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VII B/6/1

Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am Walensee

(Walenseegesetz)

Vom 05.05.1985 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 20 der Kantonsverfassung,[1]

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse am und auf dem glarnerischen Teil des Walensees.

Art. 2 Eigentum

Der Walensee ist innerhalb der bestehenden Grenzen zu den anliegenden Grundstücken und zur Kantonsgrenze St. Gallen Eigentum des Kantons Glarus.

Art. 3 Gewöhnlicher Gemeingebrauch

Der gewöhnliche Gemeingebrauch im und am Walensee ist jedermann im Rahmen der bestehenden Gesetze und der rechtsgültigen Nutzungsplanungen erlaubt.

Als gewöhnlicher Gemeingebrauch gilt insbesondere die Fischerei, der Badebetrieb im und am See und der nichtgewerbsmässige Bootsbetrieb.

Art. 4 Gesteigerter Gemeingebrauch

Wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist gesteigerter Gemeingebrauch im Rahmen der bestehenden Gesetze zulässig; er bedarf der Bewilligung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Standortgemeinde anzuhören. *

Die Bewilligungen können befristet sein und mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Der Kanton kann für gesteigerten Gemeingebrauch im Rahmen der anfallenden Kosten eine Gebühr erheben.

Art. 5 Sondernutzung

Für eine Sondernutzung kann das zuständige Departement eine Konzession erteilen; es veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt. *

Für die Bemessung der Konzessionsgebühr ist auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen.

Sondernutzungen sind in der Regel insbesondere:

  1. das Erstellen oder Ändern von Bauten und Anlagen im Seegebiet;
  2. Aufschüttungen im Seegebiet;
  3. Materialentnahmen im Seegebiet.

Die Nutzung des Sees zur Gewinnung von Energie untersteht den einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 6 Gebührenerlass

Gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzungen, an denen die Seeanstössergemeinden ein besonderes Interesse nachweisen, sind für diese gebührenfrei.

Art. 7 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen ergehen, richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Art. 8 Strafbestimmungen

Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide wird durch den zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.

Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherrn sind auch die Bauleitung und die Unternehmer sowie deren leitende Organe strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch[3] bleiben vorbehalten.

Art. 9 * Vornahme behördlich angeordneter Massnahmen

Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung erstellt, hat die aufgrund dieses Gesetzes verfügten Massnahmen sofort vorzunehmen. Im Weigerungsfall kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde den Vollzug anordnen.

Art. 10 Vollstreckbarkeit

Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.

Für bestehende Bauten und Anlagen im Seegebiet, welche ohne behördliche Bewilligung erstellt wurden, sowie für bewilligungspflichtige Nutzungen, deren Weiterführung beabsichtigt ist, ist das Bewilligungsverfahren innerhalb zweier Jahre durchzuführen.

Egress

SBE II/9 434

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.1985 05.05.1985 Erlass Erstfassung SBE II/9 434
03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 totalrevidiert SBE III/3 240
07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE X/1 54
07.05.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/1 54
07.05.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE X/1 54
07.05.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE X/1 54

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.1985 05.05.1985 Erstfassung SBE II/9 434
Art. 4 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 54
Art. 5 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 54
Art. 7 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 240
Art. 7 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 54
Art. 9 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 54