Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Artikel 21 Absatz 1, 23, 24, 25 Absatz 1, 26 Absatz 1, 27, 32, 33 Absatz 1, 58 Absatz 2, 62 Absatz 1, 70, 71 Absatz 2, 72 Absatz 1, 73 Absätze 1 und 6, 75, 76, 77, 79 Absätze 1, 3 und 4, 80 und 81 dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Ausführungsvorschriften und Verfügungen wird durch den zuständigen Richter mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.
Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherr sind auch die Bauleitung, der Bauunternehmer und dessen leitende Organe sowie Bauhandwerker strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben.
Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bleiben vorbehalten.