Die Kantonspolizei ist für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) und des kantonalen Einführungsgesetzes zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde damit beauftragt ist. Insbesondere erlässt sie Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs.
Sie ist zudem für den Erlass von Massnahmen in Bezug auf die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 SVG zuständig.
Die vereidigten Angestellten der Kantonspolizei sind befugt, die erforderlichen Beweiserhebungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, wie Blut- und Urinproben usw., anzuordnen.