Der Landrat erneuert der heutigen Konzessionsinhaberin, den Technischen Betrieben Glarus (TBG, Konzessionärin), gestützt auf Artikel 5 der Konzession vom 25. Juni 1941 sowie der Nachkonzession vom 24. Juli 1947 für die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbachs die vom Landrat erteilten Konzessionen im Umfang gemäss Artikel 2 sowie die hierzu erforderlichen Enteignungsrechte.
Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen, welche an Stelle derjenigen der Konzession vom 25. Juni 1941 und der Nachkonzession vom 24. Juli 1947 treten. Im Folgenden ist unter dem Begriff «Konzession» die erneuerte Konzession gemeint.