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VII C/11/9

Verordnung über die Fuss- und Wanderwege

Vom 15.02.2006 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 89 Buchstabe d der Kantonsverfassung[1] und das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985,

verordnet:

Art. 1 Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege.

Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen übertragen.

Art. 2 Netzpläne

Die Fuss- und Wanderwege werden in Wegnetzplänen festgehalten. Diese Pläne enthalten einerseits die erstellten und anderseits die vorgesehenen Wege.

Die Wegnetzpläne sind mindestens alle zehn Jahre der Entwicklung anzupassen.

Art. 3 Fusswegnetzpläne

Im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes[2] erstellen die Gemeinden Pläne über die Fusswegnetze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Art. 4 Wanderwegnetzpläne

Die kantonale Fachstelle erarbeitet zusammen mit den Gemeinden und den Fachorganisationen die Entwürfe für die Wanderwegnetzpläne.

Der Regierungsrat genehmigt die Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen ist.

Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens überarbeitet die kantonale Fachstelle die Entwürfe zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsrat erlässt die Wanderwegnetzpläne; diese sind für die Behörden verbindlich.

Art. 5 Fuss- und Wanderwege

Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begangene Strassen im Sinne des Strassengesetzes.

In den Netzplänen aufgenommene, bestehende Fuss- und Wanderwege stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen dafür, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die Markierung gewährleistet sind.

Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Gemeinden auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.

Erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart sowie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

Der Ersatz eines in den Netzplänen enthaltenen Fuss- und Wanderweges ist Sache des Verursachers des Ersatzgrundes.

Art. 6 Kantonsbeiträge

Der Kanton kann Beiträge bis 45 Prozent an die Erstellungs-, Markierungs- und Unterhaltskosten von Wanderwegen leisten, die im Netzplan enthalten sind.

Er kann Beiträge an private Fachorganisationen ausrichten, sofern diesen Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 2 übertragen werden.

Über die Zusprechung von Beiträgen entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat. *

Art. 7 Beschwerderecht

Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Fuss- und Wanderwegen befassen.

Art. 8 Kantonale Aufsicht

Die kantonale Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwege obliegt dem zuständigen Departement.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

Egress

SBE IX/6 305

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.02.2006 07.05.2006 Erlass Erstfassung SBE IX/6 305
31.08.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2022 39

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 15.02.2006 07.05.2006 Erstfassung SBE IX/6 305
Art. 6 Abs. 3 31.08.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 39