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VII D/11/3

Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

Vom 12.05.1974 (Stand 01.09.2014)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 12. Mai 1974)

Art. 1 Grundsatz

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Artikel 3 und 4 verboten:

  1. ausserhalb der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze;
  2. auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr, namentlich auch für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge und ähnliche geländegängige Fahrzeuge.

Art. 3 Generelle Ausnahmen

Vom Verbot des Artikels 1 sind ausgenommen:

  1. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:
  1. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;
  2. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
  3. medizinische Betreuung, Sanitäts-, Rettungs- und Veterinärdienst;
  4. Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau;
  5. Hoch- und Tiefbau, Strassenunterhalt;
  6. werkinternen Verkehr.
  1. der Motorfahrzeugverkehr der hiezu Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
  2. der Einsatz von Fahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern versehen sind und der Führer den erforderlichen Führerausweis besitzt.

Art. 4 * Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden

Die Kantonspolizei kann auf Antrag der betreffenden Gemeinde ausnahmsweise den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden gestatten, die nicht auf öffentlichen Strassen erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung erteilen.

Art. 5 Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 4 werden nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  1. der Führer muss im Besitze des entsprechenden Führerausweises sein;
  2. das Fahrzeug muss nach den Vorschriften des Bundes zugelassen sein.

Die erlaubte Strecke oder Region sowie der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung einzutragen.

Art. 6 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen kann die Bewilligung entzogen werden.

Art. 7 Haftpflicht und Versicherungen

Die Bestimmungen des Bundes über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr gelten auch für die Fahrzeuge, die im Sinne der Artikel 3 und 4 zugelassen sind.

Art. 9 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen werden mit Busse bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt. Vorbehalten bleiben ferner die Strafbestimmungen des Bundes. *

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

N 38 2832

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.05.1974 12.05.1974 Erlass Erstfassung N 38 2832
03.05.1987 01.10.1987 Art. 8 totalrevidiert SBE III/3 220
07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE X/1 60
07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 60
04.05.2014 01.09.2014 Art. 8 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.05.1974 12.05.1974 Erstfassung N 38 2832
Art. 4 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 60
Art. 8 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 220
Art. 8 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 60
Art. 8 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41