Diese Verordnung regelt das Rabattsystem der Verkehrssteuern nach ökologischen Gesichtspunkten im Sinne von Artikel 8a EG SVG.
Zur Anwendung gelangt ein Bonus-/Malus-System.
VII D/12/4
gestützt auf Artikel 8a des Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG),
Diese Verordnung regelt das Rabattsystem der Verkehrssteuern nach ökologischen Gesichtspunkten im Sinne von Artikel 8a EG SVG.
Zur Anwendung gelangt ein Bonus-/Malus-System.
Der Bonus bzw. Malus ist an das Motorfahrzeug gebunden.
Er geht bei einem Halterwechsel auf die neue Halterin oder den neuen Halter über. Das Strassenverkehrsamt erstellt bei Halterwechseln jeweils die entsprechenden Zwischenabrechnungen.
Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der Energieverordnung (EnV; Anhang 3.6) der Energieeffizienz-Kategorie A entsprechen, werden ab der Erstimmatrikulation (Erstzulassung) für das laufende und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre zu 100 Prozent von der allgemeinen Verkehrssteuer befreit. Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die der Energieeffizienz-Kategorie B entsprechen, werden ab der Erstzulassung während der nämlichen Dauer zu 75 Prozent von der der allgemeinen Verkehrssteuer befreit. Ein Unterbruch der Immatrikulation während der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Ermässigung nicht. *
Ausschliesslich mit Elektroenergie angetriebene Motorfahrzeuge sind von der allgemeinen Verkehrssteuer befreit.
Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer Energieeffizienz-Kategorie, namentlich bei Direktimporten, kann beim Strassenverkehrsamt im Einzelfall einen Antrag auf Rabatt stellen, wenn das Fahrzeug den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 entspricht. Die Halterin oder der Halter hat die Beurteilungsgrundlagen selber beizubringen, die es dem Amt ohne zusätzlichen Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermöglichen das Fahrzeug einer Energieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.
Wurde ein Bonus aus Gründen, die der Halter oder die Halterin zu vertreten hat, zu Unrecht gewährt, fordert der Kanton das entsprechende Steuerbetreffnis nachträglich beim Schuldner oder der Schuldnerin ein.
Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der EnV, Anhang 3.6 den Energieeffizienz-Kategorien F und G entsprechen, werden während der gesamten Immatrikulationsdauer mit einem Malus belegt. *
Der Malus-Zuschlag für die Energieeffizienz-Kategorie F beträgt 20 Prozent und für die Energieeffizienz-Kategorie G 30 Prozent der allgemeinen Verkehrssteuer. *
Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer Energieeffizienz-Kategorie kann beim Strassenverkehrsamt im Einzelfall einen Antrag auf Befreiung vom Malus stellen, andernfalls sie wie Fahrzeuge der Energieeffizienz-Kategorie G besteuert werden. Sie haben die Beurteilungsgrundlagen selber beizubringen, die es dem Amt ohne zusätzlichen Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermöglichen das Fahrzeug einer Energieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.
Für mit Wechselschildern eingelöste Fahrzeuge gilt abschliessend Artikel 11 der Verordnung des Regierungsrates vom 16. Dezember 1985 zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.11.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | SBE XII/3 205 |
| 08.12.2015 | 01.01.2016 | Erlasstitel | geändert | SBE 2015 54 |
| 08.12.2015 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | SBE 2015 54 |
| 08.12.2015 | 01.01.2016 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | SBE 2015 54 |
| 08.12.2015 | 01.01.2016 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | SBE 2015 54 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.11.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | SBE XII/3 205 |
| Erlasstitel | 08.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | SBE 2015 54 |
| Art. 3 Abs. 1 | 08.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | SBE 2015 54 |
| Art. 4 Abs. 1 | 08.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | SBE 2015 54 |
| Art. 4 Abs. 2 | 08.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | SBE 2015 54 |