Lexipedia

VII B/532/4

Konzessionserteilung zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches

Vom 25.06.1941 (Stand 06.02.2013)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1941)

Art. 1 Erteilung der Konzession und des Enteignungsrechtes

Der Landrat des Kantons Glarus erteilt hiermit der Ortsgemeinde Glarus, im Nachstehenden mit Konzessionsinhaber bezeichnet, die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches zum Zwecke der Kraftgewinnung sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus.

Art. 2 Umfang der Konzession

Die Konzession umfasst die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches, einschliesslich des Kammbaches und der Severzaunquellen, auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote 1031,00 m ü. M. (oberhalb des Hellbergbrückli) und der Einmündung des Luchsingerbaches, eventuell des Unterwasserkanals der Projektvariante, in die Linth.

In der Konzession ist ferner inbegriffen die Anlage eines kleinern Stauweihers unterhalb des Hellbergbrückli (Plan L 18).

Der Ortsgemeinde Glarus wird das Recht eingeräumt, die in Artikel 2 umschriebene Wasserkraft entweder stufenweise – I. und II. Ausbau, Leitungstracé längs des Luchsingerbaches – oder in einer Gefällsstufe – blaue Projektvariante – auszunützen.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession dauert 80 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 und 8.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern übertragen werden; es darf jedoch der Landrat seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Art. 5 Erneuerung der Konzession

Befindet sich die Konzession bei ihrem Ablauf (Art. 3) im Besitze eines Gemeinwesens, eines staatlichen oder eines vorwiegend mit staatlichen oder kommunalen Mitteln betriebenen Kraft- und Lichtversorgungsunternehmens, so kann der Konzessionsinhaber verlangen, dass ihm die Konzession erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die erneuerte Konzession kann nicht an Private übertragen werden. Kann über die Erneuerung der Konzession und über deren Bedingungen keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 6 Baubeginn und Betriebseröffnung

Es werden folgende Termine festgesetzt:

  1. für den stufenweisen Ausbau: Beginn des Ausbaues der I. Stufe: spätestens ein Jahr nach Erteilung der Konzession durch den Landrat. Betriebseröffnung der I. Stufe: spätestens zwei Jahre nach Beginn des Ausbaues der I. Stufe. Beginn des Ausbaues der II. Stufe: spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Konzession durch den Landrat. Betriebseröffnung der II. Stufe: spätestens zwei Jahre nach Beginn des Ausbaues der II. Stufe.
  2. für den Ausbau in einer Gefällsstufe (blaue Projektvariante): Beginn des Ausbaues: spätestens drei Jahre nach Erteilung der Konzession durch den Landrat. Betriebseröffnung: spätestens zwei Jahre nach Beginn des Ausbaues.

Im Falle Eintretens ausserordentlicher Verhältnisse – Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und Gewinnung von Arbeitskräften, grosser Teuerung – ist der Regierungsrat, gestützt auf begründetes Ersuchen des Konzessionsnehmers, befugt, vorstehende Termine für Baubeginn und Betriebseröffnung von sich aus zu verlängern.

Art. 7 Verwirkung der Konzession

Die Konzession kann sowohl für den stufenweisen Ausbau (I. und II. Ausbau), als auch für den Ausbau in einer Gefällsstufe (blaue Projektvariante) als verwirkt erklärt werden, wenn für den Baubeginn und die Betriebseröffnung die in Artikel 6 festgesetzten und die eventuell vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten werden.

Art. 8 Erlöschen der Konzession

Die vorliegende Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf mit anschliessender Erneuerung (Art. 5);
  2. durch Verwirkung (Art. 7).

Erlischt die Konzession zufolge Verwirkung (Bst. b), so geht der Konzessionsinhaber aller durch die Konzession verliehenen Rechte sowie allfälliger dem Staate geleisteter Zahlungen verlustig; anderseits wird er der konzessionsmässigen Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton Glarus dem Konzessionsinhaber gegenüber irgendwelche andern Ansprüche geltend machen darf.

Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionsinhaber verpflichtet, diejenigen Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes im öffentlichen Interesse erforderlich sind.

Art. 9 Konzessionsgebühr

Der Konzessionsinhaber hat dem Kanton Glarus eine Konzessionsgebühr gemäss Artikel 176a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB[1] zu entrichten. Beim stufenweisen Ausbau ist die Gebühr jeweilen beim Baubeginn des I. bzw. II. Ausbaus zu entrichten.

Art. 10 Steuerpflicht

Der Konzessionsinhaber hat die gesetzlichen Steuern zu bezahlen gemäss der jeweils gültigen Steuergesetzgebung des Kantons Glarus.

Art. 11 Genehmigung der Baupläne und Baubewilligung

Vor Beginn des Baues hat der Konzessionsinhaber dem Regierungsrat jeweilen die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung einzureichen. Der Regierungsrat erteilt die Baubewilligung. Er entscheidet über die Vorlagen sowie über sämtliche diesbezüglichen Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur. *

Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig gemacht werden. Vor Erteilung der Baubewilligung durch den Regierungsrat darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Nach Fertigstellung des Werkes sowohl als allfälliger Erweiterungen sind dem Regierungsrat des Kantons Glarus jeweilen die Ausführungspläne über die Hauptobjekte im Doppel zur Verfügung zu stellen.

Die Baubewilligung darf nur dann verweigert werden, wenn die Vorlagen in wesentlichen Punkten vom Konzessionsprojekt abweichen.

Art. 12 Bau- und Betriebskontrolle

Der Regierungsrat ist befugt, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen jederzeit zu überwachen; er kann sowohl während des Baues als während des Betriebes der Anlagen durch sachverständige Organe die erforderlichen Bau- und Betriebskontrollen vornehmen lassen. Durch diese Kontrolle und durch die Genehmigung der vorliegenden Projekte wird der Konzessionsinhaber von seiner ausschliesslichen Haftbarkeit und Verantwortlichkeit nicht entlastet.

Die dem Kanton aus Projektprüfung und Kontrolle erwachsenden Kosten sind vom Konzessionsinhaber zu tragen.

Art. 13 Sicherheit der Bauten

Alle Werkbestandteile, insbesondere die Staumauern und Hochdruckleitungen, sind nach den neuesten Grundsätzen der Technik zu berechnen und zu konstruieren, aus einwandfreiem Material herzustellen und so zu unterhalten, dass jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das unterhalb des Werkes gelegene Gebiet als ausgeschlossen erscheint.

Art. 14 Inbetriebsetzung der Anlagen

Das Kraftwerk darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauteile als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 15 * Wahrung des Landschaftsbildes

Das ganze Werk ist so auszuführen, dass es das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stört. Über diesbezügliche Fragen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 16 Sicherung des Wasserabflusses im Luchsingerbach

Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Betrieb des Werkes so zu gestalten, dass die bisherigen Abflussmengen des Luchsingerbaches zur Zeit der Winter-Niederwasserstände nicht verschlechtert werden. Für die Feststellung der bisherigen Abflussverhältnisse im Luchsingerbach sollen die Messungsergebnisse des Amtes für Wasserwirtschaft des Eidgenössischen Departements des Innern massgebend sein. Zur Kontrolle der Abflussmengen kann der Regierungsrat vom Konzessionsinhaber die kostenlose Einrichtung und Beobachtung von Pegelstationen verlangen. Die privatrechtlichen Ansprüche bleiben gewahrt.

Art. 17 Haftung für Schäden

Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist der Konzessionsinhaber nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 18 Berücksichtigung glarnerischer Unternehmer, Lieferanten und Arbeiter

Bei Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegriffen die Regiearbeiten, sind die glarnerische Industrie und das glarnerische Gewerbe sowie die glarnerische Arbeiterschaft, unter der Voraussetzung nicht höherer Preise und Löhne bei gleicher Qualität und Leistung, angemessen zu berücksichtigen.

Art. 19 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionsinhaber über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2]*

Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionsinhaber und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 20 Kraftabgabe

Die in der Kraftzentrale Luchsingen erzeugte elektrische Energie ist im Gebiet der Elektrizitätsversorgung Glarus zu verwenden unter Vorbehalt der gemäss Vertrag vom 2. April 1941 an Luchsingen abzugebenden Energie. Auf überschüssige Energie haben die übrigen glarnerischen Gemeinden ein Vorzugsrecht, welches spätestens zwei Jahre nach der Konzessionserteilung durch den Landrat beim Konzessionsinhaber geltend zu machen ist. Im Übrigen ist der Konzessionsinhaber in der Verwendung der Energie unbeschränkt.

Art. 21 Fischerei

Die Ausübung der Fischerei im Luchsingerbach ist wie bis anhin öffentlich-rechtlich.

Im Übrigen werden die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Fischereigesetzgebung für den Konzessionsinhaber als verbindlich erklärt.

Art. 22 Ausschluss schädlicher Industrien

Die durch diese Konzession betroffenen Wasserkräfte dürfen zu keinen Industrien verwendet werden, die schädliche Dünste, Staub usw. entwickeln und deshalb die Gesundheit von Menschen und Vieh, den Fremdenverkehr sowie die Landwirtschaft im Kanton Glarus gefährden können.

Hierüber entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 23 Zukünftige Gesetzgebung

Die Bestimmungen des zukünftigen öffentlichen Rechtes des Bundes und des Kantons Glarus bleiben vorbehalten.

Art. 24 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

Egress

Konzessionsübertragungen: an die Werkbetriebe Glarus, LR 24. September 2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 4).

N 5 172

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.06.1941 25.06.1941 Erlass Erstfassung N 5 172
28.06.1989 28.06.1989 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE IV/1 112
28.06.1989 28.06.1989 Art. 15 totalrevidiert SBE IV/1 112
28.06.1989 28.06.1989 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE IV/1 112
28.06.1989 28.06.1989 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE IV/1 112

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 25.06.1941 25.06.1941 Erstfassung N 5 172
Art. 11 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 112
Art. 15 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 112
Art. 19 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 112
Art. 22 Abs. 2 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 112