Der Landrat des Kantons Glarus erteilt dem Tagwen Näfels die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales
- gemäss Konzessionsprojekt und technischem Bericht vom Februar 1958, umfassend Sulzbach, Auenbach und Obersee mit ihren Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung des Tränkibaches in den Mühlebach, Speicherbecken im Obersee, Zentrale Rütiberg, Zentrale Risi;
- gemäss den Beschlüssen der Tagwensversammlung vom 30. Oktober 1958, umfassend die Ausweitung der natürlichen Rinne im Obersee, Verlegung des Speicherbeckens in den Lehmboden des Sees, Abdichtung der Trichter an den Rändern des Sees auf Kote 981,50 m (ohne eigentliche Seeabdichtung) bzw. 982,30 m (mit Seeabdichtung).
Vom Konzessionsprojekt und den Beschlüssen der Tagwensversammlung vom 30. Oktober 1958 darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates abgewichen werden. Sofern die näheren Untersuchungen geologischer, technischer und wirtschaftlicher Natur es nahelegen, das Projekt umzugestalten, diese Umgestaltung im Interesse einer vom Standpunkt der rationellen Wasserkraftnutzung zweckmässigeren Lösung liegt und keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen, wird der Regierungsrat die Zustimmung nicht verweigern. Die allfällig als Folge dieser Umstellung entstehende Verringerung oder Vergrösserung der in der Konzession vorgesehenen Nutzung sowie die Verlagerung von Anlageteilen bilden keinen Grund für die Verweigerung der Konzessionsanpassung und berechtigen den Kanton nicht, Entschädigungsansprüche an den Konzessionär geltend zu machen.
Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur rationellen Ausnützung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
Für die Hochspannungsleitungen zum Abtransport der erzeugten Energie im Werk Rütiberg ist eine besondere Vorlage zur Genehmigung einzureichen.