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VII D/3/1

Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen

Vom 06.05.1979 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über Skilifte (Verordnung) sowie das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Konkordat),

beschliesst:

Art. 1 *

Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement für die Erteilung der Bewilligung zum Bau oder Betrieb einer unter die Verordnung oder das Konkordat fallenden Transportanlage. Dieses Departement ist auch zuständig für die Änderung, Erneuerung oder den Widerruf einer erteilten Bewilligung sowie alle übrigen Aufgaben, soweit die Verordnung oder das Konkordat nichts anderes vorsehen[1].

Der Regierungsrat verleiht das Enteignungsrecht (Konkordat Art. 4).

Art. 2

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der sich aus der Verordnung und dem Konkordat ergebenden Aufgaben beauftragt.

Er kann auch, was die nicht eidgenössisch konzessionierten Transport anlagen angeht, weitergehende oder ergänzende kantonale Vorschriften und Weisungen erlassen.

Art. 3

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 4. Mai 1952 betreffend Bau und Betrieb von Luftseilbahnen und Skilifts[2].

Egress

SBE I/8 263

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.05.1979 06.05.1979 Erlass Erstfassung SBE I/8 263
07.05.1995 07.05.1995 Art. 1 totalrevidiert SBE VI/1 29
07.05.2006 07.05.2006 Art. 1 totalrevidiert SBE X/1 61

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.05.1979 06.05.1979 Erstfassung SBE I/8 263
Art. 1 07.05.1995 07.05.1995 totalrevidiert SBE VI/1 29
Art. 1 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 61