Lexipedia

VII D/6/1

Gesetz über den öffentlichen Verkehr

(öVG)

Vom 04.05.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

Dieses Gesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leistungsfähigen, den Kriterien der Nachhaltigkeit entsprechenden, die Standortqualität als Wirtschafts- und Wohnstandort unterstützenden und auf die Ziele der Raumplanung abgestimmten öffentlichen Verkehr (öV) zu erschliessen.

Es werden namentlich folgende Ziele verfolgt:

  1. optimaler Anschluss des Kantonsgebiets an das nationale und überregionale öV-Netz;
  2. Erschliessung aller Ortschaften durch das kantonale öV-Netz;
  3. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel;
  4. attraktive und behindertengerechte Ausgestaltung der Transportketten;
  5. Berücksichtigung und Integration neuer Technologien und Mobilitätsformen.

Grundsätzlich werden die Verkehrsverbindungen mindestens im Halbstundentakt geführt. Das öV-Konzept sieht bei einzelnen Linien oder Betriebszeiten Ausnahmen vor, wenn die abzugeltenden Kosten unverhältnismässig sind.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz ergänzt die Gesetzgebung des Bundes für den regionalen Personenverkehr sowie den Orts- und Ausflugsverkehr im Kanton Glarus.

Es regelt insbesondere die strategische Planung, die Angebotsbestellung, die Finanzierung des öV, das Controlling sowie die jeweiligen Zuständigkeiten.

2. Strategische Planung

Art. 3 öV-Konzept

Das kantonale öV-Konzept umfasst eine Planungsperiode von zehn Jahren und dient der Planung und Steuerung des Angebots.

Das öV-Konzept:

  1. zeigt die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten und Ziele des öV auf;
  2. stellt das für die Konzeptperiode geplante Verkehrsangebot dar;
  3. zeigt die Kosten des geplanten Verkehrsangebots auf; und
  4. legt die Teilnahme an Tarif- und Verkehrsverbunden sowie Anpassungen an Tarifzonenplänen fest.

Der Landrat beschliesst das durch den Regierungsrat erarbeitete öV-Konzept.

Für Änderungen des öV-Konzepts ist dasselbe Verfahren wie für den Erlass anwendbar.

Der Regierungsrat kann während der Planungsperiode Angebotsergänzungen bzw. -reduktionen zum öV-Konzept im Rahmen seiner ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vornehmen.

Die aus dem bestehenden öV-Angebot entstehenden Kosten gelten als gebundene Ausgaben.

Art. 4 öV-Kommission

Der Regierungsrat bestellt eine Kommission (öV-Kommission), in der die Gemeinden, die betroffenen kantonalen Stellen, die Verkehrs- und Tourismusverbände sowie weitere Anspruchsgruppen angemessen vertreten sind.

Die öV-Kommission hat beratende Stimme und wird für die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung des öV-Konzepts nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 konsultiert.

Art. 5 Erschliessung Braunwald

Braunwald wird mittels Standseilbahn erschlossen.

Der Kanton erschliesst den Hüttenberg ab der Bergstation der Standseilbahn.

3. Angebotsbestellung

Art. 6 Bestellung des Angebots

Das zuständige Departement bestellt gestützt auf das öV-Konzept die Linien des regionalen Personenverkehrs sowie des Orts- und Ausflugsverkehrs.

Es kann auch Linien und Kurse, die nicht unter Absatz 1 fallen, im Auftrag und auf Kosten von Gemeinden oder Dritten bestellen.

Es kann Zielvereinbarungen mit den Transportunternehmen abschliessen sowie Linienausschreibungen vornehmen.

Es ist auch zuständig für Genehmigungen zur Beschaffung von Betriebsmitteln der Transportunternehmen.

4. Finanzierung und Beteiligung

Art. 7 Abgeltungen

Die ungedeckten Kosten für Angebote des regionalen Personenverkehrs sowie des Orts- und Ausflugsverkehrs werden durch den Kanton getragen.

Zusatzkosten für temporäre Anpassungen des Angebots trägt der Verursacher.

Die Transportunternehmen müssen die Hälfte des Gewinns aus den vom Kanton bestellten Angeboten einer Spezialreserve zuweisen. Sie dürfen die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der vom Kanton bestellten Angebote verwenden.

Art. 8 Finanzhilfen, Zusatzleistungen und Beiträge für Infrastruktur und Betrieb

Der Kanton kann zur Förderung der Infrastruktur und des Betriebs des öV namentlich folgende Finanzhilfen, Zusatzleistungen und Beiträge leisten:

  1. Finanzhilfen an Transportunternehmen des öV;
  2. Zusatzleistungen beim Angebot, wie Verdichtungen beim Fahrplan;
  3. Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öV im kantonalen Interesse;
  4. Beiträge an Tarifmassnahmen;
  5. Beiträge für den Schienengüterverkehr;
  6. Beiträge an Luftseilbahnen mit Zugang zu ganzjährig bewohnten Gebieten;
  7. Beiträge an neue Mobilitätsformen des öV;
  8. Beiträge an weitere Massnahmen zugunsten des öV.

Die Beschlussfassung richtet sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung.

Art. 9 Betrieb und Beteiligung

Der Kanton kann Transportunternehmen betreiben und sich an diesen beteiligen.

Die Beschlussfassung für den Betrieb durch den Kanton richtet sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung.

Die Beschlussfassung über die Beteiligung des Kantons obliegt dem Regierungsrat.

5. Controlling

Art. 10 Information

Der Kanton informiert jährlich über die Entwicklungen im öV.

Art. 11 Anforderung an die Wirtschaftlichkeit

Der Landrat legt mit dem öV-Konzept Ziel- und Mindestwerte für den Kostendeckungsgrad einzelner Linienkategorien fest.

Werden diese Werte bei einzelnen Linien nicht erreicht, ergreift der Regierungsrat geeignete Massnahmen. Er kann bei Nichterreichung der Mindestwerte ein Angebot einstellen.

6. Zuständigkeiten

Art. 12 Departement

Das zuständige Departement übt alle Befugnisse in Bezug auf den öV aus, die aufgrund der Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde übertragen werden.

Art. 13 Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für öV.

Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen oder Dritten übertragen.

Art. 14 Kantonale Bewilligungen

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit für kantonale Bewilligungen gestützt auf die Bundes- oder kantonale Gesetzgebung.

7. Rechtsschutz

Art. 15 Verfahren und Rechtsschutz

Das Verfahren und der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[1].

8. Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Der Landrat erlässt das erste öV-Konzept nach Artikel 3 innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 2012 betreffend Ausbau öffentlicher Verkehr ab Sommer 2014 – Glarner Sprinter stündlich (jährlicher Rahmenkredit von 6,97 Mio. Fr.) sowie betreffend Beitritt zum Tarifverbund Ostschweiz wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten öV-Konzepts aufgehoben.

Der Regierungsrat erhält bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten des ersten öV-Konzepts die Kompetenz, nach Artikel 3 Absatz 5 Angebotsergänzungen bzw. -reduktionen im Rahmen seiner ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorzunehmen.

Die Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach Verordnung über die Personenbeförderung[2] bleibt in Kraft.

Alle übrigen bisherigen Beschlüsse betreffend den öV werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.

Egress

SBE 2025 21

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung SBE 2025 21

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.05.2025 01.01.2026 Erstfassung SBE 2025 21