Der Lawinendienst für die Kantonsstrassen dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmenden auf den Kantonsstrassen.
VII C/11/6
Verordnung über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen
(VLK)
Präambel
(Erlassen vom Regierungsrat am 13. Mai 2025)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gegenstand
Mit der Verordnung werden die organisatorischen Voraussetzungen für die Bewältigung von Lawinengefährdungen der Kantonsstrassen geschaffen.
2. Aufgaben
Art. 3 Aufgaben
Die Aufgaben bestehen in
- der Beurteilung der Lawinengefahr;
- der Beschlussfassung, Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kommunikation von Sicherheitsmassnahmen auf lawinengefährdeten Abschnitten;
- der Dokumentation von Beobachtungen, Beurteilungen, Beschlüssen und Sicherheitsmassnahmen;
- der Führung und Nachführung eines Lawineninterventionsplans;
- der Beratung der kantonalen Führungsorganisation (KFO) bei besonderen und ausserordentlichen Lagen;
- der regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau kann im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben an Dritte übertragen.
3. Organisation
Art. 4 Organe
Der Lawinendienst setzt sich zusammen aus einer Lawinendienstkommission und Vollzugsorganisationen.
Art. 5 Lawinendienstkommission
Die Lawinendienstkommission besteht aus einer Leitung, einer stellvertretenden Leitung sowie bis zu acht Beobachtenden. Sie konstituiert sich bis auf die Wahl selbst.
Die Kommissionsmitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt.
Die Beobachtenden sind Lawinensachverständige. Sie unterstehen der Leitung der Lawinendienstkommission beziehungsweise deren Stellvertretung und arbeiten nach deren Anweisungen.
Art. 6 Vollzugsorganisationen
Für die Umsetzung von Strassensperrungen und -räumungen sind der kantonale Strassenunterhaltsdienst und die Kantonspolizei zuständig.
4. Finanzierung
Art. 7 Kosten
Die aus der Tätigkeit des Lawinendienstes für die Kantonsstrassen erwachsenden Kosten gehen zulasten der Jahresrechnung.
Art. 8 Entschädigung
Kommissionsmitglieder, die Angestellte des Kantons sind, leisten ihren Einsatz in der Regel im Rahmen ihres Arbeitspensums.
Kommissionsmitglieder, die nicht Angestellte des Kantons sind, werden wie folgt entschädigt:
- Die zeitliche Bereitschaft und Grundlagenarbeiten werden jährlich mit einer Pauschale von 1500 Franken entschädigt.
- Einsätze gemäss Aufgebot der Leitung der Lawinendienstkommission werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt. Die Einsätze werden in geeigneter Weise rapportiert.
- Ganztägige Weiterbildungen werden zeitlich mit maximal 8 Stunden und 24 Minuten angerechnet.
5. Weitere Bestimmungen
Art. 9 Aufsicht und Vollzug
Die Aufsicht über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen obliegt dem Departement Bau und Umwelt.
Der Vollzug wird der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau übertragen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.05.2025 | 01.07.2025 | Erlass | Erstfassung | SBE 2025 15 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.05.2025 | 01.07.2025 | Erstfassung | SBE 2025 15 |