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VII D/11/7

Verordnung über den Vollzug zum Fahrverbot im Klöntal

(Vollzugsverordnung Fahrverbot Klöntal)

Vom 25.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 5a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr[1],

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt das Fahrverbot im Klöntal.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

Das Fahrverbot gilt für Motorfahrzeuge, ausser für E-Bikes bis 45 km/h.

Vom Fahrverbot sind insbesondere ausgenommen:

  1. die Anwohner;
  2. übernachtende Hotel- und Campingplatzgäste;
  3. die Gewerbetreibenden im Klöntal sowie die Zulieferer und die Angestellten;
  4. dringende land- und forstwirtschaftliche Transporte;
  5. Menschen mit einer «Parkkarte für behinderte Personen»;
  6. Blaulichtorganisationen und Strassenunterhaltsdienste;
  7. aus dem Klöntal abfliessender Individualverkehr;
  8. öffentlicher Verkehr.

Art. 3 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Fahrverbot gilt an den vom Gesetz bezeichneten Zeiten.

Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich

Die Zufahrt zum Klöntal wird an folgenden Stellen gesperrt:

  1. auf der Kantonsstrasse bei Riedern;
  2. auf der Gemeindestrasse Sackbergstrasse bei Hinter Sagg.

Art. 5 Vollzug

Der Vollzug des Fahrverbots kann vom Departement an die Gemeinde Glarus delegiert werden.

Die Delegation an private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen ist zulässig.

Art. 6 Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug des Fahrverbots obliegt der Kantonspolizei Glarus.

Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.

Art. 7 Kosten

Die mit dem Vollzug des Fahrverbots verbundenen Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

Egress

SBE 2025 42

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung SBE 2025 42

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 25.11.2025 01.01.2026 Erstfassung SBE 2025 42