Der Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Gebäuden mit Wohnnutzung benötigt eine Bewilligung der zuständigen Behörde.
Nach dem Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung dürfen durch die Wärmeerzeugung keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen abgegeben werden, falls dies aufgrund der Lage und Konstruktion sowie technisch möglich ist.
Die Anforderung gemäss Artikel 14d des Gesetzes gilt als erfüllt, wenn eine (oder eine Kombination) der folgenden Standardlösungen als Hauptwärmeerzeuger fachgerecht ausgeführt wird:
- Holzfeuerung (Stückholz, Schnitzel, Pellets);
- Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft;
- Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz, sofern mit dem Netz Wärme aus KVA, Abwärme oder erneuerbaren Energien verteilt wird; der Mindestanteil an erneuerbaren Energien muss im fünfjährigen Durchschnitt 75 Prozent betragen;
- Heizung, die mit erneuerbaren oder synthetisch – mittels erneuerbaren Stroms – hergestellten flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Beim Verbrennen darf kein fossiles CO₂ freigesetzt werden;
- thermische Sonnenkollektoren.
Ist der Ersatz durch eine fossilfrei betriebene Heizung technisch nicht möglich, so müssen gebäudetechnische Ersatzmassnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz realisiert werden.
Der Regierungsrat regelt die Details der Standardlösungen sowie die Ausnahmen und legt die Kriterien für Ersatzmassnahmen fest.
Ist ein Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz innert 20 Jahren absehbar, so können für den befristeten Ersatz des Wärmeerzeugers Übergangslösungen gewährt werden. Die Anschlussabsicht ist durch einen Vertrag oder Vorvertrag mit dem Wärmenetzbetreiber nachzuweisen. Der Anschluss muss zwingend erfolgen, sobald er möglich ist.
Die Übergangslösung ist umgehend stillzulegen und auszubauen.
Ist innert 20 Jahren kein Anschluss erfolgt, ist eine Standardlösung gemäss Absatz 3 umzusetzen.