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VII B/532/19

Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm (Seidendruckerei)

Vom 24.02.2010 (Stand 06.12.2011)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 24. Februar 2010; geändert am 24. August 2011)

Art. 1 Konzessionserteilung

Der Landrat erteilt hiermit der Altra Management AG die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi

Art. 2 Umfang der Konzession

Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm in Mitlödi.

Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 4. August 2008 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.

Art. 4 Genehmigungsverfahren

Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.

Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 angesprochenen Gesetzen.

Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges

Bauliche Abweichungen von den im unter Artikel 2 erwähnten Plan vorgesehenen Projekten, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem zuständigen Departement zu melden.

Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.

Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,

  1. innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
  2. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern. Als Gründe hierzu gelten insbesondere Verzögerungen in der Umsetzung von Nachbarprojekten der öffentlichen Hand (Hochwasserschutzprojekt Mitlödi, neue Linthbrücke Mitlödi), welche baulich mit dem Kraftwerkprojekt eng verbunden sind.

Art. 7 * Restwasser

Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzession. Insbesondere muss eine dauernde Restwassermenge von 2500 l/sec abgegeben werden.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbildende mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden vollständig durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzuführen.

Art. 7a * Monitoring

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und -abstieg über die Wehranlage und beim Fischaufstieg aus dem Unterwasserkanal gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden.

Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth durchgeführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasserstrecke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jahre festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben.

Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gegeben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Massnahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt.

Art. 7b * Spülungen

Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsanders muss ein Reglement erstellt werden.

Art. 7c * Ausgleichsmassnahmen

Die im Anhang festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrierenden Bestandteil der Konzession.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.

An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.

Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Konzessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Strassen und Wege

Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.

Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 hievor massgebend.

Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 10 Rückbau

Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Art. 11 Fischerei

Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen.

Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Konzessionärin in Rechnung gestellt.

Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anordnungen.

Art. 12 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.

Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.

Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.

Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte an der Linth.

Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Expertenkommission.

Art. 13 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen

Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für jeden Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstanden ist.

Die Haftung bezüglich allfälliger Beschädigungen von Gebäuden und Einrichtungen der Grünenthal Firmengruppe richtet sich nach der Vereinbarung vom 2. Dezember 2009 zwischen der Grünenthal Pharma AG und der Altra Management AG.

In der zweiten Stufe des Bewilligungsverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass die Schutzziele des Hochwasserschutzprojektes Mitlödi erreicht werden und dass im Fall eines Versagens einer Wehrklappe ein HQ100 sicher abfliessen kann.

In der zweiten Stufe des Bewilligungsverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass durch den Höherstau keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke und Betriebe zu erwarten sind.

Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.

Art. 14 Umwelt, Landschaft

Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.

Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.

Art. 15 Schutz der öffentlichen Interessen

Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.

Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 16 Haftpflicht

Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Der Regierungsrat setzt die Haftpflichtsumme fest. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Vereinbarungen (Art. 13 Abs. 2).

Art. 17 Unterhalt

Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 18 Konzessionsgebühr

Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Konzessionärin in Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Energiegesetz nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.

Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:

  1. 50 Prozent mit der Erteilung der Konzession durch den Landrat und deren Annahme;
  2. 40 Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionärin; dabei wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwischen Planung und Baubewilligung ausgeglichen;
  3. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators.

Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Regierungsrat.

Art. 19 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.

Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 20 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern Bewerber übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 21 Erneuerung der Konzession

Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

Die Konzession verwirkt, wenn

  1. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
  2. die Konzessionärin den Betrieb während mehr als zwei Jahren ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  3. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 23 Erlöschen der Konzession; Rückbau

Die Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 21;
  2. durch Verwirkung (Art. 22);
  3. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.

Art. 24 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 25 Zukünftige Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 26 Heimfall

Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.

Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

A1. Anhang *

Art. A1-1 *

Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 7c müssen folgende Massnahmen ausgeführt werden:

  1. Umgehungsgerinne anstelle einer Fischtreppe bei der Fassung Ennetlinthbrücke; dieses muss so ausgestaltet sein, dass es für Bachforelle und Seeforelle tauglich ist;
  2. Fischaufstiegshilfe aus dem Unterwasserkanal;
  3. Renaturierung des heute noch vorhandenen ehemaligen Kraftwerkskanals;
  4. Strukturierung des Unterwasserkanals (Laichgruben).

Sollte die ökologische Bilanzierung ein Defizit ergeben, müssen weitere Ausgleichsmassnahmen festgelegt werden.

Egress

Konzession in Kraft getreten: 6. Dezember 2011[1]

SBE XII/3 166

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.02.2010 06.12.2011 Erlass Erstfassung SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7 totalrevidiert SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7a eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7b eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7c eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Titel A1. eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. A1-1 eingefügt SBE XII/3 166

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.02.2010 06.12.2011 Erstfassung SBE XII/3 166
Art. 7 24.08.2011 06.12.2011 totalrevidiert SBE XII/3 166
Art. 7a 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Art. 7b 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Art. 7c 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Titel A1. 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Art. A1-1 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166