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VII B/532/17

Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Ennendaner Dorfbaches in der Bleiche Ennenda

Vom 03.07.2008 (Stand 03.07.2008)

Präambel

(Erlassen vom Regierungsrat am 3. Juli 2008)

Art. 1 Konzessionserteilung

Der Regierungsrat erteilt hiermit der Canis GmbH, Bleiche 1, Ennenda, eine Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft am Ennendaner Dorfbach in der Bleiche.

Art. 2 Umfang der Konzession

Der Regierungsrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbaches auf der Parzelle 1020 (Querung der Bleichestrasse bis SBB Grundstück der Gemeinde Ennenda).

Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 21. April 2008 aufgeführten Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession gilt auf die Dauer von 60 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe; er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.

Art. 4 Genehmigungsverfahren

Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.

Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges

Bauliche Abweichungen vom Konzessionsprojekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.

Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.

Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,

  1. innert einem Jahr mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
  2. innert zwei Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Erwerb von Grund und Rechten

Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.

An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 8 Bestehende Wassernutzungen

Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Dorfbach.

Art. 9 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen

Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen oder im Grundwasser zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.

Art. 10 Landschaftsschutz

Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.

Art. 11 Schutz der öffentlichen Interessen

Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.

Das Kraftwerk darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 12 Haftpflicht

Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 13 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen andern Bewerber übertragen werden. Der Regierungsrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob der neue Bewerber in der Lage ist, das Kraftwerk zu betreiben und allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 14 Erneuerung der Konzession

Der Regierungsrat kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 15 Verwirkung der Konzession

Die Konzession verwirkt, wenn

  1. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
  2. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  3. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 16 Erlöschen der Konzession; Rückbau

Die Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 14;
  2. durch Verwirkung (Art. 15).

Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.

Art. 17 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[1].

Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 18 Zukünftige Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 19 Heimfall

Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.

Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.

Art. 20 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

Egress

SBE XI/1 2

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.07.2008 03.07.2008 Erlass Erstfassung SBE XI/1 2

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.07.2008 03.07.2008 Erstfassung SBE XI/1 2