Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Artikel 9e der Verordnung zum Energiegesetz gewährleistet ist.
Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
Gebäude mit gemischter Nutzung sind von den Anforderungen befreit, wenn der Wohnanteil:
- den übrigen Nutzungen untergeordnet ist; und
- 150 Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
Ist der Ersatz mit Wärmeerzeugern, die im Betrieb keine fossilen CO₂-Emissionen freisetzen, technisch nicht möglich, können Ausnahmen bewilligt werden. Der Ersatz ist technisch nicht möglich, wenn aufgrund der dichten Überbauung, der Lage gegenüber dem Grundwasser, der Lage zu Wärmenetzen, oder der Grösse und Konstruktion des Gebäudes keine der Standardlösungen gemäss Artikel 9e der Verordnung zum Energiegesetz ausgeführt werden kann.
Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss diese mit geeigneten Belegen gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, beispielsweise mit Bauplänen, Fotos, Gutachten eines unabhängigen Experten und weiteren Dokumenten für den Nachweis der technischen Nichtmachbarkeit.
Wird eine Ausnahme gemäss Absatz 4 geltend gemacht, so müssen innert drei Jahren nach dem (Wieder-)Einbau einer fossilen Heizung mindestens zwei der folgenden Ersatzmassnahmen durchgeführt werden:
- kompletter Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle: U-Wert des Glases der neuen Fenster kleiner oder gleich 0.7 Watt pro Quadratmeter Kelvin;
- Wärmedämmung des Daches oder des Estrichbodens: U-Wert neues Dach oder Estrichboden kleiner oder gleich 0,2 Watt pro Quadratmeter Kelvin, Fläche mindestens 0,5 Quadratmeter pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
- Wärmedämmung der Fassade: U-Wert neue Fassade kleiner oder gleich 0,2 Watt pro Quadratmeter Kelvin, Fläche mindestens 0,5 Quadratmeter pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
- kontrollierte Wohnungslüftung (WRG): Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent;
- Warmwasserwärmepumpe mit Fotovoltaikanlage: Wärmepumpenboiler und Fotovoltaikanlage mit mindestens 5 Watt peak pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
- thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung: Solaranlage: Mindestfläche 2 Prozent der Energiebezugsfläche;
Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund des technischen Fortschritts entstehen (z. B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden.
Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet werden.
Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt durch:
- die fachgerechte Umsetzung von zwei Ersatzmassnahmen gemäss Absatz 6;
- die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie;
- die Erreichung der Klasse C bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz.