Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Artikel 3 und 4 verboten:
- ausserhalb der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze;
- auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.