Einer energierechtlichen Bewilligung des Regierungsrates bedarf: *
- die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von elektrischer Energie;
- die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Energie mit einer thermischen Leistung von mehr als 1000 Kilowatt.
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Der Bewilligungspflicht sind alle Arten der Energiegewinnung unterstellt, insbesondere die Energiegewinnung aus der Tiefe, dem Boden, dem Grundwasser, den stehenden und fliessenden Gewässern, der Luft, aus Biomasse und der Sonne. Ausgenommen sind Fotovoltaikanlagen bis 1000 Kilowatt. *
Vor der Bewilligungserteilung holt die Bewilligungsbehörde die Stellungnahme der Standortgemeinde ein; sie nimmt im öffentlichen Interesse liegende Auflagen in die Bewilligung auf. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anlage den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist, die 80 Jahre nicht übersteigen darf, erteilt. Wenn die Bewilligung vor Ablauf der Bewilligungszeit nicht erneuert wird, ist der Bewilligungsnehmer verpflichtet, soweit möglich und sinnvoll, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Der Regierungsrat kann die Bewilligungskompetenz für Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung an das zuständige Departement delegieren. *
Der Landrat regelt die Gebühren. Sie betragen höchstens 50 Franken pro Kilowatt. *