Dieses Gesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leistungsfähigen, den Kriterien der Nachhaltigkeit entsprechenden, die Standortqualität als Wirtschafts- und Wohnstandort unterstützenden und auf die Ziele der Raumplanung abgestimmten öffentlichen Verkehr (öV) zu erschliessen.
Es werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
- optimaler Anschluss des Kantonsgebiets an das nationale und überregionale öV-Netz;
- Erschliessung aller Ortschaften durch das kantonale öV-Netz;
- wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel;
- attraktive und behindertengerechte Ausgestaltung der Transportketten;
- Berücksichtigung und Integration neuer Technologien und Mobilitätsformen.
Grundsätzlich werden die Verkehrsverbindungen mindestens im Halbstundentakt geführt. Das öV-Konzept sieht bei einzelnen Linien oder Betriebszeiten Ausnahmen vor, wenn die abzugeltenden Kosten unverhältnismässig sind.