Der Landrat erteilt hiermit Heinrich Schiesser-Gsell und Stefan Trümpi-Althaus (Konzessionäre) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches im Umfang gemäss Artikel 2.
VII B/532/21
Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald
Präambel
(Erlassen vom Landrat am 24. April 2013)
Art. 1 Konzessionserteilung
Art. 2 Umfang der Konzession
Der Landrat erteilt den Konzessionären die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald.
Die Konzessionäre haben das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 26. Juni 2012 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 3 Dauer der Konzession
Die Konzession wird auf die Dauer von 60 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement festgesetzt.
Art. 4 Bewilligungen
Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilligung.
Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
Der Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz[1] (Plangenehmigung) ist koordiniert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen.
Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.
Art. 6 Fristen
Die Konzessionäre sind verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Konzession an gerechnet,
- innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
- innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionäre hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 7 Erwerb von Grund und Rechten
Die Konzessionäre haben die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionäre, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so haben die Konzessionäre den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und den Konzessionären nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von den Konzessionären bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird den Konzessionären mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 8 Strassen und Wege
Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, haben die Konzessionäre auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen.
Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 7 massgebend.
Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, haben die Konzessionäre für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
Art. 9 Rückbau
Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
Art. 10 Fischerei
Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes des Brummbaches Rücksicht zu nehmen.
Art. 11 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
Die Konzessionäre sind verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes haben die Konzessionäre für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, sind die Konzessionäre nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.
Art. 12 Wald
Die Konzessionäre sind verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 7 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten.
Art. 13 Wasserbaupolizei
Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionäre. Sie sind verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie sind haftbar für jeden Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstanden ist.
Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.
Art. 14 Umwelt, Landschaft
Beim Bau der Anlage ist auf die vorhandenen Lebensräume und die Landschaft Rücksicht zu nehmen, und es sind die notwendigen Ausgleichsmassnahmen spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlagen fertigzustellen.
Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
Art. 15 Unterhalt
Die Konzessionäre haben sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 16 Aufsicht und Überwachung
Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionäre sind verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 17 Haftpflicht
Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Die Konzessionäre sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 18 Gebühr
Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerkes haben die Konzessionäre in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten. Diese Gebühr nach dem Energiegesetz ist auch für die Anlageteile, welche keiner Konzession bedürfen, notwendig.
Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
- 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch den Landrat und deren Annahme durch die Gesuchsteller;
- 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen den Konzessionären und dem Regierungsrat.
Art. 19 Steuern und Abgaben
Die Konzessionäre haben die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionäre entsprechen.
Art. 20 Übertragung der Konzession
Die Konzessionäre werden ermächtigt, die Konzession an die Hefti Hätzingen AG, Glarus Süd, zu übertragen[2].
Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 21 Verwirkung der Konzession
Die Konzession verwirkt, wenn:
- die Konzessionäre den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbrechen und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnehmen;
- die Konzessionäre wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzen;
- die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.
Art. 22 Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt:
- durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 24;
- durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionäre;
- durch Verwirkung (Art. 21).
Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Andererseits werden die Konzessionäre der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
Art. 23 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, sind die Konzessionäre verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 24 Erneuerung der Konzession
Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionäre auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
Art. 25 Vorbehalt der Gesetzgebung
Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 26 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Konzessionären über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].
Über Streitigkeiten zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 27 Heimfall
Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession demselben Konzessionsnehmer (bzw. der Hefti Hätzingen AG, Glarus Süd) erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum demselben Konzessionsnehmer erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlage (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert) am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes.
Bei Verwirkung der Konzession kann der Kanton das Heimfallrecht geltend machen.
Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss den Absätzen 1 bis 3 der Standortgemeinde abzutreten.
Art. 28 Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
Egress
Konzession angenommen: 24. Juni 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
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| 24.04.2013 | 24.06.2013 | Erlass | Erstfassung | SBE 2013 16 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
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| Erlass | 24.04.2013 | 24.06.2013 | Erstfassung | SBE 2013 16 |