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VII D/6/3

Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach Verordnung über die Personenbeförderung *

Vom 11.08.1998 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Artikel 7, 30–36 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB), *

verordnet:

Art. 1 * Zuständigkeit

Das Departement Bau und Umwelt (Departement) entscheidet über Bewilligungen gemäss Artikel 7 sowie den Artikeln 30–36 VPB. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgsetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung Stellung. *

Es ist auch zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 36 VPB. *

Art. 2 Gesuche

Bewilligungsgesuche sind dem Departement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Das Gesuch hat zu enthalten:

1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
2. Zweck der Fahrten;
3. Angaben über die zu befördernden Personen;
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden;
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
8. gewünschte Bewilligungsdauer;
9. Fahrplan und Tarif;
10. Angaben über die Art und Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge;
11. Angaben zur Art der Bewilligung;
12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss den Ziffern 1–10 über den künftigen Inhaber oder die künftige Inhaberin der Bewilligung.

Das Departement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

Art. 3 Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Art. 4 Unterhalts- und Meldepflicht

Die verwendeten Fahrzeuge sind stets in gutem Zustand zu halten.

Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss Artikel 2 betreffen, sind dem Departement umgehend zu melden.

Art. 5 Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Departement.

Art. 6 Gebühren

Die Bewilligungsgebühren werden nach Massgabe der Kostenverordnung[1] im Rahmen von 300 bis 1000 Franken festgesetzt.

Bei Schülertransporten wird die Bewilligungsgebühr auf die Hälfte reduziert.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Bestehende Bewilligungen bzw. Konzessionen bleiben in Kraft. Änderungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 sind dem Departement zu melden.

… *

Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

SBE VII/2 63

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.08.1998 11.08.1998 Erlass Erstfassung SBE VII/2 63
24.02.2009 24.02.2009 Erlasstitel geändert SBE XI/2 104
24.02.2009 24.02.2009 Ingress geändert SBE XI/2 104
24.02.2009 24.02.2009 Art. 1 totalrevidiert SBE XI/2 104
24.02.2009 24.02.2009 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE XI/2 104
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Art. 8 aufgehoben SBE 2014 25

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 11.08.1998 11.08.1998 Erstfassung SBE VII/2 63
Erlasstitel 24.02.2009 24.02.2009 geändert SBE XI/2 104
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Ingress 24.02.2009 24.02.2009 geändert SBE XI/2 104
Ingress 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 1 24.02.2009 24.02.2009 totalrevidiert SBE XI/2 104
Art. 1 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 1 Abs. 2 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 7 Abs. 2 24.02.2009 24.02.2009 geändert SBE XI/2 104
Art. 7 Abs. 2 22.04.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 25
Art. 8 22.04.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 25