Der Landrat des Kantons Glarus hat der Ortsgemeinde Glarus mit Beschluss vom 25. Juli 1941 die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches, einschliesslich des Kammbaches und der Zeferzaunquellen, auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote 1031,00 m ü. M. (oberhalb des Hellbergbrückli) und der Einmündung des Luchsingerbaches, evtl. des Unterwasserkanals der Projektvariante in die Linth, erteilt, sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus (vgl. Art. 2 des erwähnten Beschlusses).
VII B/532/5
Erteilung einer Nachkonzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Luchsingerbaches
(6.2.2013)
Präambel
(Erlassen vom Landrat am 24. Juni 1947)
Art. 1 Erteilte Konzession und Enteignungsrecht
Art. 2 Erweiterung der Konzession und deren Umfang
Der Landrat erweitert hiermit die bestehende Verleihung und erteilt der Ortsgemeinde Glarus die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches (Bösbächibaches) auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote 1104,00 m ü. M. auf Bösbächi-Unterstafel und der Höhenkote 1031,00 m ü. M. sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus.
In der Nachkonzession sind inbegriffen die Anlage eines Ausgleichsbeckens im Brunnenberg (Höhenkote 1095,00 m ü. M.) und die Anlage einer Hangzuleitung des Bösbächibaches zwischen der Kote 1104,00 m ü. M. und dem Ausgleichsbecken 1095,00 m ü. M.
Der Ortsgemeinde Glarus wird das Recht eingeräumt, die von der Konzession und der Nachkonzession umfasste Wasserkraft des Luchsingerbaches nach dem einheitlichen Projekt vom 1. November 1946 auszunützen, in Abänderung des ursprünglichen Ausbauprojektes. Im neuen Projekt inbegriffen ist auch ein allfälliges Hilfspumpwerk in der Gegend des Hellbergbrückli zwecks Ausnützung der Quellen und Bäche, deren Einführung in die Hangzuleitung des Bösbächibaches technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
Art. 3 Baubeginn und Betriebseröffnung
In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 1. Juli 1946, wonach die Frist für den Beginn des Ausbaues der II. Stufe des Kraftwerkes Luchsingen um zwei Jahre erstreckt worden ist, wird der 25. Juni 1948 als spätester Beginn des Ausbaues gemäss dem neuen Projekt vom 1. November 1946 festgesetzt. Die Betriebseröffnung hat spätestens zwei Jahre nach Baubeginn zu erfolgen.
Im Falle Eintretens ausserordentlicher Verhältnisse – Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und Gewinnung von Arbeitskräften, grosse Teuerung – ist der Regierungsrat, gestützt auf begründetes Ersuchen des Konzessionsnehmers, befugt, vorstehende Termine für Baubeginn und Betriebseröffnung von sich aus zu verlängern.
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen des Konzessionsbeschlusses vom 25. Juni 1941, ausgenommen die Artikel 1, 2 und 6 desselben, werden als integrierender Bestandteil dieser Nachkonzession erklärt und haben analoge Anwendung zu finden.
Betreffend die Verwendung der erzeugten elektrischen Energie (Art. 20) werden die Bestimmungen eines von den Ortsgemeinden Glarus und Luchsingen zu treffenden Nach-Vertrages gleichfalls vorbehalten.
Die Dauer der Nachkonzession deckt sich mit derjenigen der ersterteilten Konzession (Art. 3).
Egress
Konzessionsübertragungen: an die Werkbetriebe Glarus, LR 24. September 2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 4).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.06.1947 | 24.06.1947 | Erlass | Erstfassung | N 11 657 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.06.1947 | 24.06.1947 | Erstfassung | N 11 657 |