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VII B/532/6

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze (Uri) bis zur Wasserrückgabe in die Linth

Vom 06.11.1946 (Stand 24.01.2018)

Präambel

(Erlassen vom Landrat am 6. November 1946)

Art. 1 Erteilung der Konzession und des Enteignungsrechtes

Der Landrat des Kantons Glarus erteilt hiermit den NOK[1], im Folgenden mit Konzessionär bezeichnet, die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze Uri bis zur Wasserrückgabe in die Linth, oberhalb der Wuhrtanne der Fabrik Bebié & Co. in Linthal, ca. Kote 670 m ü. M., zum Zwecke der Kraftgewinnung gemäss Planvorlage und technischem Bericht Nr. 3571 der NOK vom 31. Januar 1945. *

Dem Konzessionär werden die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 2 Umfang der Konzession

Die Konzession umfasst die Wasserkraft des Fätschbaches samt seinen Zuflüssen zwischen der Kantonsgrenze Uri und der Rückgabe des Wassers nach Projekt.

In der Konzession ist ferner inbegriffen das Recht zur Erstellung eines Ausgleichsbeckens an der Kantonsgrenze Uri unterhalb des Urnerbodens sowie die Erstellung eines Gegenbeckens vor der Wasserrückgabe in die Linth oberhalb der Wuhrtanne Bebié in Linthal.

Die Rechte der Ortsgemeinde Linthal als Inhaberin des Wasserrechts auf der Gefällsstrecke des Fätschbaches von der Wasserfassung ihres Elektrizitätswerkes, ca. 1000 m ü. M., bis zur Einmündung des Fätschbaches in die Linth, ca. 730 m ü. M., bleiben vorbehalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

Die Konzession dauert 80 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung des neuen Werkes an gerechnet. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen anderen Bewerber übertragen werden. Der Landrat darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.

Art. 5 Erneuerung der Konzession

Befindet sich die Konzession bei ihrem Ablauf im Besitz eines Gemeinwesens oder einer staatlichen oder vorwiegend mit staatlichen Mitteln betriebenen Kraftwerkunternehmung, so kann der Konzessionär die Erneuerung der Konzession verlangen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die erneuerte Konzession kann nicht an Private übertragen werden. Kann über die Erneuerung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 6 Baubeginn und Betriebseröffnung

Mit dem Bau ist spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Konzession durch den Landrat zu beginnen.

Das Werk ist innert dreier Jahre nach Baubeginn fertigzustellen und der Betrieb zu eröffnen.

Sollten der Baubeginn oder die Fortführung der Bauarbeiten durch Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, der Gewinnung von Arbeitskräften oder durch andere schwerwiegende Umstände verhindert werden, so ist der Regierungsrat berechtigt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung angemessen zu verlängern.

Schwierigkeiten, die sich aus dem Gebietsabgrenzungsvertrag zwischen den Nordostschweizerischen Kraftwerken und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach ergeben könnten, gelten nicht als schwerwiegende Umstände im Sinne von Absatz 3.

Art. 7 Verwirkung der Konzession

Die Konzession kann vom Landrat als verwirkt erklärt werden, wenn für den Baubeginn und die Betriebseröffnung die im Artikel 6 festgesetzten und die allfällig vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten werden.

Art. 8 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbehalten die Erneuerung nach Artikel 5;
  2. durch Verwirkung (Art. 7).

Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Bst. b), so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Staat geleisteten Zahlungen verlustig. Anderseits wird der Konzessionär der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton Glarus dem Konzessionär gegenüber irgendwelche anderen Ansprüche geltend machen darf.

Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionär verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die wegen des Eingehens des Werkes im öffentlichen Interesse erforderlich sind.

Art. 9 Konzessionsgebühr

Der Konzessionär hat dem Kanton Glarus eine Konzessionsgebühr gemäss Artikel 176a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2] zu entrichten.

Art. 10 Steuerpflicht

Der Konzessionär hat die gesetzlichen Steuern zu bezahlen gemäss der jeweils geltenden Steuergesetzgebung des Kantons Glarus.

Art. 11 Genehmigung der Baupläne und Baubewilligung

Vor Beginn des Baues hat der Konzessionär dem Regierungsrat die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung einzureichen. Der Regierungsrat erteilt die Baubewilligung. Er entscheidet über die Vorlagen sowie über die erhobenen Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur. *

Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig gemacht werden. Vor Erteilung der Baubewilligung durch den Regierungsrat darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Nach Fertigstellung des Werkes und allfälliger Erweiterungen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne über die Hauptobjekte im Doppel zur Verfügung zu stellen.

Die Baubewilligung darf nur dann verweigert werden, wenn die Vorlagen in wesentlichen Punkten vom Konzessionsprojekt abweichen.

Art. 12 Bau- und Betriebskontrolle

Der Regierungsrat ist befugt, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen jederzeit zu überwachen; er kann sowohl während des Baues, als während des Betriebes der Anlagen durch sachverständige Organe Bau- und Betriebskontrollen vornehmen lassen.

Durch die Kontrollen und durch die Genehmigung des vorliegenden Projektes wird der Konzessionär von seiner ausschliesslichen Haftbarkeit und Verantwortlichkeit nicht entlastet.

Soweit dem Kanton durch die Projektprüfung und die Bau- und Betriebskontrollen Kosten erwachsen, sind diese vom Konzessionär zurückzuvergüten.

Art. 13 Sicherheit der Bauten

Alle Bestandteile des Werkes, insbesondere Stauwehr, Wasserfassungen und Hochdruckleitungen, sind nach den neuesten Grundsätzen der Technik zu berechnen und zu konstruieren, aus einwandfreiem Material herzustellen und so zu unterhalten, dass jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das unterhalb des Werkes gelegene Gebiet nach menschlichem Ermessen als ausgeschlossen erscheint.

Art. 14 Inbetriebsetzung der Anlagen

Das Kraftwerk darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauteile als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 15 * Wahrung des Landschaftsbildes

Das ganze Werk ist so auszuführen, dass das Landschaftsbild möglichst erhalten bleibt. Über diesbezügliche Fragen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 16 Sicherung des Wasserabflusses

Der Konzessionär ist verpflichtet, das Werk so zu betreiben, dass die bisherigen Abflussmengen des Fätschbaches zur Zeit der Winter-Niederwasserstände nicht verschlechtert werden.

Für die Feststellung der bisherigen Abflussverhältnisse im Fätschbach sind die Messungsergebnisse des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft massgebend. Zur Kontrolle der Abflussmengen kann der Regierungsrat dem Konzessionär die kostenlose Einrichtung und Beobachtung von Pegelstationen vorschreiben. Die privatrechtlichen Ansprüche bleiben gewahrt.

Art. 17 Haftung für Schäden

Für alle Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes am öffentlichen und privaten Eigentum entstehen, ist der Konzessionär nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 18 Berücksichtigung glarnerischer Unternehmer, Lieferanten, Arbeiter

Bei der Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegriffen allfällige Regiearbeiten, sind die glarnerische Industrie und das glarnerische Gewerbe sowie die glarnerische Arbeiterschaft, unter Voraussetzung nicht höherer Preise und Löhne bei gleicher Qualität und Leistung, angemessen zu berücksichtigen.

Art. 19 * Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht der Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].

Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Art. 20 Kraftabgabe

Die in der Kraftzentrale des Werkes erzeugte elektrische Energie ist nach Möglichkeit in erster Linie im Interesse glarnerischer Abnehmer zu verwenden.

Art. 21 Oberaufsicht über Stauvorrichtungen und Fischerei

Die Oberaufsicht des Regierungsrates über Gewässer erstreckt sich auf sämtliche künstlich angelegten Stauvorrichtungen.

Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Fischereigesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 22 Ausschluss schädlicher Industrien

Die durch die Konzession erfassten Wasserkräfte dürfen im Kanton Glarus zu keinen Industrien verwendet werden, die schädliche Dünste, Staub usw. entwickeln und deshalb die Gesundheit von Menschen und Vieh, den Fremdenverkehr oder die Landwirtschaft im Kanton Glarus gefährden könnten.

Hierüber entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 23 Zukünftige Gesetzgebung

Die Bestimmungen des zukünftigen öffentlichen Rechtes des Bundes und des Kantons Glarus bleiben vorbehalten.

Art. 24 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.

Egress

N 11 651

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.11.1946 06.11.1946 Erlass Erstfassung N 11 651
28.06.1989 28.06.1989 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE IV/1 113
28.06.1989 28.06.1989 Art. 15 totalrevidiert SBE IV/1 113
28.06.1989 28.06.1989 Art. 19 totalrevidiert SBE IV/1 113
28.06.1989 28.06.1989 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE IV/1 113
24.01.2018 24.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 03

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.11.1946 06.11.1946 Erstfassung N 11 651
Art. 1 Abs. 1 24.01.2018 24.01.2018 geändert SBE 2018 03
Art. 11 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 113
Art. 15 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 113
Art. 19 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 113
Art. 22 Abs. 2 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 113