipieren.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebnahme an gerechnet, erteilt.

Art. 3 Bewilligungen

Für den Bau des Kraftwerkes sind folgende Bewilligungen notwendig, worüber auf der Grundlage der einschlägigen Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach dem Konzessionsverfahren entschieden wird:

  1. Bewilligung nach dem eidgenössischen Wasserrechtsgesetz (Art. 17);
  2. Bewilligung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (Art. 30ff.);
  3. Bewilligung nach dem eidgenössischen Fischereigesetz (Art. 8);
  4. Bewilligung nach dem eidgenössischen Waldgesetz (Art. 5ff.);
  5. Bewilligung nach dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 18);
  6. Bewilligung nach dem kantonalen Energiegesetz[2] (Art. 2);
  7. Bewilligung nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz[3] (Art.32).

Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung der Bundesgesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

Mit dem Entscheid nach dem kantonalen Energiegesetz eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 genannten Gesetzen.

Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten

Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.

Allfällig bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende Wasserrechte Dritter werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.

Wird der Kanton wegen Verletzung von privaten Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 5 Wasserbaupolizei

Die Konzessionärin bleibt der Wasserbaupolizei von Bund und Kanton unterstellt.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,

  1. innert dreier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
  2. innert fünf Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb zu setzen.[4]

Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin diese Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Umwelt

Sämtliche Anlagen, insbesondere die Fassung, sind so zu bauen und zu betreiben, dass das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Fassung und Druckleitung der alten Anlage sind, wo sie das Landschaftsbild beeinträchtigen, fachgerecht zu entfernen.

Der Lärm des Kraftwerkes darf bei den nächsten lärmempfindlichen Nutzungen den Planungswert nicht überschreiten.

Beim Bau der Fassung muss auf das Schutzzonenreglement für die Quellen im Schlössli Rücksicht genommen werden. Während der Bauphase muss die Wasserqualität auf Kosten der Konzessionärin intensiver untersucht werden.

Art. 8 Fische

Die freie Fischwanderung im Bereich der Wasserfassung muss sichergestellt werden.

Art. 9 Wald

Für die temporäre Rodung gilt die Bewilligung vom 21. April 1998.

Art. 10 Restwassermenge

Dem Mühlebach ist folgende Restwassermenge zuzuleiten:

Zeitraum Wasserführung[5], Liter pro Sekunde Restwasser, Liter pro Sekunde
Januar 315 160
Februar 360 160
März 544 160
April 1420 180
Mai 2990 200
Juni 2860 200
Juli 1640 200
August 1230 400
September 820 300
Oktober 650 200
November 590 160
Dezember 440 160

Die Zuleitung des Restwassers hat unmittelbar nach der jeweiligen Fassung zu erfolgen.

Die Menge des zufliessenden Wassers und der Dotierwassermengen sind in der Zentrale aufzuzeichnen und die Daten während mindestens zweier Jahre aufzubewahren.

Art. 11 Haftpflicht

Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Art. 12 Konzessionsgebühr

Anstelle einer Gebühr für die Behandlung des Konzessionsgesuches wird eine Bewilligungsgebühr nach Artikel 2 des Energiegesetzes und Artikel 2 der Verordnung zum Energiegesetz[6] erhoben.

Art. 13 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.

Art. 14 Übertragung der Konzession

Die Weseta AG wird ermächtigt, die Konzession auf die zu gründende Kraftwerk Mühlebach AG, an der neben ihr die Gemeinde Engi und die Kraftwerke Sernf-Niederenbach AG beteiligt sind, zu übertragen. Andere Übertragungen bedürfen der Zustimmung des Landrates.

Art. 15 Verwirkung der Konzession

Der Regierungsrat kann die Konzession als verwirkt erklären,

  1. wenn die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
  2. wenn die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  3. wenn die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 16 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt ohne Weiteres:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer; vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses;
  2. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Art. 17 Folgen der Erlöschung oder Verwirkung

Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, alle erforderlichen Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden. Soweit dies einem öffentlichen Interesse entspricht, ist die Anlage ganz oder teilweise zu beseitigen.

Art. 18 Vorbehalt der Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 19 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus entschieden.

Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 20 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

SBE VII/2 70

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.11.1998 11.11.1998 Erlass Erstfassung SBE VII/2 70

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 11.11.1998 11.11.1998 Erstfassung SBE VII/2 70