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VII C/11/1/1

Verordnung zum Strassengesetz

Vom 21.03.2006 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung[1] und das Strassengesetz vom 2. Mai 1971 (Gesetz)[2],

verordnet:

Art. 1 Departement für Bau und Umwelt

Das Departement für Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des Gesetzes.

Art. 2 Übertragung von Befugnissen des Departementes als Strassenbaubehörde

Die nachfolgenden Befugnisse des Departementes für Bau und Umwelt als Strassenbaubehörde für die Kantonsstrassen werden gestützt auf Artikel 83 Absatz 3 des Gesetzes auf die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau übertragen: *

  1. Beseitigung von Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers (Art. 26 Abs. 2 Gesetz);
  2. Bewilligung zur Einleitung von Flüssigkeiten in die Strassenentwässerungsanlagen (Art. 27 Bst. b Gesetz);
  3. Ausnahmebewilligungen für Veränderungen an baulichen Anlagen, welche über die Strassenabstandslinie oder Baulinie hinausragen, Entscheide betreffend Garage-Einbauten und Anmerkung von Mehrwertreversen (Art. 72 Abs. 2, 3 und 4 Gesetz);
  4. Anordnungen betreffend Beseitigung von verkehrsgefährdenden Anlagen (Art. 76 Abs. 1 Gesetz);
  5. Vollzug der Fried- und Abschrankungspflicht bei Kantonsstrassen (Art. 77 Gesetz);
  6. Entscheide betreffend Abstände für Bäume und Sträucher und betreffend Beseitigung sowie Ersatzvornahme beim Zurückschneiden (Art. 79 Abs. 2, 3 und 4 Gesetz);
  7. Bekanntgabe von Massnahmen zum Schutze der Strassen und des Verkehrs und Zustimmung zur Durchführung der Schutzmassnahmen durch die Betroffenen (Art. 81 Abs. 2 Gesetz).

Art. 2a * Strassenverzeichnisse

Die Strassenverzeichnisse von Kanton und Gemeinden haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung Kategorie;
  2. Streckenbezeichnung oder Strassenname;
  3. Länge des Strassenstücks;
  4. planliche Darstellung.

Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach.

Die planliche Darstellung ist in elektronischer Form als Geodienst zu veröffentlichen.

Die für die Strassen mit landwirtschaftlicher Hauptnutzung Verantwortlichen melden der Abteilung Landwirtschaft zusätzlich Breite, Durchschnittssteigung und Belagsart.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

Egress

SBE IX/7 373

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlass Erstfassung SBE IX/7 373
25.02.2020 01.03.2020 Art. 2a eingefügt SBE 2020 05
11.03.2025 01.04.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2025 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.03.2006 07.05.2006 Erstfassung SBE IX/7 373
Art. 2 Abs. 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert SBE 2025 6
Art. 2a 25.02.2020 01.03.2020 eingefügt SBE 2020 05