Der Landrat erteilt der KWM Kraftwerk Mühlebach AG mit Sitz in Glarus Süd (Konzessionärin) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebachs im Umfang, wie er in Artikel 2 beschrieben wird.
VII B/532/26
Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des unteren Mühlebachs unterhalb der Höhe 809,50 Meter über Meer bis zum Ausgleichsbecken der SN Energie in Engi-Vorderdorf
Präambel
Art. 1 Konzessionserteilung
Art. 2 Umfang der Konzession
Der Landrat erteilt die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des unteren Mühlebachs unterhalb der Höhe 809,50 Meter über Meer bis zum Ausgleichsbecken im Sernf in Engi-Vorderdorf.
Die Konzessionärin hat unter Vorbehalt von Artikel 4 das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 30. März 2010 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 3 Dauer der Konzession
Die Konzession wird vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerks bis zum 10. August 2051 erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird von dem für das Energiewesen zuständigen Departement festgesetzt.
Art. 4 Bewilligungen
Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilligung.
Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
Der Entscheid gemäss Energiegesetz[1] (Plangenehmigung) ist koordiniert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen.
Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projekts und des Konzessionsumfangs
Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Konzessionsprojekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfangs liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
Änderungen, die weder konzessions- noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.
Art. 6 Fristen
Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Konzession an gerechnet:
- innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen einzureichen;
- innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungen die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 7 Restwasser
Die Vorgaben bezüglich Restwasser und Geschiebetrieb bilden einen integrierenden Bestandteil der Konzession. Es muss bei der Wasserentnahme im unteren Mühlebach eine dauernde Restwassermenge von 220 Liter pro Sekunde verbleiben.
Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten
Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und der Konzessionärin nicht zustande, soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
In den Fällen, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission keine gütliche Einigung zustande kommt, wird der Konzessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 9 Bestehende Wassernutzungen
Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Mühlebach und am Sernf.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Bewässerungs- und Viehtränkerechte zu berücksichtigen und zu wahren.
Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
Die Konzessionärin sorgt für Erstellung und Unterhalt von für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen.
Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baus und Betriebs des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.
Art. 10 Strassen und Wege
Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen.
Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 massgebend.
Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und erhöhten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
Art. 11 Rückbau
Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
Art. 12 Fischerei
Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestands der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässern Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen.
Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestands werden ermittelt und der Konzessionärin jährlich in Rechnung gestellt.
Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anordnungen.
Art. 13 Wald
Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten.
Art. 14 Wasserbaupolizei
Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten, der infolge des Baus, Betriebs und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstanden ist.
Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch auf nachteilige Veränderungen der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.
Art. 15 Umwelt, Landschaft
Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Umwelt, Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
Auch alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt, Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
Beim Bau der Anlage ist die im Anhang aufgeführte Ausgleichsmassnahme zu realisieren und spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlagen fertigzustellen.
Art. 16 Unterhalt
Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 17 Aufsicht und Überwachung
Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, ihnen die Kontrollen zu ermöglichen, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 18 Haftpflicht
Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 19 Gebühr
Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Konzessionärin in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.
Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
- 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch den Landrat und deren Annahme durch die Konzessionärin;
- 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Regierungsrat.
Art. 20 Steuern und Abgaben
Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
Art. 21 Übertragung der Konzession
Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 22 Verwirkung der Konzession
Die Konzession verwirkt, wenn:
- die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
- die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;
- die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.
Art. 23 Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt:
- durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
- durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
- durch Verwirkung (Art. 22).
Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach den Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt des Ablaufs oder Hinfalls der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 25 Erneuerung der Konzession
Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung
Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 27 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 28 Heimfall
Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die neue Konzession derselben Konzessionärin erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten zu lassen, falls die Konzession wiederum derselben Konzessionärin erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlagen am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf 22 Prozent dieses Werts.
Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss Absatz 2 der Gemeinde abzutreten.
Der Entscheid, ob und in welchem Umfang vom vorbehaltenen Heimfall Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Gemeinde steht gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfallender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzichtet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.
Art. 29 Vollzug
Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug dieser Konzession.
A1. Anhang: Ausgleichsmassnahme
Art. A1-1
Als Ausgleichsmassnahme muss die Konzessionärin eine Fläche von 300 Quadratmeter naturnahen Lebensraum, vorzugsweise aquatischen Lebensraum, wiederherstellen.
Diese Ausgleichsmassnahme ist im Zuge des Bau- und Ausführungsprojekts im Detail zu planen und zusammen mit dem Baugesuch bzw. dem Gesuch für die energierechtliche Bewilligung den Behörden vorzulegen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.11.2016 | 07.02.2017 | Erlass | Erstfassung | SBE 2017 04 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.11.2016 | 07.02.2017 | Erstfassung | SBE 2017 04 |