Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement für die Erteilung der Bewilligung zum Bau oder Betrieb einer unter die Verordnung oder das Konkordat fallenden Transportanlage. Dieses Departement ist auch zuständig für die Änderung, Erneuerung oder den Widerruf einer erteilten Bewilligung sowie alle übrigen Aufgaben, soweit die Verordnung oder das Konkordat nichts anderes vorsehen[1].
Der Regierungsrat verleiht das Enteignungsrecht (Konkordat Art. 4).