Lexipedia

VII C/11/1

Strassengesetz

Vom 02.05.1971 (Stand 01.07.2018)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Strassengesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse an Strassen, mit Ausnahme der Nationalstrassen.

Für die Nationalstrassen gelten das Bundesgesetz über die Nationalstrassen und die entsprechenden Ausführungserlasse[1].

Als Strassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Wege und Plätze.

Art. 2 Einteilung der Strassen

Die Strassen werden nach der Verkehrsbedeutung, dem Verkehrswert und dem Verkehrsbedürfnis in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. National- und Kantonsstrassen, nämlich:
  1. Nationalstrassen I., II. und III. Klasse,
  2. Kantonsstrassen I. Klasse (Hauptstrassen),
  3. Kantonsstrassen II. Klasse;
  1. Gemeindestrassen;
  2. Korporationsstrassen;
  3. Güterstrassen, Flurwege und Waldstrassen;
  4. sonstige öffentlich begangene und private Strassen (alte Landstrassen, Landesfusswege, Fahrtsweg, Passwege und Wanderwege).

Art. 3 Kompetenzen zur Einreihung

Zur Einreihung der Strassen in die verschiedenen Kategorien und Klassen sind zuständig:

  1. der Landrat für die Kantonsstrassen I. und II. Klasse;
  2. der Regierungsrat für die Korporationsstrassen, die verschiedene Gemeinden umfassen;
  3. der Gemeinderat für die Gemeindestrassen und übrigen Korporationsstrassen.

Zur Versetzung von Strassen in eine andere Kategorie sind zuständig:

  1. der Landrat für eine Gemeindestrasse in eine Kantonsstrasse und von einer Kantonsstrasse II. Klasse in eine solche I. Klasse und umgekehrt;
  2. der Regierungsrat nach Anhören des zuständigen Gemeinderates für eine Korporations-, Wald- oder Güterstrasse oder andere private Fahrstrasse in die Kategorie der Gemeindestrassen und umgekehrt.

Art. 4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Strassenkategorien

Es können nur Strassen in die betreffende Strassenkategorie aufgenommen werden, die den Voraussetzungen der Strassenkategorie und den Ausbaunormalien entsprechen und für die eine allfällige Loskaufsumme von der Unterhaltspflicht geleistet ist.

Art. 5 Kompetenz zur Öffentlicherklärung

Der Gemeinderat kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine bestehende Strasse (Güterstrasse, Flurweg, private Strasse oder privater Fussweg) als öffentlich erklären.

Art. 6 Haupt- und Nebenanlagen der Strassen

Zu den Strassen gehören:

  1. der Strassenkörper (insbesondere der Strassengrund, der Strassenunterbau und die Fahrbahndecke), die Kunstbauten samt Anschlüssen (insbesondere Brücken, Tunnels usw.), die Strassenentwässerungsanlagen, Stütz- und Futtermauern, Mittelstreifen, Verkehrsinseln, Leiteinrichtungen (Fried, Leitplanken, Wehrsteine usw.), Anlegebuchten, Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann, Wendeschleifen und Schutzbauten;
  2. die Trottoirs (Gehwege), Radwege und Parkierungsstreifen, soweit sie im Zusammenhang mit einer Strasse stehen und mit dieser gleichlaufen;
  3. die mit dem Boden fest verbundenen Signale, Markierungen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit und dem flüssigen Ablauf des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

Nebenanlagen der Strassen sind Werkhöfe, Park- und Lagerplätze und sonstige Einrichtungen, die überwiegend den Aufgaben der Strassenbauverwaltung dienen.

Art. 7 Nationalstrassen

Nationalstrassen I. und II. Klasse sind die wichtigsten, nur dem motorisierten Schnellverkehr dienenden und zu diesem Zwecke gebauten öffentlichen Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen).

Nationalstrassen III. Klasse sind die wichtigsten, den Motorfahrzeugen und auch andern Strassenbenützern offenstehenden und zu diesem Zwecke gebauten öffentlichen Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen).

Art. 8 Kantonsstrassen

Kantonsstrassen I. Klasse sind vorwiegend dem allgemeinen Durchgangsverkehr und der Verbindung einzelner Kantonsteile untereinander oder mit entsprechenden gleichwertigen Strassen anderer Kantone dienende öffentliche Strassen.

Kantonsstrassen II. Klasse sind vorwiegend dem inneren Verkehr einzelner Kantonsteile untereinander und der Verbindung mit einer Kantonsstrasse I. Klasse dienende öffentliche Strassen.

Art. 10 Gemeindestrassen

Gemeindestrassen sind vorwiegend dem inneren Verkehr der Gemeinde und der Erschliessung dienende öffentliche Strassen, welche Teile einer Gemeinde miteinander, mit anderen Gemeinde- oder Kantonsstrassen verbinden. *

Art. 11 Korporationsstrassen

Korporationsstrassen sind öffentliche Strassen, die Gemeindeteile unter sich oder abgelegene Gemeindegebiete mit einer Ortschaft oder Strassen höherer Kategorie verbinden.

Korporationsstrassen, welche nicht eine besondere Parzelle bilden, sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.

Art. 12 Güterstrassen und Flurwege

Zu den Güter- und Waldstrassen gehören alle Fahrstrassen, zu den Flurwegen alle Wege, die nur bestimmten Grundstücken und nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

Güterstrassen, Waldstrassen und Flurwege, welche nicht eine besondere Parzelle bilden, sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.

Waldstrassen sind die nach der Waldgesetzgebung als solche bezeichneten Strassen. *

Art. 13 Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privatstrassen

Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privatstrassen sind:

  1. die Landesfusswege, die alten Landstrassen und Passwege als gesetzliche Wegrechte zugunsten des Landes Glarus;
  2. die Wanderwege als gesetzliche Wegrechte zugunsten der Gemeinden, durch deren Gebiet sie angelegt sind. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgehoben werden.

Die öffentlichen Strassen und öffentlich begangenen Privatstrassen, deren Eigentum nicht ausgeschieden ist, sind gleich den gesetzlichen Wegrechten von bleibendem Bestande im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.

Art. 14 Flächenverzeichnis des Eidg. Grundbuches

Die öffentlichen Strassen, deren Eigentum ausgeschieden ist, sind im Flächenverzeichnis des Eidgenössischen Grundbuches aufzunehmen.

Art. 15 Begriffsumschreibung der geschlossenen Ortslage

Die geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.

Durch einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung wird der Zusammenhang nicht unterbrochen.

Art. 16 Baunormen

Die öffentlichen Strassen sollen ihrer Einreihung und den Anforderungen des Verkehrs entsprechend erstellt oder korrektioniert werden.

Die nutzbare Fahrbahnbreite sowie die maximalen Gefälle und die minimalen Radien für die Kantons- und Gemeindeverbindungsstrassen sowie die Art des Unterhaltes werden durch den Regierungsrat festgesetzt.

Art. 17 Öffentlicherklärung (Wirkung, Umstufung, Aufhebung, Publikation)

Mit der Öffentlicherklärung wird eine Strasse in eine bestimmte Kategorie eingereiht, und das Strassenterrain wird zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Rechte enteignet.

Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Strasse geändert, so ist sie in die entsprechende Strassenkategorie auf- oder abzustufen.

Hat eine Strasse jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vor, so ist die Strasse durch Verfügung der zuständigen Strassenbaubehörde (Art. 83 Abs. 2) aufzuheben. Mit der Aufhebung fallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen dahin. *

Öffentlicherklärung, Umstufung und Aufhebung sind durch die das Strassenverzeichnis führende Behörde öffentlich bekannt zu machen.

Art. 18 Zuteilung von nicht benötigtem Strassenland

Wo infolge Baues von neuen oder der Korrektion von alten Strassen bisher bestandene öffentliche Strassen eingehen oder wo Teile von zum Strassenbau oder zur Strassenkorrektion erworbenen Grundstücken nicht mehr benötigt werden, können sie durch die zuständige Strassenbaubehörde gegen Entschädigung den anstossenden Grundeigentümern oder entschädigungslos den am Weiterbestand der alten Strasse interessierten Körperschaften zugewiesen oder zum Verkauf öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 19 Strassenverzeichnisse

Die Strassenverzeichnisse für die Kantonsstrassen, alten Landstrassen, Passwege und mit Kantonsbeiträgen erstellten Wanderwege werden vom zuständigen Departement, für die übrigen Strassen vom Gemeinderat geführt. *

Der Inhalt und die Art und Weise der Führung der Verzeichnisse werden durch ein Reglement des Regierungsrates festgelegt.

Art. 20 Gemeingebrauch und Sondernutzung *

Der Gebrauch der Strasse ist jedermann im Rahmen der betreffenden Strassenkategorie und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fliessende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

Gemeingebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benützt wird.

Art. 21 * Gebührenerhebung für Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Die Ortsgemeinden können für das Dauerparkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund im Sinne eines gesteigerten Gemeingebrauchs Gebühren erheben.

Die Gebühren sind für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem privaten und öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu verwenden.

Die Ortsgemeinden, in denen Gebühren erhoben werden sollen, erlassen die erforderlichen Vorschriften, namentlich über die Voraussetzung der Gebührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Modalitäten der Gebührenerhebung und den Vollzug. Die betreffenden Gemeindeerlasse bedürfen der Genehmigung durch das für die Verkehrspolizei zuständige Departement. *

Art. 22 * Sondernutzung

Die Benützung der Strassen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Strassenbaubehörde.

Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie ist mit den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs und zum Schutze der Strasse erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu versehen.

Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Strassenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Überdies können Sondernutzungsgebühren erhoben werden, bei deren Bemessung auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen ist.

Art. 23 Fussgängerwege

Trottoirs, Fusswege und andere für den Fussgängerverkehr bestimmte Verbindungswege dürfen in der Regel nicht von Fahrzeugen benützt werden.

Art. 24 Verkehrseinschränkungen

Der Regierungsrat kann in Anwendung der Artikel 3 und 43 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und der Artikel 35 und 36 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und nach Anhören des Gemeinderates die vorwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Kantonsstrassen dem Verkehr mit Motorfahrzeugen reservieren und andere Benützungsarten einschränken oder verbieten.

Ebenso kann er vorwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienende Strassen für den Durchgangsverkehr mit Motorfahrzeugen sperren. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Waldgesetzes[2] bleiben vorbehalten. *

Art. 25 Zufahrten

Die Erstellung oder Änderung einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer öffentlichen Strasse gilt ausserhalb der geschlossenen Ortslage als Sondernutzung und bedarf der Bewilligung der zuständigen Strassenbaubehörde. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

Die Strassenbaubehörde hat vom Erlaubnisnehmer alle Massnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt zu verlangen, die aus Gründen der Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

Die Bewilligung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn durch die Zufahrt die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.

Art. 26 Verunreinigung von Strassen

Wer eine Strasse als Strassenbenützer oder als Strassenanstösser über das übliche Mass hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

Die Strassenbaubehörde kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Art. 27 Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen

Es ist untersagt:

  1. auf Strassen Fahrzeuge, Baumstämme, Baustoffe oder andere Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Strasse beschädigt werden kann;
  2. in die Strassenentwässerungsanlagen Flüssigkeiten aller Art ohne Bewilligung der Strassenbaubehörde einzuleiten.

2. Strassenbaulast, Baubeschlusskompetenz und Eigentumsverhältnisse

2.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 Strassenbaulast

Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse zusammenhängenden Aufgaben, wie Neubau, Korrektion, Belagseinbau, Belagsänderung, Unterhalt und andere Verbesserungen, mit Ausnahme der im dritten Abschnitt geregelten Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung.

Der Träger der Strassenbaulast hat nach seiner Leistungsfähigkeit die Strasse in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit genügenden Zustand zu bauen, zu korrektionieren, zu unterhalten oder sonstwie zu verbessern.

Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die allgemein anerkannten Regeln der Strassenbaukunst zu beachten. Ebenso sind die Belange des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes angemessen zu berücksichtigen. *

Beim Wechsel der Strassenbaulast hat der bisherige Träger dafür einzustehen, dass er ihr in dem durch die bisherige Strassenkategorie gebotenen Ausbauzustand genügt hat. Er hat sich überdies aus der Unterhaltspflicht loszukaufen. Die Loskaufsumme beträgt in der Regel den zwanzigfachen Betrag der mittleren jährlichen Unterhaltskosten der letzten zehn Jahre und wird im Streitfall im Enteignungsverfahren festgesetzt.

Art. 29 Berechnung der Beiträge an die Erstellungskosten

Für die Berechnung der Beiträge an die Erstellungs- und Korrektionskosten der Strassen sind die Kosten der Projektierung und der Ausarbeitung des Kostenvoranschlages einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen und Materialprüfungen, des Landerwerbes, die dem Strassenbau anzulastenden Kosten von Landumlegungen, die Kosten der Bauausführung einschliesslich Belagseinbau und erforderliche Anpassungsarbeiten sowie die Kosten der unmittelbaren Bauaufsicht zu berücksichtigen.

Die Kosten irgendwelcher anderer Vorbereitungen, der Zeitverwendung von Behörden und Kommissionen sowie der Beschaffung und Verzinsung der Baukredite sind nicht anrechenbar.

Art. 30 Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten

Für die Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten der Strassen sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche der Erhaltung des ordnungsgemässen Strassenzustandes dienen, inbegriffen Beleuchtung, Signalisierung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung.

Die Verwaltungskosten und Schuldzinsen sind ausgenommen.

Art. 31 Schutzbauten

Zum Schutz der öffentlichen Strassen und zur Sicherung des Verkehrs können ausserhalb des eigentlichen Strassengebietes besondere bauliche Anlagen erstellt werden.

Das für diese Anlagen erforderliche Land kann im Enteignungsverfahren erworben werden.

Liegt Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Departement den sofortigen Beginn der Arbeiten verfügen. *

Art. 32 Wasserablauf und Durchleitungen

Das von öffentlichen Strassen durch Rinnen oder Durchlässe natürlich abfliessende Wasser muss vom anstossenden Grundeigentümer aufgenommen werden.

Werden die Abflussverhältnisse auf dem nachbarlichen Grundeigentum verändert, so hat der Anstösser für genügende Abflussmöglichkeiten zu sorgen.

Die Durchleitung des aus künstlichen Strassenentwässerungsanlagen abgeleiteten Wassers hat der anstossende Grundeigentümer gegen volle Entschädigung zu dulden. Vorbehalten bleiben bereits bestehende Vereinbarungen und Verpflichtungen. Gegebenenfalls ist das Planfeststellungsverfahren gemäss den Artikeln 58ff. durchzuführen.

Art. 33 Verkehrsumleitungen

Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen sind die Träger der Strassenbaulast anderer Strassen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Strassen zu dulden.

Die im Interesse der Verkehrssicherheit hierfür notwendigen Mehraufwendungen oder durch die Umleitung verursachten Schäden sind dem Träger der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke zu vergüten.

Im Streitfall erfolgt der Entscheid im Enteignungsverfahren.

2.2. Kantonsstrassen

Art. 34 * Baubeschlusskompetenz, jährliches Bauprogramm

Die Landsgemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion bestehender Kantonsstrassen, in der Regel gestützt auf ein Mehrjahresprogramm für fünf Jahre, welches die generelle Strassenführung und die Kreditbegehren enthält.

Der Landrat genehmigt das jährliche Bauprogramm, welches sich über die detaillierte Strassenführung, die Art des Ausbaues und die voraussichtlichen Kosten auszusprechen hat.

Art. 35 Eigentum und Strassenbaulast

Der Kanton ist Eigentümer der Kantonsstrassen und trägt für diese die Strassenbaulast.

Art. 37 Ortsumfahrungen und andere Strassenverlegungen

Die Strassenbaulast für Ortsumfahrungen von Kantonsstrassen obliegt dem Kanton. *

Bei Ortsumfahrungen und Verlegungen von Kantonsstrassen entscheidet der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates über Eigentum und Baulast der bisherigen Strasse. *

2.3. 2.3. … *

2.4. Gemeindestrassen

Art. 44 Baubeschlusskompetenz

Die Gemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion bestehender Gemeindestrassen aufgrund eines generellen Strassenprojektes.

Art. 45 Eigentum und Strassenbaulast

Die Gemeinde ist Eigentümerin der Gemeindestrassen und trägt für diese die Strassenbaulast.

Art. 47 Anstösser und Interessentenbeiträge an die Erstellungskosten

Die Gemeinde kann bis zu 50 Prozent der Erstellungs-, Korrektions-, Belagseinbau- und Belagsänderungskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.

Der Gemeinderat setzt den Perimeter fest.

2.5. Korporationsstrassen

Art. 49 Baubeschlusskompetenz

Die Korporation beschliesst im Einvernehmen mit dem Gemeinderat den Bau neuer und die Korrektion bestehender Korporationsstrassen aufgrund eines genehmigten Strassenprojektes.

Art. 50 Eigentum und Strassenbaulast

Die Korporation ist Eigentümerin der Korporationsstrassen und trägt für diese die Strassenbaulast.

Art. 51 Kantonsbeitrag an die Erstellungskosten

Der Kanton kann an die Erstellungs-, Korrektions-, Belagseinbau- und Belagsänderungskosten der Korporationsstrassen von besonderer Bedeutung Beiträge bis zu höchstens 20 Prozent ausrichten, sofern aufgrund anderer Bestimmungen keine Beiträge ausgerichtet werden können.

Wenn Korporationsstrassen die Funktion von Gemeindestrassen mit besonderer Bedeutung erfüllen, können Beiträge bis zu höchstens 30 Prozent ausgerichtet werden. *

Die Höhe der Beiträge wird nach den ökonomischen Verhältnissen privater Korporationsmitglieder und nach der Bedeutung der Strasse festgesetzt. *

Beiträge bis zu 100'000 Franken beschliesst das zuständige Departement, höhere Beiträge der Regierungsrat. *

2.6. Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg und Wanderwege

Art. 52 Unterhaltspflicht Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg

Die Landesfusswege, Gebirgspässe und der Fahrtsweg stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte, welche dafür zu sorgen haben, dass dieselben in gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates bzw. des zuständigen Departements verlegt oder verändert werden. Der Unterhalt lastet auf den Anstössern, soweit nicht Verträge oder bisherige Übung etwas anderes bestimmen. *

Die Breite der Landesfusswege beträgt im Minimum 90 Zentimeter.

Art. 53 * Wanderwege

Die Planung des Wanderwegnetzes, die Gewährleistung der Wanderwegnutzung und die Förderung der Wanderwege durch den Kanton richten sich nach der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege[3].

3. Beleuchtung, Reinigung und Winterdienst

Art. 54 Beleuchtung

Bau, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen öffentlicher Strassen sind Sache der Gemeinde.

Bau, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen für besonders wichtige Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der geschlossenen Ortslage sind Sache des Strasseneigentümers.

Art. 55 Reinigung

Die Reinigung öffentlicher Strassen innerhalb der geschlossenen Ortslage ist Sache der Gemeinde und ausserhalb der geschlossenen Ortslage Sache des Strasseneigentümers.

Die Gemeinden können innerhalb der geschlossenen Ortslage die Pflicht zur Reinigung der Trottoirs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbinden.

Art. 56 Winterdienst

Die Schneeräumung auf den Kantonsstrassen ist Sache des Kantons.

Auf den Gemeindestrassen obliegt die Schneeräumung den Gemeinden und auf den übrigen Strassen den Strasseneigentümern. *

Die Glatteisbekämpfung ist Sache des Strasseneigentümers. Auf den Trottoirs innerhalb der geschlossenen Ortslage längs der Kantonsstrassen obliegt sie der Gemeinde.

Art. 57 Schneestangen und Schneehürden

Wo es auf Strecken notwendig ist, sind zur Bezeichnung der Strassenrichtung und zur Freihaltung der Strassenränder durch den Strasseneigentümer im Winter Schneestangen und Schneehürden aufzustellen.

4. Planfeststellung und Landerwerb

Art. 58 Strassenplan

Zur Sicherstellung des Verkehrsraumes für die Neuanlage oder Korrektion einer öffentlichen Strasse kann durch die Strassenbaubehörde ein Strassenplan aufgestellt werden.

Der Strassenplan enthält ein generelles Projekt, die von der Überbauung freizuhaltenden Flächen für die Haupt- und Nebenanlagen (Art. 6), die Höhenlage der Strasse, die ausserhalb der Strassenfläche gelegenen Flächen für zugehörige Schutz- und Entwässerungsanlagen und die Baulinien, über die hinaus nicht gebaut werden darf.

Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Regierungsrat die Strassenbaubehörde verpflichten, Strassenpläne aufzustellen.

Art. 59 Planauflage und Einspracheverfahren

Der Strassenplan ist von der Strassenbaubehörde öffentlich bekannt zu machen und auf der zuständigen Gemeindekanzlei während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Einsprachen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat einzureichen.

Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch den Strassenplan in einem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen wird. *

Planauflage- und Einspracheverfahren bei der generellen Planung von Waldstrassen richten sich nach dem kantonalen Waldgesetz. *

Art. 60 Genehmigungsverfahren

Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat die Strassenpläne betreffend die Kantonsstrassen nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Vernehmlassung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Die übrigen Strassenpläne unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat. *

Der Beschluss der Genehmigungsbehörde ist durch den Gemeinderat sofort öffentlich bekannt zu geben, womit die Rechtswirkungen des Strassenplanes eintreten.

Art. 61 Abänderung des Strassenplanes

Ein Strassenplan kann von der Strassenbaubehörde jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wobei das gleiche wie für die Erstellung vorgeschriebene Verfahren einzuhalten ist.

Wenn ein Grundeigentümer in der berechtigten Annahme, dass der Strassenplan in Kraft bleibe, bauliche Massnahmen getroffen hat, die nach Massgabe eines neuen Planes ganz oder teilweise beseitigt werden müssen oder ihren Nutzen verlieren, so ist ihm Schadenersatz zu leisten.

Art. 62 Bausperre

Vom Tag der öffentlichen Auflage eines Strassenplanes an dürfen auf dessen Geltungsgebiet keinerlei mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehende oder sie erschwerende Dienstbarkeiten errichtet sowie keine Neubauten erstellt oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden, welche nach Inhalt des Planes nicht zulässig sind oder dessen Ausführung beeinträchtigen würden.

Aus dieser Eigentumsbeschränkung steht dem Grundeigentümer kein Entschädigungsanspruch zu.

Art. 63 Vorläufiges Bauverbot

Beschliesst die Strassenbaubehörde, über ein bestimmtes Gebiet Strassenpläne aufzustellen oder abzuändern, so kann sie für dieses Gebiet ein vorläufiges Bauverbot im Sinne von Artikel 62 erlassen.

Ein solches Bauverbot erlischt, wenn die Strassenbaubehörde nicht innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Bekanntgabe an den Strassenplan öffentlich auflegt und das vorgeschriebene Verfahren einleitet. Das zuständige Departement, bzw. bei Kantonsstrassen der Regierungsrat, kann diese Frist auf höchstens zwölf Monate erstrecken, sofern die Ausarbeitung des Strassenplanes grössere planerische Arbeiten erfordert. *

Aus einem solchen vorläufigen Bauverbot hat der Grundeigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 64 Pflicht zur Übernahme von Grundstücken

Wird ein bestimmtes Grundstück von Baulinien so zerschnitten, dass auf keinem der freibleibenden Abschnitte eine ordentliche Baute erstellt werden kann, oder fällt der grössere Teil des Grundstückes zwischen die Baulinien, so kann der Eigentümer frühestens fünf Jahre nach ihrer Genehmigung verlangen, dass der Baulastträger das ganze Grundstück zum Verkehrswert, ohne Berücksichtigung der Baulinien, übernimmt.

Bei bebauten Grundstücken tritt unter den gleichen Voraussetzungen die Übernahmepflicht nach zehn Jahren ein.

Art. 65 Pflicht zur Übernahme eines Gebäudes bei Baufälligkeit oder Zerstörung

Wenn ein über die Baulinie vorstehendes Gebäude baufällig oder durch Brand oder höhere Gewalt zerstört wird und auf dem hinter der Baulinie verbleibenden Raum eine ordentliche Baute nicht mehr erstellt werden kann, so hat der Baulastträger auf Verlangen des Grundeigentümers das ganze Grundstück zum Vekehrswert zu übernehmen.

Art. 66 Pflicht zur Übernahme bei Bauveränderungen

Will ein Grundeigentümer an Stelle eines über die Baulinie vorstehenden oder durch Brand oder höhere Gewalt zerstörten Gebäudes einen Neubau oder Umbau errichten, der eine wesentliche Wertvermehrung zur Folge hat, so muss er ihn auf die Baulinie zurücksetzen. Bei besonderen Verhältnissen kann die Strassenbaubehörde Ausnahmen gestatten.

Frei werdende Grundflächen, die in das für Strassen, Wege oder Plätze vorgesehene Gebiet fallen, sind auf Begehren des Eigentümers gegen Entschädigung vom Baulastträger zu übernehmen.

Art. 67 Ausführungsprojekt

Das Ausführungsprojekt ist von der Strassenbaubehörde auf eine erkennbare Weise auszustecken, öffentlich bekannt zu machen und auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung binnen 30 Tagen aufzulegen.

Das Ausführungsprojekt hat über Art, Umfang und Lage des Werkes samt Nebenanlagen, über die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und über die Baulinien Aufschluss zu geben.

Im Ausführungsprojekt sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei deren Bemessung ist vor allem auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Strassenausbaues Rücksicht zu nehmen.

Für das Genehmigungsverfahren, die Abänderung des Ausführungsprojektes und die Pflicht des Baulastträgers zur Übernahme von Grundstücken kommen die für den Strassenplan aufgestellten Vorschriften analog zur Anwendung.

Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um unwesentliche Korrektionen handelt, wenn alle Interessenten bekannt sind und schriftlich ihr Einverständnis mit dem Projekt erklärt haben. Die Genehmigung des Regierungsrates ist auch in diesen Fällen einzuholen.

Art. 68 Enteignung

Mit der Genehmigung des Strassenplanes bzw. des Ausführungsprojektes wird dem Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und ein gütliches Übereinkommen nicht erhältlich ist.

Das genehmigte Ausführungsprojekt ist dem Enteignungsverfahren[4] zugrunde zu legen. Es ist für die Enteignungsbehörde verbindlich.

Art. 69 Entschädigung

Die vom Baulastträger für Landerwerb zu leistende Entschädigung wird im Enteignungsverfahren festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind allfällige besondere, dem Eigentümer aus der Anlage, für die der Boden erworben wird, entstehende Vorteile anzurechnen und ein allfälliger Minderwert, den die Restparzelle durch Verkleinerung erfährt, zu vergüten. Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, soweit diese durch Perimeterbeiträge abgegolten werden.

5. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet

Art. 70 Strassenabstand für neue bauliche Anlagen

Neue bauliche Anlagen, einschliesslich Tankanlagen, Verkaufsautomaten, Schaukästen und dergleichen, die sich über das Erdniveau erheben, müssen mit der Flucht folgende Mindestabstände zur Strassengrenze einhalten:

  1. an Kantonsstrassen 6 Meter;
  2. an Gemeindestrassen 4 Meter;
  3. an den übrigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen 3 Meter.

Bei neuen baulichen Anlagen unter der Erdoberfläche beträgt der Mindestabstand zu den Kantons- und Gemeindestrassen 4 Meter und zu allen übrigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen 2 Meter. *

Sofern ein genehmigter Bebauungs- oder Strassenplan vorliegt, sind die in diesem Plan festgelegten Strassenabstände massgebend. Die Normalien des Bundes bleiben vorbehalten.

Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen von den Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt.

Art. 71 Strassenabstand für neue bauliche Anlagen im Besonderen

Für eine bauliche Anlage, deren Benützer und Besucher voraussichtlich eine wesentliche Störung des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse verursachen werden, sind die Strassenabstände des Artikels 70 angemessen zu erhöhen.

Der Ersteller einer solchen Anlage kann verpflichtet werden, die Fläche zwischen Strassenabstandslinie oder Baulinie und öffentlichem Grund als private Verkehrs- und Abstellfläche für Motorfahrzeuge auszugestalten.

In der geschlossenen Ortslage können die in Artikel 70 genannten Abstände herabgesetzt oder erhöht werden, wenn es die Verkehrssicherheit verlangt oder dies zum Schutz historischer oder zur planerischen Gestaltung neuer Ortskerne erforderlich ist. Die abgeänderten Abstände sind über grössere, zusammenhängende Strecken mit Baulinien in Bebauungs- oder Strassenplänen festzulegen, die vom zuständigen Departement zu genehmigen sind. *

Die Erstellung von Tankstellen und anderen Anlagen, die erfahrungsgemäss einen regen Fahrzeugverkehr aufweisen, bedarf der Bewilligung des zuständigen Departements. *

Art. 72 Strassen- und Baulinienabstand bei Veränderungen bestehender Bauten

An baulichen Anlagen, welche über die Strassenabstandslinie oder Baulinie hinausragen, dürfen ausser dem ordentlichen Unterhalt keine baulichen Veränderungen (An-, Um-, Aufbauten) vorgenommen werden.

Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Strassenausbau und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden.

Ausnahmen für Garage-Einbauten in bestehende Gebäude dürfen nur bewilligt werden, wenn der Abstand zur Strasse wenigstens dem Innenmass der Garage entspricht. Bei besonderen Verhältnissen kann die Strassenbaubehörde einen geringeren Abstand bewilligen. In Fällen, wo die Verkehrssicherheit oder andere Umstände es erfordern, kann die Strassenbaubehörde Garage-Einbauten verbieten.

Der durch solche bauliche Erweiterungen entstehende Mehrwert darf bei einem spätern Erwerb der Baute für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden. Die Strassenbaubehörde ist befugt, auf Kosten des Grundeigentümers im Grundbuch einen Mehrwertrevers anmerken zu lassen.

Art. 75 Freihaltung von Sichtdreiecken

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn beim Fehlen von Baulinien, bei Kreuzungen und Einmündungen die Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden.

Art. 76 Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen

Anpflanzungen, Hecken, Einfriedungen, Abschrankungen, Materialablagerungen, Verkaufsstände und dergleichen, welche die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, sind untersagt. Insbesondere dürfen ständige Materiallager nicht so angelegt werden, dass auf der öffentlichen Strasse auf- und abgeladen werden muss. Sind solche Anlagen bereits vorhanden, so haben die Eigentümer und Besitzer diese auf Anordnung der Strassenbaubehörde hin zu beseitigen.

Einzäunungen mit scharfen Spitzen (Stacheldraht) sind an den öffentlichen Strassen untersagt.

Lichtquellen, welche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sind untersagt.

Art. 77 Fried- und Abschrankungspflicht

Mit Ausnahme der Kantonsstrassen ausserorts besteht keine gesetzliche Friedpflicht des Strasseneigentümers gegenüber den Anstössern.

Einfriedungen, Zäune usw., die ausschliesslich der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen, müssen durch den Strasseneigentümer erstellt und unterhalten werden.

Entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ausserhalb des eigentlichen Alpgebietes besteht bei freiem Weidgang für den Anstösser Abschrankungspflicht. *

Art. 78 Kostentragung bei Änderungen bestehender Anlagen

Notwendige Änderungen an bestehenden Anlagen gehen zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast. Stand eine Anlage schon im Widerspruch zu früheren gesetzlichen Vorschriften, so hat der Eigentümer oder Besitzer die Kosten zu tragen.

Art. 79 Strassenabstand für Bäume und Sträucher

Ausserhalb der geschlossenen Ortslage ist für Hochstämme 6 Meter, für Niederstämme und grosse Sträucher 4 Meter Abstand von der Grenze öffentlicher Strassen innezuhalten.

Sofern aus strassenbau- und verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen mit Bäumen oder Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Landschaftsbildes wünschbar sind sowie bei steilen Berghalden und hohen Böschungen oder bei Vorhandensein von Trottoirs kann die Strassenbaubehörde Ausnahmen bewilligen.

Die Strassenbaubehörde kann auch die Beseitigung bestehender Bäume und Sträucher anordnen, wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Die Kosten gehen zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast. Standen die betreffenden Bäume oder Sträucher schon im Widerspruch zu früheren gesetzlichen Vorschriften, so hat der Eigentümer oder Besitzer die Kosten zu tragen.

Das Gebiet der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Strassen ist bis auf eine Höhe von 4,5 Meter von einhängenden Ästen freizuhalten. Unterlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Auf- oder Zurückschneiden, so ist diese Arbeit auf seine Kosten von der Strassenbaubehörde zu veranlassen.

Art. 80 Strassenabstand für Wald

Für Wälder längs öffentlicher Strassen ist von der Strassengrenze bei Kantonsstrassen ein Abstand von 3 bis 6 Meter und bei Gemeindestrassen ein solcher von 2 bis 3 Meter einzuhalten. *

Wo bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Abstandsvorschriften nicht erfüllt sind, ist durch den natürlichen Abgang und die normale Waldnutzung die Einhaltung der Abstände anzustreben.

Art. 81 Massnahmen zum Schutz der Strassen und des Verkehrs

Zum Schutz der Strassen und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere vor Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen, Überführungen und Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken (Anstösser und Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.

Die Strassenbaubehörde hat den Betroffenen die Ausführung solcher Massnahmen mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, es liege Gefahr im Verzuge. Die Betroffenen können diese Massnahmen im Einvernehmen mit der Strassenbaubehörde selbst durchführen.

Dauernde bauliche Schutzmassnahmen zur Sicherung der Strasse und des Verkehrs können im Planfeststellungsverfahren (Art. 58ff.) durchgeführt werden.

Der Träger der Strassenbaulast kann von der Aufsichtsbehörde zu den erforderlichen Schutzvorkehrungen verpflichtet werden.

Die Kosten für Schutzmassnahmen, die infolge Veränderungen an benachbarten Grundstücken notwendig geworden sind, haben die Eigentümer dieser Grundstücke zu tragen, soweit die Veränderungen nicht auf Naturereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

6. Aufsicht, Vollzug und Rechtsmittel

Art. 82 Kompetenz der Strassenbaubehörde

Der Strassenbaubehörde obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse.

Art. 83 Strassenbaubehörden

Oberste Strassenbaubehörde ist der Regierungsrat.

Strassenbaubehörden sind:

  1. für Kantonsstrassen das zuständige Departement;
  2. für Gemeindeverbindungsstrassen und Gemeindestrassen die Gemeinderäte;
  3. für Korporationsstrassen der Vorstand der Strassengenossenschaft;
  4. für alle übrigen öffentlichen und privaten Strassen bezüglich Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse der Gemeinderat.

Der Regierungsrat kann in der Vollzugsverordnung Befugnisse der Strassenbaubehörde für die Kantonsstrassen einer dem zuständigen Departement nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen. *

Art. 84 Kompetenz der Strassenaufsichtsbehörde

Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen.

Sie trifft die zu ihrer Sicherstellung erforderlichen Massnahmen.

Art. 85 Strassenaufsichtsbehörden

Oberste Strassenaufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.

Die besondere Aufsicht über die Kantonsstrassen übt das zuständige Departement und über alle anderen Strassen der Gemeinderat aus. *

Der Gemeinderat schreitet auch bei Privatstrassen ein, wenn sie öffentlich begangen werden und ein gefahrdrohender Zustand besteht. Seine Verfügung richtet sich immer gegen den Strasseneigentümer. Es bleibt diesem unbenommen, andere Beteiligte zu belangen. Wo keine andere Unterhaltspflicht nachweisbar ist, lastet sie auf den an die Strasse unmittelbar anstossenden Grundstücken.

Art. 86 Organe der Strassenpolizei

Die Handhabung der Strassenpolizei obliegt:

  1. den mit der Verkehrsaufsicht betrauten Polizeiorganen des Kantons (Strassenverkehrspolizei). In besonderen Fällen können auch Organe der Gemeinden zur Verkehrsaufsicht herangezogen werden;
  2. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden (Strassenbaupolizei).

Diese Organe sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Strassengesetzes der vorgesetzten Behörde zu melden und für die Beseitigung gesetzeswidriger Zustände besorgt zu sein.

Art. 87 * Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden betreffend die Erhebung von Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Art. 21) kann binnen 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5] und bei Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz[6]*

… *

7. Finanzierung

8. Vereinbarungen *

Art. 88a *

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten betreffend den Unterhalt an Nationalstrassen nach Massgabe des eidgenössischen Nationalstrassengesetzes abschliessen. Er kann die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Dritten an das zuständige Departement delegieren.

9. Vollzugs-, Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen *

Art. 89 * Ausführungsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 90 Anlegung der Strassenverzeichnisse

Die Strassenverzeichnisse sind von den Strassenbaubehörden innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzulegen.

Art. 92 Ablösung der privatrechtlichen Unterhaltspflicht bei Neubau und Korrektion

Gemeinden (Korporationen) oder Private, auf denen bisher eine privatrechtliche Verpflichtung zum Unterhalt von Brücken, Dolen oder Strassen lastete und welchen durch den Neubau oder die Korrektion von Strassen diese Pflicht abgenommen oder vermindert wird, haben dafür an die nunmehr Unterhaltspflichtigen eine der abgenommenen oder verminderten Last entsprechende Entschädigung zu leisten, welche, sofern sie nicht auf gütlichem Wege vereinbart werden kann, auf dem Weg des Expropriationsverfahrens zu ermitteln ist.

Art. 93 Bestehende Sondernutzungsrechte

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Sondernutzungsrechte an öffentlichen Strassen können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.

Art. 94 Strafbestimmungen

Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Artikel 21 Absatz 1, 23, 24, 25 Absatz 1, 26 Absatz 1, 27, 32, 33 Absatz 1, 58 Absatz 2, 62 Absatz 1, 70, 71 Absatz 2, 72 Absatz 1, 73 Absätze 1 und 6, 75, 76, 77, 79 Absätze 1, 3 und 4, 80 und 81 dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Ausführungsvorschriften und Verfügungen wird durch den zuständigen Richter mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.

Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherr sind auch die Bauleitung, der Bauunternehmer und dessen leitende Organe sowie Bauhandwerker strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch[7] bleiben vorbehalten.

Art. 95 * Beseitigung widerrechtlich erstellter Bauten

Die Beseitigung widerrechtlich erstellter Bauten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 96 Vollstreckbarkeit

Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 97 Ausser Kraft tretende Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Insbesondere treten folgende Vorschriften ausser Kraft:

1. das Strassengesetz für den Kanton Glarus vom 3. Mai 1925[8];
2. die Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz für den Kanton Glarus vom 20. Januar 1926[9];
3. die Artikel 12 (mit Ausnahme von Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5) bis 15 des Baugesetzes für den Kanton Glarus vom 4. Mai 1952;
4. der Beschluss des Landrates vom 10. März 1954 betreffend Ausrichtung von Landesbeiträgen an den Unterhalt und die Korrektion der Schwändi- und Soolstrasse[10].

Art. 98 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 1972 in Kraft.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Artikel 48 tritt gleichzeitig mit dem neuen Gesetz über die Motorfahrzeugsteuern in Kraft[11].

Egress

N 35 2518

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1971 01.01.1972 Erlass Erstfassung N 35 2518
01.05.1983 01.05.1983 Art. 22 aufgehoben SBE II/5 253
03.05.1987 03.05.1987 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE III/3 174
03.05.1987 03.05.1987 Art. 34 totalrevidiert SBE III/3 174
03.05.1987 01.10.1987 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE III/3 219
03.05.1987 01.10.1987 Art. 87 totalrevidiert SBE III/3 219
03.05.1987 01.10.1987 Art. 95 totalrevidiert SBE III/3 219
07.05.1995 01.07.1995 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE VI/1 97
07.05.1995 01.07.1995 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE VI/1 97
07.05.1995 01.07.1995 Art. 59 Abs. 4 eingefügt SBE VI/1 97
06.05.2001 06.05.2001 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE VII/9 481
06.05.2001 06.05.2001 Art. 21 totalrevidiert SBE VII/9 481
06.05.2001 06.05.2001 Art. 22 eingefügt SBE VII/9 481
06.05.2001 06.05.2001 Art. 87 totalrevidiert SBE VII/9 481
07.05.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 40 Abs. 3 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 41 Abs. 2 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 41 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 42 totalrevidiert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 43 totalrevidiert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 46 Abs. 2 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 46 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 51 Abs. 4 eingefügt SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 53 totalrevidiert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 63 Abs. 2 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 71 Abs. 3 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 71 Abs. 4 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 83 Abs. 2, a. geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 83 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 85 Abs. 2 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 87 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55
07.05.2006 07.05.2006 Art. 89 totalrevidiert SBE X/1 55
06.05.2007 01.01.2008 Titel 8. geändert SBE X/5 324
06.05.2007 01.01.2008 Art. 88a eingefügt SBE X/5 324
06.05.2007 01.01.2008 Titel 9. eingefügt SBE X/5 324
02.05.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 3, b. aufgehoben SBE XI/5 340
02.05.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE XI/5 340
02.05.2010 01.01.2011 Art. 46 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340
02.05.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE XI/5 340
02.05.2010 01.07.2011 Art. 73 aufgehoben SBE XI/5 379
02.05.2010 01.07.2011 Art. 74 aufgehoben SBE XI/5 379
02.05.2010 01.07.2011 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE XI/5 379
02.05.2010 01.07.2011 Art. 87 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/5 379
06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 2, a. geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 9 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 36 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Titel 2.3. aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 38 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 39 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 40 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 41 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 42 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 43 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 46 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 48 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 51 Abs. 2 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 56 Abs. 2 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 70 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 70 Abs. 2 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 77 Abs. 3 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 80 Abs. 1 geändert SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 88 aufgehoben SBE 2018 28
06.05.2018 01.07.2018 Art. 91 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 28

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1971 01.01.1972 Erstfassung N 35 2518
Art. 2 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 3 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 3 Abs. 2, a. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 9 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 10 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 12 Abs. 3 07.05.1995 01.07.1995 eingefügt SBE VI/1 97
Art. 17 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 19 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 19 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 20 06.05.2001 06.05.2001 Sachüberschrift geänd. SBE VII/9 481
Art. 21 06.05.2001 06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 481
Art. 21 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 22 01.05.1983 01.05.1983 aufgehoben SBE II/5 253
Art. 22 06.05.2001 06.05.2001 eingefügt SBE VII/9 481
Art. 24 Abs. 2 07.05.1995 01.07.1995 geändert SBE VI/1 97
Art. 28 Abs. 3 03.05.1987 03.05.1987 geändert SBE III/3 174
Art. 31 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 34 03.05.1987 03.05.1987 totalrevidiert SBE III/3 174
Art. 36 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 36 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 36 Abs. 3, b. 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 340
Art. 37 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 37 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Titel 2.3. 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 38 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 39 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 40 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 40 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 41 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 41 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 41 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55
Art. 42 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55
Art. 42 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 43 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55
Art. 43 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 43 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340
Art. 46 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 46 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 46 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340
Art. 46 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55
Art. 48 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 51 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 51 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 51 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340
Art. 51 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55
Art. 52 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 53 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55
Art. 56 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 59 Abs. 3 03.05.1987 01.10.1987 geändert SBE III/3 219
Art. 59 Abs. 4 07.05.1995 01.07.1995 eingefügt SBE VI/1 97
Art. 60 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 63 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 70 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 70 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 71 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 71 Abs. 4 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 73 02.05.2010 01.07.2011 aufgehoben SBE XI/5 379
Art. 74 02.05.2010 01.07.2011 aufgehoben SBE XI/5 379
Art. 77 Abs. 3 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 80 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28
Art. 83 Abs. 2, a. 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 83 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55
Art. 85 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 87 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 219
Art. 87 06.05.2001 06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 481
Art. 87 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55
Art. 87 Abs. 2 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 379
Art. 87 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55
Art. 87 Abs. 3 02.05.2010 01.07.2011 aufgehoben SBE XI/5 379
Art. 88 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Titel 8. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 324
Art. 88a 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 324
Titel 9. 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 324
Art. 89 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55
Art. 91 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28
Art. 95 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 219