Das Gesetz bezweckt die Förderung des Veloverkehrs durch die Schaffung und Erhaltung eines zusammenhängenden und durchgehenden sowie sicheren und attraktiven Velowegnetzes mit direkten Verbindungen.
VII C/11/8
Kantonales Veloweggesetz
(KVWG)
Präambel
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gegenstand
Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für die Planung, die Projektierung, den Bau und Unterhalt sowie die Signalisation der Velowege für den Alltags- und den Freizeitverkehr, die in den Velowegnetzplänen aufgeführt sind.
2. Velowegnetzplanung
Art. 3 Kantonaler Velowegnetzplan
Der Kanton ist für die Planung der Velowegnetze von kantonaler Bedeutung für den Alltags- und den Freizeitverkehr zuständig und erlässt hierfür einen kantonalen Velowegnetzplan.
Als Velowegnetze von kantonaler Bedeutung gelten sie, wenn sie:
- an wichtige Netze von Nachbarkantonen anknüpfen;
- Ortschaften und Ortskerne grösserer Ortschaften erschliessen;
- oder andere, regional wichtige Ziel- und Quellpunkte miteinander verbinden.
Art. 4 Kommunale Velowegnetzpläne
Die Gemeinden sind für die Planung der Velowegnetze von kommunaler Bedeutung für den Alltags- und den Freizeitverkehr zuständig und erlassen hierfür jeweils einen kommunalen Velowegnetzplan.
Als Velowegnetze von kommunaler Bedeutung gelten sie, wenn sie:
- an Netze von Nachbarorten anknüpfen und nicht von kantonaler Bedeutung sind;
- oder wichtige Ziel- und Quellpunkte innerhalb der Gemeinde miteinander verbinden.
Art. 5 Verfahren
Die Planungen der Gemeinden und des Kantons erfolgen koordiniert und in Abstimmung mit dem Bund, den Nachbarkantonen, den Trägern der Strassenbaulast und den betroffenen Grundeigentümern.
Die zuständigen Verwaltungsstellen und interessierte Fachorganisationen sind im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens anzuhören.
Der kantonale Velowegnetzplan und die kommunalen Velowegnetzpläne bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 6 Wirkung
Mit der Genehmigung der Velowegnetzpläne durch den Regierungsrat werden diese für die Behörden verbindlich.
Für Grundeigentümer begründen sie weder Rechte noch Pflichten.
Art. 7 Einsicht
Velowegnetzpläne nach diesem Gesetz sind öffentlich einsehbar.
Art. 8 Überprüfung und Änderung
Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten, mindestens aber alle zehn Jahre, sind die Velowegnetzpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Für die Aufnahme neuer Velowegverbindungen in den kantonalen Velowegnetzplan oder in die kommunalen -pläne ist dasselbe Verfahren wie für den Erlass anwendbar.
Für die Aufhebung von Velowegverbindungen im kantonalen Velowegnetzplan oder in den kommunalen -plänen ist dasselbe Verfahren wie für den Erlass anwendbar.
Untergeordnete Änderungen, wie die Verlegung einer Velowegverbindung, bedürfen nur der Genehmigung des zuständigen Departements.
Müssen bestehende Velowegverbindungen aufgehoben werden, besteht für die zuständige Planungsbehörde eine angemessene Ersatzpflicht. In Härtefällen kann der Regierungsrat auf eine Ersatzpflicht verzichten.
3. Zuständigkeiten
Art. 9 Projektierung, Bau und Signalisation
Der Kanton und die Gemeinden sind grundsätzlich für die Projektierung, den Bau und die Signalisation der Veloweginfrastrukturen beziehungsweise Velorouten gemäss ihren Netzplänen zuständig.
Für das Verfahren zur Projektgenehmigung gelangen die Bestimmungen von Artikel 58–60 des Strassengesetzes[3] sinngemäss zur Anwendung.
Art. 10 Unterhalt
Der Träger der Strassenbaulast gemäss den Bestimmungen des Strassengesetzes ist für den baulichen Unterhalt von Veloweginfrastrukturen zuständig, die Bestandteil der Strasse sind.
Für den baulichen Unterhalt der übrigen Veloweginfrastrukturen ist die jeweilige Behörde zuständig, in deren Zuständigkeit die Planungspflicht gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 liegt.
Für den betrieblichen Unterhalt kommen die entsprechenden Bestimmungen gemäss Artikel 54–57 Strassengesetz zur Anwendung.
4. Finanzierung
Art. 11 Finanzierung
Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für ihre Veloweginfrastrukturen beziehungsweise Velorouten gemäss ihren Netzplänen.
5. Weitere Bestimmungen
Art. 12 Rechtliche Sicherung
Die öffentliche Benutzung der Velowege ist rechtlich zu sichern.
Der Kanton und die Gemeinden können zur rechtlichen Sicherung der Velorouten und zum Zwecke des Aus- und Neubaus von Strassen und Wegen für die Bedürfnisse der Velofahrerinnen und Velofahrer gemäss ihren Netzplänen nötigenfalls vom Enteignungsrecht Gebrauch machen.
Für das Enteignungsverfahren gelangen die Bestimmungen von Artikel 68 und 69 Strassengesetz[4] sowie die kantonalen Bestimmungen über die Enteignung sinngemäss zur Anwendung.
Art. 13 Befahren von Fuss- und Wanderwegen
Das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Velos ist gestattet, sofern dies nicht durch die Rechtsordnung untersagt ist.
Art. 14 Kantonale Aufsicht
Die kantonale Aufsicht über die in den Velowegnetzplänen enthaltenen Velowege für den Alltagsverkehr sowie den Freizeitverkehr obliegt dem zuständigen Departement.
Art. 15 Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Velowege.
Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen oder Dritten übertragen. Den Gemeinden steht dasselbe Recht zu.
6. Verfügungen und Rechtsschutz
Art. 16 Verfügungen
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].
Der Kanton eröffnet Verfügungen, soweit sie Velowege betreffen, auch den betroffenen Gemeinden.
Art. 17 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Velowegen befassen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.05.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | SBE 2024 13 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.05.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | SBE 2024 13 |