Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern[1] zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
- 1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;
- 1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;
- 1/3 nach der produktiven Gemeindefläche.