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VII B/532/25

Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs und des Brummbachs unterhalb einer Höhe von 1200 m ü.M. bis zur bisherigen Fassung der Spinnerei Linthal am Brummbach und der Quelle auf der Brächalp auf der Höhe von 1227 m ü.M.

Vom 24.02.2015 (Stand 10.05.2015)

Präambel

(Erlassen vom Regierungsrat am 24. Februar 2015)

Art. 1 Konzessionserteilung

Der Regierungsrat erteilt der Spinnerei Linthal AG mit Sitz in Glarus Süd (Konzessionärin) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs bzw. der Überleitung der Quelle auf der Brächalp im in Artikel 2 beschriebenen Umfang.

Art. 2 Umfang der Konzession

Der Regierungsrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Tschudibergbachs unterhalb einer Höhe von 1200 m ü.M. bis zur bisherigen Fassung der Spinnerei Linthal AG am Brummbach und der Überleitung der Quelle auf der Brächalp auf der Höhe von 1227 m ü.M.

Die Konzessionärin hat unter Vorbehalt von Artikel 4 das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 9. Dezember 2013 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement festgesetzt.

Art. 4 Bewilligungen

Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilligung.

Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

Der Entscheid gemäss dem Energiegesetz[1] (Plangenehmigung) ist koordiniert mit den weiteren notwendigen Bewilligungen zu eröffnen.

Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfangs

Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfangs liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrats und allfälliger weiterer Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.

Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.

Änderungen, die weder konzessions- noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Konzession an gerechnet:

  1. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
  2. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin, die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

Die Restwasservorgaben bilden einen integrierenden Bestandteil der Konzession. Insbesondere muss im Tschudibergbach eine dauernde Restwassermenge von 3 l/sec verbleiben.

Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten

Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.

An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.

Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Konzessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 9 Strassen und Wege

Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trassee-Führung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen.

Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 massgebend.

Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 10 Rückbau

Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Art. 11 Fischerei

Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestands der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässern Rücksicht zu nehmen.

Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestands werden ermittelt und der Konzessionärin jährlich in Rechnung gestellt.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des für die Schädigungen zu bezahlenden Ersatzes gemäss Absatz 2.

Art. 12 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht

Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Brummbach und seinen Nebengewässern.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.

Die Feuerwehr ist berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.

Während des Baus und nach der Inbetriebnahme des Werks hat die Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.

Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baus und Betriebs des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 13 Wald

Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten.

Art. 14 Wasserbaupolizei

Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebs und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstanden ist.

Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.

Art. 15 Umwelt, Landschaft

Beim Bau der Anlage ist die im Anhang aufgeführte Ausgleichsmassnahme zu realisieren.

Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.

Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tiere geschont werden.

Art. 16 Unterhalt

Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

Art. 17 Aufsicht und Überwachung

Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.

Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 18 Haftpflicht

Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 19 Konzessionsgebühr

Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Konzessionärin in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.

Art. 20 Steuern und Abgaben

Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.

Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

Art. 21 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrats auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Regierungsrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob diese allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 22 Verwirkung der Konzession

Die Konzession verwirkt, wenn:

  1. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  2. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;
  3. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.

Art. 23 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
  2. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
  3. durch Verwirkung (Art. 22).

Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der dem Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau

Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach den Anordnungen des Regierungsrats zu sichern oder zu beseitigen.

Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt des Ablaufs oder Hinfalls der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

Art. 25 Erneuerung der Konzession

Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.

Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung

Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 27 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].

Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 28 Heimfall

Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.

Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlage am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf 50 Prozent dieses Werts.

Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss Absatz 2 der Gemeinde abzutreten.

Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Gemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfallender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzichtet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.

Art. 29 Vollzug

Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug dieser Konzession.

A1. Anhang

Art. A1-1

Als Ausgleichsmassnahme gemäss Artikel 15 muss im Raum Braunwald ein aquatischer oder gleichwertiger Lebensraum mit einer Fläche von rund 125 m2 geschaffen werden.

Egress

SBE 2015 14

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.02.2015 10.05.2015 Erlass Erstfassung SBE 2015 14

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.02.2015 10.05.2015 Erstfassung SBE 2015 14