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VII B/55/5

Verordnung über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes

Vom 20.11.2003 (Stand 27.05.2016)

Präambel

Die Linthkommission,

gestützt auf Artikel 10 Buchstaben a und d der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),[1]

verordnet:

Art. 1 Fahrverbote

Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon ist die Gäsistrasse, von Flechsen bis Parkplatz Gäsi (Gemeinde Glarus Nord). *

Diese Fahrverbote sind entsprechend signalisiert.

Art. 2 Ausnahmen für bewilligungsfreie Benützung

Von diesem Verbot sind ausgenommen und bedürfen keiner Bewilligung:

  1. Dienstfahrten der Vertreter des Linthwerks;
  2. Dienstfahrten von Polizei, Sanität und Schadendiensten;
  3. Fahrten im Rahmen von Notstandshandlungen;
  4. Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit;
  5. Dienstfahrten der Pächter und deren Hilfspersonen als Zufahrt zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
  6. Dienstfahrten der Wildhüter, Jagdaufseher, Fischereiaufseher und Förster.

Art. 3 Ausnahmen für bewilligungspflichtige Benützung

Auf Gesuch hin kann der Linthingenieur eine Bewilligung für folgende Fahrten erteilen:

  1. Dienstfahrten von Lieferanten, Berufsleuten usw. zur Ausübung ihrer Tätigkeit;
  2. Fahrten von gehbehinderten Personen.

Fahrbewilligungen sind nicht übertragbar und am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen.

Art. 4 Gebühren

Der Linthingenieur kann für die Ausstellung von Fahrbewilligungen Verwaltungsgebühren im Rahmen der Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes[2] erheben.

Art. 5 Besondere Vorschriften

Für die Benützung der Strassen gelten folgende Vorschriften:

  1. Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen;
  2. Abschrankungen sind nach der Durchfahrt zu schliessen;
  3. Das an die Strassen angrenzende Gelände darf nur zum Zwecke der Bewirtschaftung befahren werden. Parkieren und Kreuzen hat an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen zu erfolgen;
  4. Im Übrigen finden für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Reitverbot

Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein Reitverbot. Auf speziell bezeichneten Abschnitten kann die Linthkommission das Reiten gestatten.

Diese Reitverbote sind entsprechend signalisiert.

Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen das Reiten für bestimmte Zeiten verbieten oder einschränken. *

Art. 7 Haftung

Das Linthwerk haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung der Strassen entstanden sind.

Art. 8 Vollzug und Signalisation

Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Verordnung.

Der Linthingenieur veranlasst die notwendigen Verkehrsbeschränkungen. Die Signalisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt. *

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

SBE IX/2 59

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
20.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung SBE IX/2 59
17.03.2016 27.05.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, e. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 8 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 9 aufgehoben SBE 2016 10

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 20.11.2003 01.01.2004 Erstfassung SBE IX/2 59
Art. 1 Abs. 1 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 2 Abs. 1, e. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 2 Abs. 1, f. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 6 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 8 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 9 17.03.2016 27.05.2016 aufgehoben SBE 2016 10