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VII E/1/2/1

Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung *

Vom 04.09.2001 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung, das Energiegesetz vom 7. Mai 2000 und die Verordnung vom 27. Juni 2001 zum Energiegesetz[1]*

verordnet:

Anhänge

1. Zuständigkeiten *

Art. 1a * Departement für Bau und Umwelt

Das Departement für Bau und Umwelt (Departement) ist das zuständige Departement im Sinne des Energiegesetzes und der Verordnung zum Energiegesetz.

Es nimmt die ihm im Energiegesetz, in der Verordnung zum Energiegesetz und in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.

Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über die Energie und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über das Energiewesen keine andere Behörde bezeichnet ist.

Art. 1b * Abteilung Umweltschutz und Energie

Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt alle Aufgaben wahr, die im Energiegesetz und der Verordnung zum Energiegesetz der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 1c * Energiefachstelle; Energieberatung

Die Abteilung Umweltschutz und Energie führt die Energiefachstelle.

Die Energiefachstelle sorgt für die Information und Beratung über den sparsamen, rationellen und umweltschonenden Einsatz von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Das Departement kann diese Aufgabe durch Leistungsvereinbarung auf Dritte übertragen.

Art. 1d * Energieversorgung

Das Departement Bau und Umwelt ist zuständig für die Bewilligung der Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Energie mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Kilowatt bis 1 Megawatt (Art. 5 Abs. 4a Energiegesetz). *

2. Allgemeine Bestimmungen *

Art. 1 Begriffe

Die Begriffsdefinitionen in Artikel 1 der Energieverordnung des Bundes (EnV) sowie in Ziffer 1 («Verständigung») der SIA Norm 380/1 (Ausgabe 2009), gelten, soweit sie in der vorliegenden Verordnung vorkommen, analog. *

Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

  1. Baute/Gebäude: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst; darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden;
  2. Anlage: künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen usw.;
  3. Ausstattungen und Ausrüstungen/haustechnische Anlagen: energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen;
  4. vom Umbau betroffen: ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden;
  5. von der Umnutzung betroffen: ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.

Art. 2 * Stand der Technik

Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren/Energiefachstellenkonferenz (EnDK/EnFK). Diese werden regelmässig von der zuständigen Behörde bezeichnet und öffentlich publiziert.

3. Bestehende Gebäude und Neubauten *

3.1. Wärmeschutz von Gebäuden *

Art. 3 * Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz

Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2–4.

Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: *

  1. Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:
  1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2;
  2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3;
  1. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs: die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4.

Beim Systemnachweis sind für den ganzen Kanton die Daten der Klimastation Glarus zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 4 errechnete Grenzwert für den Heizwärmebedarf QH,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 Grad Celsius. Die Anpassung des Grenzwerts für die spezifische Heizleistung PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu minus 8 Grad Celsius. *

Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.

Art. 3a * Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz

Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.

Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. 3b * Befreiung / Erleichterungen

Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 3 sind möglich bei:

  1. Gebäuden, die auf weniger als 10 Grad Celsius aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
  2. Kühlräumen, die nicht auf unter 8 Grad Celsius aktiv gekühlt werden;
  3. Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Bauten).

Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle (Art. 3) sind befreit: Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.

Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 3a sind befreit:

  1. Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);
  2. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 3a fallen;
  3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
  4. Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag);
  5. Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.

Art. 4 Kühlräume

Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 Grad Celsius gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 Watt pro Quadratmeter nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: *

  1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
  2. gegen Aussenklima: 20 Grad Celsius;
  3. gegen Erdreich oder ungeheizte Räume: 10 Grad Celsius.

Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert kleiner oder gleich 0,15 Watt pro Quadratmeter Kelvin einhalten. *

Art. 5 * Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

Für Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Gewächshäuser». *

Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Traglufthallen».

3.2. Wärmebedarf von Neubauten *

Art. 5a * Anforderungen an Neubauten

Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf die Werte nach Anhang 4a nicht überschreiten.

Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorien VI, XI und XII sind mindestens 20 Prozent der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Neubauten der öffentlichen Hand beträgt der Mindestanteil 90 Prozent. Bei Vorhaben der Gebäudekategorien XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

Die Höhenkorrektur für die Klimastation Glarus beträgt 0 Kilowattstunden pro Quadratmeter.

Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.

Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche: 

  1. weniger als 50 Quadratmeter beträgt; oder
  2. maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.

Art. 5b * Berechnungsregeln

Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Qh,eff und Warmwasser QW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.

Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.

Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen.

Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konferenz der Energiedirektoren definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

Art. 5c * Nachweis mittels Standardlösungskombination

Für die Gebäudekategorien I (Wohnen Mehrfamilienhaus) und II (Wohnen Einfamilienhaus) gelten die Anforderungen gemäss Artikel 5a als erbracht, wenn eine der in Anhang 4b aufgeführten Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird.

Die Anforderungen gemäss Artikel 5a gelten als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.

4. Gebäudetechnische Anlagen *

Art. 6 * Zentrale Elektro-Wassererwärmer *

Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnbauten innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des Energiegesetzes vom 5. September 2021 durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Anlagen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen des Energiegesetzes entsprechen. *

Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender zentraler Elektro-Wassererwärmer bewilligt werden. *

Art. 7a * Wärmeverteilung und -abgabe

Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 5 gegen Wärmeverluste zu dämmen:

  1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen;
  2. alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Freien.

In begründeten Fällen wie z. B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 Grad Celsius und bei Armaturen, Pumpen usw. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 Grad Celsius, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.

Bei erdverlegten Leitungen dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten (UR-Werte) gemäss Anhang 6 nicht überschritten werden.

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.

In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 Grad Celsius beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.

Art. 7b * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

Art. 7c * Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Art. 8 Lüftungstechnische Anlagen

Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung[2] gilt. *

Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern: *

  1. der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde beträgt; und
  2. die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt.

Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage.  *

Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt. *

Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 Meter pro Sekunde und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: *

  1. bis 1000 Kubikmeter pro Stunde: 3 Meter pro Sekunde;
  2. bis 2000 Kubikmeter pro Stunde: 4 Meter pro Sekunde;
  3. bis 4000 Kubikmeter pro Stunde: 5 Meter pro Sekunde;
  4. bis 10 000 Kubikmeter pro Stunde: 6 Meter pro Sekunde;
  5. über 10 000 Kubikmeter pro Stunde: 7 Meter pro Sekunde.

Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig: *

  1. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;
  2. bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden;
  3. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.

Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. *

Art. 8a * Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und Wärmeleitfähigkeit (λ-Wert) des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1,«Lüftungs- und Klimaanlage – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014, Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.

In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.

Art. 9b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten; a. Berechnungsgrundlage

Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30 Kilowatt-Peak oder mehr verlangt werden.

Die Art der Eigenstromerzeugung ist frei wählbar, soweit sie auf dem, am oder im Gebäude erfolgt.

Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:

  1. weniger als 50 Quadratmeter beträgt; oder
  2. maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.

Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art. 5a) eingerechnet wird. Bei Wohnbauten muss die Anlage mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden.

Art. 9c * Eigenstromerzeugung bei Neubauten; b. Befreiung

Eine Befreiung von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung gemäss Artikel 14a des Energiegesetzes oder eine Abweichung von der Minimalvorgabe muss von der Abteilung Umweltschutz und Energie bewilligt werden.

Ausnahmetatbestände liegen vor, wenn zwingende technische oder betriebliche Hindernisse, wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit oder denkmalpflegerische Gründe die Bestimmungen gemäss Artikel 9b als unverhältnismässig erscheinen lassen.

Die Ersatzabgabe beträgt 2000 Franken pro nicht realisiertem Kilowatt Leistung. Sie wird alle fünf Jahre dem Kostenniveau angepasst.

Eine Ersatzinvestition in eine Anlage zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen kann in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn:

  1. die Produktion mindestens gleich gross ist wie die Vorgabe;
  2. die Investition auf dem Kantonsgebiet über einen anerkannten Träger erfolgt;
  3. die Investition mindestens während 15 Jahren an das Gebäude gebunden ist; und
  4. die Investition nur gemeinsam mit dem Gebäude veräussert werden darf.

Art. 9d * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung

Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 Quadratmeter muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.

Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Energiefachstellenkonferenz nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.

Art. 9e * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen) sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des Energiegesetzes vom 5. September 2021 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen des Energiegesetzes entsprechen.

Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Energiegesetzes anzupassen.

Die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen kann auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden, wenn:

  1. das betroffene Gebäude abgelegen oder schlecht zugänglich ist; und
  2. die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.

Ausnahmen gemäss Absatz 3 können insbesondere gewährt werden für:

  1. Bergbahnstationen;
  2. Alphütten;
  3. Bergrestaurants;
  4. Schutzbauten;
  5. provisorische Bauten;
  6. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.

Der Ersatz einzelner bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (dezentrale Elektroheizungen) kann bewilligt werden, wenn die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.

Art. 9f * Bewilligung Wärmeerzeugerersatz

Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Artikel 9e der Verordnung zum Energiegesetz gewährleistet ist.

Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.

Gebäude mit gemischter Nutzung sind von den Anforderungen befreit, wenn der Wohnanteil:

  1. den übrigen Nutzungen untergeordnet ist; und
  2. 150 Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet.

Ist der Ersatz mit Wärmeerzeugern, die im Betrieb keine fossilen CO₂-Emissionen freisetzen, technisch nicht möglich, können Ausnahmen bewilligt werden. Der Ersatz ist technisch nicht möglich, wenn aufgrund der dichten Überbauung, der Lage gegenüber dem Grundwasser, der Lage zu Wärmenetzen, oder der Grösse und Konstruktion des Gebäudes keine der Standardlösungen gemäss Artikel 9e der Verordnung zum Energiegesetz ausgeführt werden kann.

Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss diese mit geeigneten Belegen gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, beispielsweise mit Bauplänen, Fotos, Gutachten eines unabhängigen Experten und weiteren Dokumenten für den Nachweis der technischen Nichtmachbarkeit.

Wird eine Ausnahme gemäss Absatz 4 geltend gemacht, so müssen innert drei Jahren nach dem (Wieder-)Einbau einer fossilen Heizung mindestens zwei der folgenden Ersatzmassnahmen durchgeführt werden:

  1. kompletter Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle: U-Wert des Glases der neuen Fenster kleiner oder gleich 0.7 Watt pro Quadratmeter Kelvin;
  2. Wärmedämmung des Daches oder des Estrichbodens: U-Wert neues Dach oder Estrichboden kleiner oder gleich 0,2 Watt pro Quadratmeter Kelvin, Fläche mindestens 0,5 Quadratmeter pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
  3. Wärmedämmung der Fassade: U-Wert neue Fassade kleiner oder gleich 0,2 Watt pro Quadratmeter Kelvin, Fläche mindestens 0,5 Quadratmeter pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
  4. kontrollierte Wohnungslüftung (WRG): Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent;
  5. Warmwasserwärmepumpe mit Fotovoltaikanlage: Wärmepumpenboiler und Fotovoltaikanlage mit mindestens 5 Watt peak pro Quadratmeter Energiebezugsfläche;
  6. thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung: Solaranlage: Mindestfläche 2 Prozent der Energiebezugsfläche;

Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund des technischen Fortschritts entstehen (z. B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden.

Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet werden.

Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt durch: 

  1. die fachgerechte Umsetzung von zwei Ersatzmassnahmen gemäss Absatz 6;
  2. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie;
  3. die Erreichung der Klasse C bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz.

Art. 9g * Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Brennstoffen

Die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige Brennstoffe sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Artikel 9e Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung zum Energiegesetz  ist zulässig, sofern diese im schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden.

Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss 100 Prozent betragen. 

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erbringt den Nachweis, dass für die Lebensdauer von 20 Jahren Zertifikate gemäss Absatz 1 hinterlegt werden.

Der Gaslieferant, der Gasnetzbetreiber und der Anlagebetreiber gewähren der zuständigen kommunalen Baubehörde und der Abteilung Umweltschutz und Energie Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten.

Art. 10a * Gebäudeautomation

Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII (SIA 380/1) mit mindestens 5000 Quadratmeter Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:

  1. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger;
  2. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;
  3. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;
  4. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft;
  5. Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur.

Art. 10b * Ferienhäuser und Ferienwohnungen

Die Übergangsfrist für die Befreiung von der Nachrüstpflicht für die Regulierung der Raumtemperatur gemäss Artikel 27a des Energiegesetzes beträgt 10 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung des Energiegesetzes vom 5. September 2021.

5. Weitere Bestimmungen *

Art. 11 * Beizug von Privaten zur Kontrolle *

Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Vereinbarung vom 8. November 2005 über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich[3]. Das Departement für Bau und Umwelt bestellt die Vertretung des Kantons in der Steuerungskommission und nimmt alle innerkantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wahr.

Art. 11c * Zumutbare Massnahmen

Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

Art. 11d * Befreiung von den Bewilligungsgebühren bei förderungswürdigen Anlagen

Gemäss Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung zum Energiegesetz von den Bewilligungsgebühren befreit sind Anlagen zur Wärmegewinnung, die:

  1. massgeblich zur Versorgung von in der kommunalen Energieplanung ausgewiesenen Prioritätsgebieten für Fernwärme beitragen; und
  2. im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden.

Für weitere Anlagen zur Wärme- oder Kältegewinnung kann im Einzelfall eine ganze oder teilweise Befreiung von den Bewilligungsgebühren erfolgen, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 11e * Befreiung von der jährlichen Abgabe

Gemäss Artikel 6 Absatz 1a des Energiegesetzes von der jährlichen Abgabe befreit sind:

  1. nicht-freistehende Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden und Infrastrukturanlagen (bspw. Parkplätzen, Lärmschutzwänden, Staumauern, Lawinenverbauungen);
  2. freistehende Fotovoltaikanlagen, die für die Winterstromproduktion optimiert sind.

Für weitere Anlagen der Alternativenergie und Betriebe mit grosser volkswirtschaftlicher oder kommunaler Bedeutung kann im Einzelfall eine ganze oder teilweise Befreiung von der jährlichen Abgabe erfolgen, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht.

6 Schlussbestimmungen *

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Vorschriften bzw. Erlasse aufgehoben:

  1. Vorschriften zum Energiegesetz vom 8. November 1988;
  2. Beschluss vom 14. Mai 1991 über den Vollzug des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung;
  3. Weisung vom 8. Dezember 1977 bezüglich Raumtemperaturen.

Art. 12a * Übergangsbestimmungen

Die zuständige Baubewilligungsbehörde prüft die Energienachweise für ein Projekt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren, die bei Inkrafttreten strengerer gesetzlicher Auflagen noch hängig sind, richten sich nach bisherigem Recht. Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Recht, welches für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

Art. 13 * Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft.

Egress

SBE VIII/3 131

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.09.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung SBE VIII/3 131
21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 1. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1a eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1b eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 1c eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 2. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2a eingefügt SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 3. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 4. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 5. geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Titel 6 geändert SBE IX/7 380
21.03.2006 07.05.2006 Art. 13 totalrevidiert SBE IX/7 380
11.12.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE X/6 429
11.12.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert SBE X/6 429
11.12.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert SBE X/6 429
11.12.2007 01.01.2008 Art. 9 totalrevidiert SBE X/6 429
17.11.2009 01.01.2010 Art. 1d eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 2 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 2a aufgehoben SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 3. geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3b eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 5 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 4. geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6b eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 9a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 5. geändert SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11a eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11b eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11c eingefügt SBE XI/4 278
17.11.2009 01.01.2010 Titel 6 geändert SBE XI/4 278
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
13.12.2022 01.01.2023 Art. 1d Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 3. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 3.1. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 1, a. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 1, b. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, a. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, c. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, d. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 3b Abs. 3, e. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1, b. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 3.2. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 5c eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Titel 4. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6a aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 6b aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 7c eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 2b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, a. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, b. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, c. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, d. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3, e. geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 8a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9a aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9c eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9d eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9e eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9f eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 9g eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 10 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 10a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 10b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 11a aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 11b aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Art. 12a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 1 aufgehoben SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 3 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 4a eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 4b eingefügt SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 5 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 6 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
13.12.2022 01.01.2023 Anhang 7 aufgehoben SBE 2022 60
11.11.2025 01.01.2026 Art. 11d eingefügt SBE 2025 40
11.11.2025 01.01.2026 Art. 11e eingefügt SBE 2025 40

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.09.2001 01.10.2001 Erstfassung SBE VIII/3 131
Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 1. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Art. 1a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1c 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1d 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 1d Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Titel 2. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Art. 1 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 429
Art. 1 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 2 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Art. 2 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 2 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 2a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 2a 17.11.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 278
Titel 3. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 3. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Titel 3. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Titel 3.1. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 3 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 3 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 3 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 3b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 3b Abs. 1, a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 1, b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, d. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 3b Abs. 3, e. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 4 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 1, b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 1, c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 4 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 5 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 5 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Titel 3.2. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 5a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 5b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 5c 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Titel 4. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 4. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Titel 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 6 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 6 13.12.2022 01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 60
Art. 6 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 6 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 6a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 6a 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 6b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 6b 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 7 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 7 Abs. 3 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 7 Abs. 5 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 7a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 7b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 7c 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 8 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2, a. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2, b. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 2b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, d. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3, e. 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 3a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 8 Abs. 4 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 8 Abs. 4 13.12.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 60
Art. 8a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 9 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 9a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 9a 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 9b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9c 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9d 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9e 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9f 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 9g 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 10 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 10a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 10b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Titel 5. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 5. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 11 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Art. 11 17.11.2009 01.01.2010 Sachüberschrift geänd. SBE XI/4 278
Art. 11a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11a 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 11b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11b 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Art. 11c 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11d 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 40
Art. 11e 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 40
Titel 6 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Titel 6 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 12a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Art. 13 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Anhang 1 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60
Anhang 2 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 3 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 4 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 4a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Anhang 4b 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 60
Anhang 5 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 6 13.12.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert SBE 2022 60
Anhang 7 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 60