Konzessionsinhaberin ist die Bachgenossenschaft Netstal.
VII B/532/16
Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Löntsch unterhalb des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wasserfassung des Dorfbaches Netstal
Präambel
(Erlassen vom Landrat am 26. April 2006)
Art. 1 Konzessionsinhaberin
Art. 2 Umfang der Konzession
Die Konzession umfasst gemäss Konzessionsprojekt vom 27. Februar 2006 die Wasserkraft des Löntsch vom Auslaufkanal des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wuhrtanne der Bachgenossenschaft unterhalb der Kantonsstrassenbrücke im Ausmass der zwischen der Löntschkorporation und der damaligen Motor Aktiengesellschaft vereinbarten Dotierwassermenge.
Art. 3 Dauer der Konzession
Die Konzession wird bis zum 30. September 2038 erteilt.
Art. 4 Bewilligungen, Ausführungspläne
Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Anlagen sind nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts Spezialbewilligungen notwendig.
Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind die Ausführungspläne dem für das Energiewesen zuständigen Departement (Departement) zu übergeben.
Art. 5 Änderung der Anlagen
Bauliche Abweichungen von dem in Artikel 2 genannten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur während der Realisierung der Anlagen, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach sich ziehen. Diese müssen vorgängig dem Departement gemeldet werden.
Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung bzw. Erweiterung der Konzession erforderlich.
Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz[1] und allenfalls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz[2], bzw. dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz ist erforderlich, wenn die Nutzungsanlagen umgebaut oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird.
Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.
Art. 6 Fristen
Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,
- innert einem Jahr mit den Bauarbeiten zu beginnen;
- innert zwei Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb zu setzen.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch des Konzessionärs hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 7 Restwasser
Das Wasser aus dem Einzugsgebiet unterhalb des Klöntalersees muss bei der Fassungsstelle ungeschmälert im Löntsch belassen werden.
Art. 8 Erwerb von Rechten
Die für den Bau und Betrieb der Anlagen notwendigen Rechte hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
Art. 9 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerksanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
Art. 10 Schutz der öffentlichen Interessen; Aufsicht
Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben. Sämtliche Anlagen sind von der Konzessionärin ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten; sie hat Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Anlagen jederzeit zu gestatten.
Art. 11 Übertragung der Konzession
Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 12 Erneuerung der Konzession
Die Konzession kann nach ihrem Ablauf erneuert werden, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 13 Verwirkung der Konzession
Die Konzession verwirkt, wenn:
- die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
- die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
- die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
Art. 14 Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt:
- durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbehalten die Erneuerung nach Artikel 12;
- durch ausdrücklichen Verzicht;
- durch Verwirkung (Art. 13).
Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Abs. 1 Bst. c), so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton der Konzessionärin gegenüber irgendwelche anderen Ansprüche geltend machen darf.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, ihre Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nach Anordnung des für den Wasserbau zuständigen Departements zu sichern oder zu beseitigen.
Art. 15 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 WRG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes)[3].
Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 16 Zukünftige Gesetzgebung
Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 17 Heimfall
Der Kanton behält sich den Heimfall vor. Er richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorschriften.
Art. 18 Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.2006 | 26.04.2006 | Erlass | Erstfassung | SBE IX/7 421 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.04.2006 | 26.04.2006 | Erstfassung | SBE IX/7 421 |