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VII D/4/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(Kantonales Schifffahrtsgesetz)

Vom 04.05.1980 (Stand 01.09.2014)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980)

Art. 1 * Rechtsgrundlagen

Für die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Glarus gelten namentlich folgende Erlasse:

  1. das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Bundesgesetz) und die zugehörigen eidgenössischen Verordnungen;
  2. die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee[1] und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Interkantonalen Schifffahrtskommission;
  3. die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und die zugehörigen Vorschriften der Linthkommission betreffend die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern[2];
  4. Erlasse und Beschlüsse des Regierungsrates über die Schifffahrt auf glarnerischen Gewässern.

Art. 2 * Interkantonale Gewässer

Der Regierungsrat ist zuständig zum Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die Regelung der Schifffahrt auf interkantonalen Gewässern.

Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern bleibt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk vorbehalten.

Art. 3 Klöntalersee

Die Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee sind sinngemäss für die Schifffahrt auf dem Klöntalersee anwendbar, soweit vom Regierungsrat keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.

Das Stationieren von Wasserfahrzeugen aller Art ist nur an den durch die Aufsichtsorgane der NOK hierfür bewilligten Liegeplätzen erlaubt.

Art. 4 * Beschränkungen der Schifffahrt

Die motorisierte Schifffahrt ist auf dem Walensee und dem Klöntalersee gestattet; im Übrigen ist sie unter Vorbehalt von Absatz 2 untersagt.

Für die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitengewässern sind die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und die zugehörigen Vorschriften der Linthkommission massgebend.

Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechtes und der interkantonalen Vereinbarungen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter, insbesondere der Umweltschutz, es erfordern, die Schifffahrt auf den glarnerischen Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.

Art. 5 * Erlass weiterer Vorschriften; Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt alle für den Vollzug des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsrechts erforderlichen oder ergänzenden Vorschriften. Er bestimmt die zuständigen Verwaltungsbehörden.

Art. 7 Sturmwarn- und Seerettungsdienst

Der Sturmwarndienst am Walensee ist Sache der Uferkantone.

Die Ufergemeinden organisieren den Seerettungsdienst. Sie können diese Aufgabe auch gemeinsam lösen oder Dritten übertragen.

Der Regierungsrat legt die Beiträge fest, welche aus den Erträgnissen der Wasserfahrzeugsteuer an den Seerettungsdienst geleistet werden.

Art. 8 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach einem vom Regierungsrat zu erlassenden Tarif.

Art. 9 Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes oder interkantonales Recht zur Anwendung gelangen. *

Art. 10 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3]*

Gegen Verfügungen über die Beschränkung oder das Verbot der freien Schiffbarkeit von Gewässern kann innert 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Behörde erhoben werden. *

Verfügungen betreffend des Entzugs und der Wiedererteilung von Ausweisen sowie Verwarnungen unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; es kann auch die Angemessenheit dieser Verfügungen überprüfen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft.

Alle ihm widersprechenden Vorschriften werden damit aufgehoben.

Egress

SBE I/11 365

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.1980 01.07.1980 Erlass Erstfassung SBE I/11 365
03.05.1987 01.10.1987 Art. 10 totalrevidiert SBE III/3 220
01.05.2005 01.05.2005 Art. 1 totalrevidiert SBE IX/4 217
01.05.2005 01.05.2005 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/4 217
01.05.2005 01.05.2005 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/4 217
01.05.2005 01.05.2005 Art. 5a eingefügt SBE IX/4 217
01.05.2005 01.05.2005 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/4 217
01.05.2005 01.05.2005 Art. 10 totalrevidiert SBE IX/4 217
07.05.2006 07.05.2006 Art. 5 totalrevidiert SBE X/1 61
07.05.2006 07.05.2006 Art. 5a aufgehoben SBE X/1 61
07.05.2006 07.05.2006 Art. 6 aufgehoben SBE X/1 61
07.05.2006 07.05.2006 Art. 10 totalrevidiert SBE X/1 61
04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 1a eingefügt SBE 2014 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.05.1980 01.07.1980 Erstfassung SBE I/11 365
Art. 1 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 2 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 4 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 5 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 61
Art. 5a 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 217
Art. 5a 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 61
Art. 6 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 6 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 61
Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 10 03.05.1987 01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 220
Art. 10 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 10 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 61
Art. 10 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 10 Abs. 1a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41