Für Fahrzeuge, deren Standort von einem anderen Kanton in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus zu entrichten.
Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus in einen anderen Kanton verlegt wird, sind vom Zeitpunkt an, in welchem der neue Standortkanton Verkehrssteuern erhebt, frühestens jedoch vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus abgabefrei. Verkehrssteuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, werden zurückerstattet.
Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.
Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrssteuer bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.