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VII E/1/1

Energiegesetz *

(EnG)

Vom 07.05.2000 (Stand 01.01.2023)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2000)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiete seiner Energiepolitik und bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über die Stromversorgung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

Es soll im Rahmen der Bundesvorschriften die wirtschaftliche und umweltverträgliche Versorgung mit Energie gewährleisten, die sparsame und rationelle Energieverwendung sowie die Nutzung von erneuerbaren und einheimischen Energien fördern.

Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.

Art. 2 Kantonale Energieplanung

Der Regierungsrat erstellt eine kantonale Energieplanung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinden.

Diese legt fest:

  1. die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienutzung;
  2. die notwendigen Massnahmen.

… *

Art. 3 Energieplanung der Gemeinden

Die Gemeinden erarbeiten innert zehn Jahren eigene Energieplanungen, welche den Inhalt der kantonalen Energieplanung berücksichtigen und vom Regierungsrat genehmigt werden müssen.

Art. 3a * Öffentliche Bauten und Anlagen

Für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand:

  1. legt der Regierungsrat erhöhte Anforderungen an die Energienutzung fest;
  2. wird die Wärmeerzeugung bis zum Jahr 2040 zu mindestens 90 Prozent ohne fossile Brennstoffe sichergestellt. Der Regierungsrat legt Zwischenziele fest;
  3. wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 massgeblich reduziert oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien oder einem zertifizierten Naturstromprodukt gedeckt.

Art. 4 Zusammenarbeit und Subsidiarität

Kanton und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Ausreichende Massnahmen Privater gehen staatlichen Massnahmen vor (Grundsatz der Subsidiarität).

Der Kanton arbeitet dort, wo dies im Bereich der Stromversorgung angezeigt ist, mit anderen Kantonen zusammen.

2. Energieversorgung

Art. 5 Anlagen zur Energiegewinnung

Einer energierechtlichen Bewilligung des Regierungsrates bedarf: *

  1. die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von elektrischer Energie;
  2. die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Energie mit einer thermischen Leistung von mehr als 1000 Kilowatt.

… *

Der Bewilligungspflicht sind alle Arten der Energiegewinnung unterstellt, insbesondere die Energiegewinnung aus der Tiefe, dem Boden, dem Grundwasser, den stehenden und fliessenden Gewässern, der Luft, aus Biomasse und der Sonne. Ausgenommen sind Fotovoltaikanlagen bis 1000 Kilowatt. *

Vor der Bewilligungserteilung holt die Bewilligungsbehörde die Stellungnahme der Standortgemeinde ein; sie nimmt im öffentlichen Interesse liegende Auflagen in die Bewilligung auf. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anlage den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist, die 80 Jahre nicht übersteigen darf, erteilt. Wenn die Bewilligung vor Ablauf der Bewilligungszeit nicht erneuert wird, ist der Bewilligungsnehmer verpflichtet, soweit möglich und sinnvoll, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Der Regierungsrat kann die Bewilligungskompetenz für Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung an das zuständige Departement delegieren. *

Der Landrat regelt die Gebühren. Sie betragen höchstens 50 Franken pro Kilowatt. *

Art. 6 Abgabepflicht

Für gewonnene Energie aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als einem Megawatt Bruttoleistung sowie aus der thermischen Nutzung von Grundwasser, Erdwärme, Oberflächengewässer und Luft mit einer Leistung von mehr als einem Megawatt ist neben den ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern eine jährliche Abgabe an den Kanton zu entrichten.  *

Der Regierungsrat kann Alternativenergie und Betriebe mit einer grossen volkswirtschaftlichen oder kommunalen Bedeutung von dieser Abgabe ganz oder teilweise befreien; diese Befreiung kann befristet werden. Eine befristete Befreiung kann verlängert werden. *

Für Energie, die aus einem Energieträger gewonnen wird, der bereits der Abgabepflicht gemäss Absatz 1 unterstellt ist, wie im Fall von Pumpspeicherwerken, entfällt die Abgabe.

Für Energie, die aus Holz, Kehricht oder aus Energieträgern, die in den Kanton Glarus eingeführt werden, gewonnen wird, entfällt die Abgabe.

Art. 7 Höhe der jährlichen Abgabe

Die jährliche Abgabe (Wasserwerksteuer) beträgt 55 Prozent des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. Sie wird nach der Bruttoleistung erhoben. *

Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die Wasserrechtseigentümer und der Kanton nach Massgabe der Aufteilung gemäss Absatz 1.

Bei Einführung einer zusätzlichen Bemessung (z. B. Speicherzuschlag) gelten die vorstehenden Absätze sinngemäss.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Höhe der jährlichen Abgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung anzupassen. *

Der Landrat legt die jährliche Abgabe für die thermische Nutzung fest. *

Der Landrat regelt die Einzelheiten der Besteuerung und Erhebung. *

Art. 8 Elektrizitätserzeugung mit fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Biogas

Zuständige Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes für den Entscheid über den Bau oder die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Biogas ist grundsätzlich der Regierungsrat.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

  1. Anlagen für den Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall;
  2. Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Verteilnetz haben, sowie
  3. Blockheizkraftwerke, deren thermische Leistung 100 kW unterschreitet.

Der Landrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann zusätzliche Ausnahmen vorsehen.

Art. 9 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Der Landrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 11 Anlagen zur Verteilung und Übertragung von Energie

Bei der Neuerstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Verteilung und Übertragung von leitungsgebundener Energie oder von Energieträgern, die sich über ein einzelnes Gemeindegebiet hinaus erstrecken, sind die Interessen der beteiligten Gemeinden aufeinander abzustimmen.

Falls sich die Parteien bzw. die Gemeinden nicht einigen können, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 12 Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen

Der Kanton kann sich an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren Haupttätigkeit die Gewinnung von Energie sowie die Verteilung von Energie oder leitungsgebundener Energieträger umfasst, beteiligen.

Die Beteiligung kann in bar oder in Form der Gewährung von Energie bezugsrechten oder in anderen Rechten erfolgen.

Es können auch Beiträge, zinslose oder zinsgünstige Darlehen gewährt werden.

Beteiligungen bis zu 2 500 000 Franken bedürfen der Genehmigung durch den Landrat, solche über 2 500 000 Franken der Genehmigung durch die Landsgemeinde.

Art. 13 Eigene Anlagen

Der Kanton kann selber Anlagen zur Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Energie oder leitungsgebundener Energieträger erstellen, erwerben und betreiben.

Die Finanzkompetenzen gemäss Artikel 10 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten auch für die Erstellung und den Erwerb von eigenen Anlagen.

3. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen

Art. 14 Minimalanforderungen an die Energienutzung *

Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist. *

Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Abwärme und erneuerbare Energien sind zu nutzen. *

Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gemäss Absatz 1 gelten soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird für: *

  1. Neubauten;
  2. bestehende Gebäude oder Teile davon, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird;
  3. gebäudetechnische Anlagen, wenn sie neu installiert, ersetzt, erneuert oder umgebaut werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

Art. 14a * Wärmebedarf von Neubauten

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.

Für Wohnnutzungen muss:

  1. ein Wärmeerzeuger ohne CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen eingebaut werden; oder
  2. der Wärmebedarf durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz gedeckt werden, bei welchem ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.

Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.

Art. 14b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.

Der Regierungsrat regelt die Art und den Umfang der Eigenstromerzeugung sowie die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Vorgabe. Er berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selber zu erzeugende Elektrizität.

Bei der Befreiung von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung oder bei einer Abweichung von der Minimalvorgabe ist eine Ersatzabgabe oder eine Ersatzinvestition zu leisten. Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe und der Investition sowie die weiteren Modalitäten fest.

Die Gemeinden erheben die Ersatzabgabe im Rahmen der Baubewilligung und verwenden sie zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.

Art. 14c * Elektrische Energie in Gebäuden

Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.

Der Regierungsrat legt die geltenden Normen und die Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen fest.

Art. 14d * Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung muss, sofern dies technisch möglich ist:

  1. ein Wärmeerzeuger ohne CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen eingebaut werden; oder
  2. der Wärmebedarf durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz gedeckt werden, bei welchem ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.

Der Nachweis kann rechnerisch oder mittels einer Standardlösung erfolgen.

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungspflichtig.

Der Regierungsrat regelt den Anteil an nicht erneuerbaren Energien, die Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Befreiungen.

Art. 16 Ausnahmen

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die für eine energierechtliche Bewilligung zuständige Behörde bzw. die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien gemäss Absatz 1 zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt werden.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und passt diese dem Stand der Technik an. Er kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.

Art. 17a * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für zwei oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.

Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für zwei oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten.

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu einem prozentualen Anteil saniert wird.

Der Regierungsrat regelt den prozentualen Anteil und die Befreiungen.

Art. 21 Elektroheizungen *

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Elektroheizungen) sind unzulässig: *

  1. bei Neuinstallationen zur Gebäudebeheizung;
  2. beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen):
  1. durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen); oder
  2. durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (dezentrale Elektroheizungen);
  1. als Zusatzheizung.

Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. *

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen) sind innerhalb einer Übergangsfrist durch Anlagen zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. *

Der Regierungsrat regelt: *

  1. weitere Ausnahmen von Absatz 1;
  2. die Übergangsfrist nach Absatz 3;
  3. Befreiungen.

… *

Art. 21a * Elektro-Wassererwärmer

Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser:

  1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird;
  2. mindestens zur Hälfte durch erneuerbare Energie oder Abwärme erwärmt wird.

Für den Ersatz von einzelnen, dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.

Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnbauten innerhalb einer Frist nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Anlagen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist bewilligungspflichtig.

Der Regierungsrat regelt die Frist und die Befreiungen.

Art. 22 Klima- und Lüftungsanlagen

Für den Einbau und die Erneuerung von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 20 kW sowie für Lüftungsanlagen ist eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erforderlich.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. das Gebäude, oder einzelne Teile davon, von deren Konzept, seinem Verwendungszweck oder seinem Standort her einer solchen Anlage bedarf (Bedarfsnachweis) und
  2. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und, sofern verhältnismässig, mit einer Wärmerückgewinnung versehen ist.

Art. 23 Heizungen im Freien, beheizte Freiluftbäder und Hallenbäder *

Der Bau neuer sowie der Ersatz oder die Änderung bestehender Heizungen im Freien und Freiluftbadheizungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Standortgemeinde ist zur Stellungnahme einzuladen. *

Art. 24 Heizungen im Freien

Der Bau neuer und der Ersatz oder die Änderung bestehender Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. *

Heizungen im Freien werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. *

Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn: *

  1. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen es erfordert;
  2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind;
  3. sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind.

Art. 25 Beheizte Freiluftbäder

Der Bau neuer oder die Änderung und die Erneuerung bestehender beheizter Freiluftbäder mit einem Inhalt von über acht Kubikmeter bedürfen einer energierechtlichen Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Sie werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. *

Die Beheizung mit elektrischer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 26 Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Schnee

Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Schnee bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements. Diese kann nur erteilt werden, wenn im öffentlichen Interesse ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht.

Kunsteisbahnen müssen mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme ausgestattet sein.

Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme der Standortgemeinde einzuholen. *

Art. 27 Heizzentralen

Der Gemeinderat kann für Neuüberbauungen, insbesondere im Rahmen von Bebauungsplänen und Arealbebauungen, soweit wirtschaftlich zumutbar, gemeinsame Heizzentralen vorschreiben. Wenn sich die Grundeigentümer nicht einigen, kann er die Anschlusspflicht für die einzelnen Liegenschaften festlegen.

Art. 27a * Ferienhäuser und Ferienwohungen

Die Raumtemperatur muss auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein:

  1. bei neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind;
  2. bei neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, für jede Einheit;
  3. beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind;
  4. bei der Sanierung des Heizverteilersystems in Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, für jede Einheit.

Die Regulierung muss durch Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) erfolgen.

Bestehende Ein- oder Mehrfamilienhäuser, die nur zeitweise bewohnt sind, sind innerhalb einer Übergangsfrist nachzurüsten.

Der Regierungsrat regelt die Übergangsfrist und die Befreiungen.

Art. 28 Nutzung von Abwärme

Abwärme ist, soweit zumutbar, nach dem Stande der Technik zu nutzen und allenfalls Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

3a. Grossverbraucher und Gebäudeautomation *

Art. 29 Grossverbraucher

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. *

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Der Landrat regelt die Einzelheiten zur Zumutbarkeit. *

Art. 30 Ausführungsbestätigung

Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Objektes hat der Bauherr gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.

Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss vom Bauherrn und vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.

Art. 31 Gebäudeenergieausweis der Kantone

Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone» (GEAK) ein. *

Wer Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat einen GEAK Plus zu erarbeiten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 31a * Gebäudeautomation

Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Gebäudeautomation.

4. Förderungsmassnahmen

Art. 32 Information, Beratung

Der Kanton informiert und berät die Bevölkerung über den sparsamen, rationellen und umweltschonenden Einsatz von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Er kann diese Aufgabe an Private übertragen. Er arbeitet mit den Gemeinden zusammen und kann entsprechende Bemühungen privater Organisationen fördern.

Der Kanton führt eine Energiefachstelle.

Art. 33 Aus- und Weiterbildung

Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen, insbesondere von Fachleuten für Information, Beratung und Marketing. Er kann entsprechende Bemühungen privater Organisationen unter stützen.

Art. 34 Förderungsprogramme

Der Kanton kann Vorhaben zur sparsamen und rationellen Energienutzung, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Abwärme fördern und unterstützen.

Förderungswürdig sind insbesondere Vorhaben, welche:

  1. die verstärkte Nutzung einheimischer Energiequellen, einschliesslich Abwärme, bezwecken, oder
  2. neue, innovative Technologien zum Gegenstand haben und Aussicht auf wirtschaftliche Verwendung bieten.

Das zuständige Departement kann Förderungsprogramme erstellen, die den Anforderungen des Bundesrechts für die Gewährung von Globalbeiträgen genügen.

Nicht verwendete finanzielle Mittel des Bundes nach Artikel 15 des Bundesgesetzes können in einen Fonds eingelegt und zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Bundesamtes.

Zum Ausgleich der kantonalen Fördermittel dient der Energiefonds (Kapitel V.).

5. Energiefonds

Art. 35 Zweck

Zur finanziellen Förderung von Vorhaben zur rationellen Energieanwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz wird ein Energiefonds geschaffen.

Als förderungswürdig gelten:

  1. rationelle und umweltschonende Energieanwendung;
  2. Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen;
  3. Anwendung neuer, zukunftsgerichteter Technologien zur umweltschonenden Energiegewinnung oder -anwendung;
  4. Forschung, energiebezogene Beratung, Ausbildung und Information;
  5. Massnahmen im Rahmen des Klimaschutzes;
  6. Massnahmen zur Förderung der fossilfreien Mobilität.

Der Landrat bestimmt in den einzelnen Förderbereichen die zu fördernden Massnahmen.

Der Landrat kann für Gebäudesanierungen in einzelnen Regionen einen Beitragssatz vorsehen, der maximal doppelt so hoch ist wie im übrigen Kantonsgebiet.

Art. 36 Finanzierung

Der Energiefonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt [1] geführt.

Der Energiefonds wird 2023 mit 12 Millionen Franken und in den Jahren 2024–2035 jährlich mit 1 Million Franken dotiert. *

Der Regierungsrat kann Ertragsüberschüsse in der Jahresrechnung für die Einlage in den Energiefonds verwenden. Wird durch solche Einlagen das Gesamttotal von 24 Millionen Franken früher erreicht, entfällt die jährliche Einlage. *

… *

Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben werden über die Erfolgsrechnung abgewickelt. Der Energiefonds gleicht den Nettoaufwand aus.

Das Kapital des Fonds wird gemäss den Vorgaben der Verordnung zum Finanzhaushaltgesetz[2] verzinst.

Art. 37 Fondsverwaltung

Der Landrat bezeichnet die Energiefondsverwaltung und legt ihre Kompetenzen fest.

Art. 38 Voraussetzungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Energiefonds.

Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung über die Priorität der zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträge gekürzt werden.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet des Kantons Glarus realisiert werden oder für den Kanton Glarus von besonderer Bedeutung sind.

Mit der Realisierung darf erst nach dem Entscheid über einen Beitrag begonnen werden.

Art. 39 Beiträge

Die Förderung der Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträge.

Der Landrat kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen. Die Beitragshöhe beträgt in der Regel maximal 40 Prozent der anfallenden Kosten.

Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, Darlehen oder in anderer Form ausgerichtet.

Die Beiträge aus diesem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar. Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offen zu legen.

Art. 40 Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern und Empfängerinnen mit Zinsen zurückzuerstatten.

Art. 41 Verjährung

Der Auszahlungsanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die entsprechende Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Fondsverwaltung vom Grund der Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.

6. Ausführungsgesetzgebung Stromversorgungsgesetz

Art. 42 Netzgebiete

Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten abzudecken.

Die Netzgebiete betreffen alle Netzebenen. Sofern an einer höheren Netz ebene (Netzebene 2-6) keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.

Art. 43 Leistungsauftrag

Die Bezeichnung der Netzgebiete kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiber verbunden werden. Insbesondere für

  1. die Sicherstellung der Grundversorgung;
  2. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen.

Sofern im Einzelfall angezeigt, kann der Leistungsauftrag mit weiteren Aufträgen ergänzt werden.

Die Gemeinden können den von ihnen beherrschten Netzbetreibern auch einen Leistungsauftrag erteilen.

Art. 44 Zuständigkeit und Zuteilungskriterien

Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach vorheriger Anhörung der Gemeinden, Netzbetreiber und Netzeigentümer. Allenfalls verwaiste Netzgebiete teilt er nach Anhören der Betroffenen einem Netzbetreiber zu.

Art. 45 Überprüfung

Die Erfüllung der Leistungsaufträge wird durch das zuständige Departement von Amtes wegen oder auf Antrag hin überprüft. Dem Netzbetreiber wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Liegt eine Verletzung des Leistungsauftrages vor, wird dem Netzbetreiber unter Strafandrohung (Art. 61) angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes gesetzt.

Art. 46 Verpflichtung

Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber für die Gewährleistung des Netzanschlusses verpflichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen gemäss Artikel 47.

Art. 47 Ausserhalb des Netzgebietes

Der Regierungsrat kann aufgrund einer Gesamtinteressenabwägung Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.

Wird ein Endverbraucher oder ein Elektrizitätserzeuger von einem Netzbetreiber ausserhalb des bezeichneten Netzgebietes an das Netz angeschlossen, wird der Netzbetreiber des bezeichneten Netzgebietes von seiner Anschlusspflicht befreit.

Art. 48 Ausserhalb der Bauzone

Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht von Bundesrechts wegen anzuschliessen sind, sind vom Netzbetreiber dann an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn:

  1. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;
  2. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar und insgesamt verhältnismässig ist.

Die Kosten für den Netzanschluss von Endverbrauchern oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone für Erstellung und Ersatz der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und allfällig erforderliche Netzverstärkung sind grundsätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger zu tragen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe können die Kosten auch zwischen Netzbetreiber und Endverbraucher aufgeteilt werden.

Art. 49 Streitigkeiten

Die Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht obliegt dem zuständigen Departement.

Art. 50 Netznutzungstarife

Für den Erlass von Massnahmen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz Stromversorgungsgesetz ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.

7. Weitere Bestimmungen

7.1. Ausführungsgesetzgebung, Organisation und Vollzug

Art. 51 Landrat

Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz. Er kann im Rahmen der Delegationsvoraussetzungen seine Regelungsbefugnisse dem Regierungsrat übertragen.

Art. 52 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes sowie der landrätlichen Verordnung die weiteren erforderlichen Bestimmungen. Er regelt namentlich die Zuständigkeiten.

Art. 53 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung aus.

Art. 54 Vollzug durch die Gemeinden

Der Vollzug der Massnahmen bei Gebäuden und Anlagen ist Sache der Gemeinden und erfolgt soweit möglich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Soweit nicht die Gemeinden zuständig erklärt werden, vollzieht der Kanton das Bundesgesetz über die Stromversorgung und das Bundesgesetz über die Energie in denjenigen Bereichen, die gemäss Bundesgesetz den Kantonen zum Vollzug zugewiesen werden.

Art. 55 Übertragung von Vollzugsaufgaben; interkantonale Vereinbarungen

Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden können für die Prüfung der Erfüllung von energierechtlichen Anforderungen an Vorhaben und für die Kontrolle der Einhaltung energierechtlicher Vorgaben Private beiziehen. Der Beizug von Privaten, deren Aufgabenerfüllung direkten Kontakt mit Gesuchstellern oder Inhabern von Gebäuden oder Anlagen bedingt, ist angemessen bekannt zu machen.

Der Regierungsrat kann über die Aufgabenerfüllung im Vollzugsbereich gemäss Absatz 1 interkantonale Vereinbarungen abschliessen.

Art. 56 * Verfahrenskoordination

Die Verfahrenskoordination beim Erlass raumwirksamer Verfügungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.

Art. 57 Vollstreckung

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Rekurskommission gemäss Artikel 10 dieses Gesetzes sowie von Verwaltungsbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen und zu Geldzahlungen oder Sicherheitsleistung verpflichten, stehen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

7.2. Rechtsschutz

Art. 58

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 10 und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Gesuche um Bewilligungen gemäss Artikel 5 werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt; die Auflage wird im Amtsblatt ausgeschrieben. *

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt bei der Bewilligungsbehörde schriftlich Einsprache wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die Einsprache ist zu begründen. Sie wird dem Gesuchsteller unverzüglich mitgeteilt und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme angesetzt.

Bewilligungen gemäss Artikel 5 werden im Amtsblatt ausgeschrieben. *

Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz[3]*

Gegen Entscheide über Förderungsmassnahmen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Zuwendungen. *

7.3. Weitere Bestimmungen

Art. 59 Auskunftspflicht

Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, Erhebungen über den Energieverbrauch anzustellen. *

Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug der Energiegesetzgebung nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Den Behörden ist während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

Die Energiefondsverwaltung (Art. 37) stellt der kantonalen Steuerverwaltung jährlich eine Liste über die Empfänger von Fördermitteln aus dem Energiefonds zu.

Art. 60 Gebühren

Kanton und Gemeinden können Gebühren erheben für die Erteilung von Bewilligungen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Erbringung von besonderen Dienstleistungen.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

7.4. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 61 Strafbestimmungen

Wer gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden.

Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Bussenhöchstbetrag nicht gebunden.

Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Vorbehalten bleiben in jedem Fall Massnahmen des Verwaltungszwanges.

Art. 62 Übergangsbestimmung

Die Verpflichtung zur Erstellung von verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen und von verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnungen nach Artikel 18 dieses Gesetzes gilt für Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.

Art. 62a * Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 1. Mai 2016

Die Abgabepflicht für die thermische Nutzung von Grundwasser, Erdwärme, Oberflächengewässer und Luft gemäss Artikel 6 Absatz 2 gilt für Vorhaben, für welche nach dem 1. Juli 2016 um Bewilligung ersucht wird. 

Art. 63 Gründungsvertrag NOK

Der Regierungsrat ist ermächtigt, über Änderungen des Vertrags über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) endgültig zu entscheiden, wenn diese folgende Gegenstände betreffen:

  1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
  2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
  3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
  4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie;
  5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen;
  6. Änderungen von untergeordneter Bedeutung.

Für übrige Änderungen ist der Landrat endgültig zuständig, insbesondere auch für eine allfällige Aufhebung des NOK-Gründungsvertrages.

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Energiegesetz vom 3. Mai 1987 wird aufgehoben. Die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie dem Bundesrecht und dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen.

Sämtliche Bestimmungen die bei Inkrafttreten im Widerspruch zu diesem oder zum Stromversorgungsgesetz stehen, gelten als aufgehoben.

Art. 65 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Egress

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001[4]

 

Dieser Erlass wurde per 1. Juli 2010 neu nummeriert. Die Änderungstabellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die alten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung.

SBE VII/5 161

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung SBE VII/5 161
02.05.2010 01.07.2011 Art. 56 totalrevidiert SBE XI/5 380
02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 2 geändert SBE XI/5 380
02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 4 geändert SBE XI/5 380
02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 5 geändert SBE XI/5 380
02.05.2010 01.07.2011 Art. 58 Abs. 6 geändert SBE XI/5 380
05.05.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2013 18
05.05.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2013 18
05.05.2013 01.06.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2013 18
01.05.2016 01.07.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 13
01.05.2016 01.07.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2016 13
01.05.2016 01.07.2016 Art. 6 Abs. 1a eingefügt SBE 2016 13
01.05.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 4a eingefügt SBE 2016 13
01.05.2016 01.07.2016 Art. 62a eingefügt SBE 2016 13
05.09.2021 01.01.2023 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 3a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1a aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 4a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 5 Abs. 5 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 7 Abs. 4a geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 9 Abs. 5 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 10 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3, a. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3, b. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14 Abs. 3, c. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14b eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14c eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 14d eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 15 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 17a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 18 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 19 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 20 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 4 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 4, c. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21 Abs. 5 aufgehoben SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 21a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 23 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3, a. geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 27a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Titel 3a. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 31 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 31a eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, e. geändert SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, f. eingefügt SBE 2022 58
05.09.2021 01.01.2023 Art. 59 Abs. 1 geändert SBE 2022 58
01.05.2022 01.07.2022 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE 2022 33
01.05.2022 01.07.2022 Art. 36 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 33
01.05.2022 01.07.2022 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 33

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.05.2000 01.01.2001 Erstfassung SBE VII/5 161
Erlasstitel 01.05.2016 01.07.2016 geändert SBE 2016 13
Art. 2 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 3a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 1 05.05.2013 01.06.2013 geändert SBE 2013 18
Art. 5 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 1, a. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 1, b. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 1a 05.05.2013 01.06.2013 eingefügt SBE 2013 18
Art. 5 Abs. 1a 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 2 05.05.2013 01.06.2013 geändert SBE 2013 18
Art. 5 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 4a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 5 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 6 Abs. 1 01.05.2016 01.07.2016 geändert SBE 2016 13
Art. 6 Abs. 1a 01.05.2016 01.07.2016 eingefügt SBE 2016 13
Art. 7 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 7 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 7 Abs. 4a 01.05.2016 01.07.2016 eingefügt SBE 2016 13
Art. 7 Abs. 4a 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 7 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 9 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 10 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 14 05.09.2021 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 58
Art. 14 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 14 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 14 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 14 Abs. 3, a. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 14 Abs. 3, b. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 14 Abs. 3, c. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 14a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 14b 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 14c 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 14d 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 15 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 17a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 18 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 19 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 20 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 21 05.09.2021 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 1, a. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 1, b. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 1, c. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 4, a. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 4, b. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 4, c. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 21 Abs. 5 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 58
Art. 21a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 23 05.09.2021 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 58
Art. 23 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 24 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 24 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 24 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 24 Abs. 3, a. 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 25 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 26 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 27a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Titel 3a. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 29 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 29 Abs. 3 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 31 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 31 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 31a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 35 Abs. 2, e. 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 35 Abs. 2, f. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 58
Art. 36 Abs. 2 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 33
Art. 36 Abs. 2a 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 33
Art. 36 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 33
Art. 56 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 2 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 4 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 5 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 58 Abs. 6 02.05.2010 01.07.2011 geändert SBE XI/5 380
Art. 59 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 58
Art. 62a 01.05.2016 01.07.2016 eingefügt SBE 2016 13