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VII B/532/20

Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth zwischen der Au in Schwanden und dem Linthkrumm in Mitlödi

(Konzession Doppelpower)

Vom 06.02.2013 (Stand 27.04.2013)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 6. Februar 2013)

Art. 1 Konzessionserteilung

Der Landrat erteilt der SN Energie AG die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf bzw. der Linth im in Artikel 2 beschriebenen Umfang. Vorbehalten bleibt eine Übertragung gemäss Artikel 21 Absatz 1.

Art. 2 Umfang der Konzession

Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen der Au in Schwanden und der Einmündung in die Linth sowie für die Ausnützung des Anteils des Sernf an der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Sernf und dem Linthkrumm unterhalb von Mitlödi.

Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 11. Juni 2009 (mit Ergänzung vom 16. April 2010) aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Vorbehalten bleiben bisher ausgenutzte Wasserkräfte auf der Konzessionsstrecke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement festgesetzt.

Art. 4 Bewilligungen

Für den Bau und Betrieb der für die Ausnützung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.

Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung) eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss Absatz 1 einschlägigen Gesetzen.

Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges

Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.

Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.

Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,

  1. innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
  2. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin, die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzession. Es muss insbesondere eine dauernde Restwassermenge von 1100 l/sec abgegeben werden.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbildende mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden vollständig durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzuführen.

Art. 7a Monitoring

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der Linth/Sernf und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und -abstieg über die Wehranlage und beim Fischaufstieg aus dem Unterwasserkanal gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden.

Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth/Sernf durchgeführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasserstrecke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jahre festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben.

Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gegeben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Massnahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt.

Art. 7b Spülungen

Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsanders muss ein Reglement erstellt werden.

Art. 7c Ausgleichsmassnahmen

Die im Anhang 1 festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrierenden Bestandteil der Konzession.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.

An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.

Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Konzessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Strassen und Wege

Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.

Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 hievor massgebend.

Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 10 Rückbau

Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Art. 11 Fische

Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen sind die Fischbestände der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer zu erhalten. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen und weitere Ersatzvorkehren zu treffen.

Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Konzessionärin in Rechnung gestellt.

Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anordnungen.

Art. 12 Wald

Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 13 Wasserbaupolizei

Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie muss in der Eingabe für die energierechtliche Bewilligung den Nachweis der Hochwassersicherheit erbringen. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich durch den Bau und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstanden ist. Vor der Erteilung der energierechtlichen Bewilligung muss der Nachweis erbracht werden, dass im Fall eines Versagens einer Wehrklappe ein HQ 100 sicher abfliessen kann.

Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.

Die Bruttonutzhöhe beträgt 34,2 m. Veränderungen im Gewässer im Bereich der Einmündung des Unterwasserkanals in die Linth, die eine geringere nutzbare Wasserhöhe zur Folge haben, sind entschädigungslos zu tolerieren.

Art. 14 Umwelt, Landschaft

Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.

Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Art. 15 Unterhalt

Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 16 Aufsicht und Überwachung

Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.

Art. 17 Haftpflicht

Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Der Regierungsrat legt die Haftpflichtsumme fest.

Art. 18 Submissionsrecht

Die Konzessionärin und ihre allfällige Rechtsnachfolgerin unterstehen dem einschlägigen Submissionsrecht.

Art. 19 Gebühr

Die von der Konzessionärin gemäss Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes[1] und Artikel 26 der Verordnung zum Energiegesetz[2] zu entrichtende einmalige Gebühr beträgt 126'000 Franken (30 Fr. je kW; 4200 kW). 90 Prozent dieser Gebühr sind 30 Tage nach Erteilung der Konzession fällig, der Rest nach der Inbetriebnahme aufgrund der tatsächlichen Leistung.

Art. 20 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.

Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 21 Übertragung der Konzession

Die SN Energie AG wird ermächtigt, die Konzession auf eine neu zu gründende Kraftwerksgesellschaft Doppelpower AG zu übertragen.

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

Die Konzession verwirkt, wenn:

  1. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  2. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

Art. 23 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
  2. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.

Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau

Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.

Nicht mehr benötigte Anlagen wie Wehr, Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 25 Erneuerung der Konzession

Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.

Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 27 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].

Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 28 Heimfall

Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionsnehmerin bzw. der KWD (Kraftwerk Doppelpower AG) erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 getroffenen Regelung.

Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung entschädigen zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionsnehmerin bzw. der KWD (Kraftwerk Doppelpower AG) erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlagen (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert) am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes.

Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss den Absätzen 1 und 2 der Standortgemeinde abzutreten.

Art. 29 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

A-1. Anhang: Ausgleichsmassnahmen

Art. A1-1 Ausgleichsmassnahmen

Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 7c müssen folgende Massnahmen ausgeführt werden:

  1. Revitalisierung des Oberwasserkanals der KW Lorze AG zu einem Bachforellengewässer (die Wassertiefe von mindestens 20 cm muss mit zusätzlichem Dotierwasser gewährleistet werden);
  2. Rückbau des Wehrs der KW Lorze AG und Gestaltung des Absturzes, so dass die Fischwanderung der Zielarten gewährleistet ist;
  3. Renaturierungsmassnahmen am Grütbächlein vor der Einmündung in den Sernf.

Sollte die ökologische Bilanzierung ein Defizit ergeben, müssen weitere Ausgleichsmassnahmen festgelegt werden.

Egress

Konzession von der Konzessionsnehmerin am 27. April 2013 angenommen.

SBE 2013 06

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.02.2013 27.04.2013 Erlass Erstfassung SBE 2013 06

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.02.2013 27.04.2013 Erstfassung SBE 2013 06