Die Konzessionärin führt ein aktuelles Verzeichnis aller vorhandenen Strassen und Wege mit den jeweiligen Besitzverhältnissen, Unterhaltspflichten und Nutzungsrechten (Strassenplan).
Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseeführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 hiervor massgebend.
Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
Für Strassen- und Wegverbindungen sowie für Seilbahnen, welche infolge der Erstellung oder des Betriebes der Kraftwerks- und Nebenanlagen oder der Hochspannungsleitungen dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat die Konzessionärin auf eigene Kosten vollwertigen Ersatz zu schaffen. Die diesbezüglichen Projekte sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Strassen, Wege und Anlagen sind, soweit zumutbar, der Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Ein Offenhalten von Strassen, Wegen und Anlagen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn aus der damit verbundenen Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen für die Konzessionärin wesentliche materielle Folgen oder immaterielle Risiken entstehen können. Der Regierungsrat und die Konzessionärin verständigen sich gemeinsam darüber, welche Strassen, Wege und Anlagen für eine öffentliche Nutzung in Frage kommen.