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VII E/1/3/1

Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds

(Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf)

Vom 06.03.2018 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Artikel 7–9 der Verordnung über den Energiefonds[1],

erlässt:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Vorhaben für kantonale Bauten sowie Bauten des Bundes erhalten keine Beiträge aus dem kantonalen Förderprogramm (Energiefonds).

Art. 3 Förderbedingungen

Gesuche sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn einzureichen. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten, ein Anspruch auf Fördergelder entfällt.

Bei Umbauten oder Renovationen gilt als Baubeginn entweder das Aufstellen des Baugerüstes oder der Beginn der Demontagearbeiten im Gebäude. Bei Neubauten gilt der Aushub als Baubeginn. Beim Ersatz von Heizungssystemen gilt die Demontage der zu ersetzenden technischen Einrichtungen als Baubeginn.

Bei unvollständig ausgefüllten Gesuchen wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt. Als Stichtag für die Einreichung gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen.

Die detaillierten Förderbedingungen sind den spezifischen Gesuchsformularen zu entnehmen. Die modulspezifischen Bestimmungen des durch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren am 21. August 2015 verabschiedeten harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) sowie von Artikel 54a und Anhang 6a der Energieverordnung[2] sind verbindlich. *

Für einzelne Förderbereiche (z.B. Fotovoltaik) kann in begründeten Fällen ein vereinfachtes, einstufiges Verfahren gewählt werden. *

Art. 4 Anrechenbare Kosten

Es werden maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Investitionskosten vergütet.

Art. 4a * Finanzkompetenz

Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet bis 50 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.

Art. 5 Anhänge

Die Anhänge dieser Verordnung regeln die Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge und legen die Förderansätze fest.

Sie sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

2. Förderbereich Gebäudehülle

Art. 6 Sanierung von Einzelbauteilen

Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge pro Quadratmeter sanierter Fläche gewährt.

Für nach dem 1. März 2023 neu eingereichte Gesuche werden die Förderbeiträge zeitlich befristet erhöht. Die Erhöhung gilt für Massnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 vollständig umgesetzt sind. *

Art. 7a * Gesamtsanierung

Für die Gesamtsanierung (mehr als 90 % aller Aussenflächen Dach und Fassaden) wird ein Bonusbeitrag ausbezahlt.

Art. 8 Ersatzneubauten

Für Ersatzneubauten, welche die Anforderungen von Artikel 7 und 10 der Verordnung über den Energiefonds erfüllen, wird ein Pauschalbeitrag pro abgebrochenes Gebäude und ein Flächenbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (bezogen auf die Energiebezugsfläche des abgebrochenen Gebäudes) gewährt.

Bei Bauvorhaben mit drei und mehr Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal festgelegt.

Art. 9 Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard

Für Altbauten, die gesamthaft nach einem Niedrigenergiestandard saniert werden, wird ein Förderbeitrag entsprechend dem gewählten Standard pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.

Art. 10 Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard

Für Neubauten, die nach Minergie-P oder -A gebaut werden, wird ein Förderbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.

3. Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik

Art. 11 Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen

Für den Ersatz von dezentralen ​elektrischen Widerstandsheizungen durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. *

Beim Ersatz einer bestehenden dezentralen Heizöl-, Erdgas- oder elektrischen Widerstandsheizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem wird an den Einbau des Wärmeverteilsystems ein Förderbeitrag gewährt. *

Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen im Nicht-Wohnbereich durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. *

Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen in Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. Der Fördersatz wird ab dem 1. Januar 2028 reduziert. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Eingabe des vollständigen Fördergesuchs. *

Art. 13 Thermische Solarnutzung

Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie wird ein Förderbeitrag gewährt.

Art. 13a * Fotovoltaikanlagen

Für Fotovoltaikanlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil wird ein Förderbeitrag gewährt (Neigungswinkelbonus).

Art. 14 Anschluss an Wärmenetze

Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt.

Art. 15 Neubau und Erweiterung Wärmenetze

Es werden Förderbeiträge gewährt für den Neubau und die Erweiterung von:

  1. Wärmenetzen;
  2. Wärmeerzeugungsanlagen.

Art. 16 Förderung im Einzelfall

Um zukunftsgerichteten Technologien zur Marktreife zu verhelfen, werden folgende Projekte mit Beitragszahlungen unterstützt:

  1. Abwärmenutzung;
  2. Wärmekraftkopplungsanlagen;
  3. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte);
  4. Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse);
  5. Weiterbildungskurse, Informationsveranstaltungen;
  6. energetische Bestandesaufnahmen (Energie-Check-Up);
  7. zeitlich oder mengenmässig befristete Förderprojekte.

4. Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz

Art. 17 Energiecoaching, Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) und Heizungsersatz *

Energie-Coaches sind durch den Kanton zertifizierte ausgewiesene und unabhängige Energiefachpersonen.

Die Begleitung einer Sanierung durch einen Energie-Coach wird mit Förderbeiträgen unterstützt.

Im Rahmen der Beratung ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) zu erstellen.

Ein Förderbeitrag wird gewährt für: *

  1. die Beratung «makeheatsimple».

Art. 18 Energieeffizienz Beleuchtung

Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Förderbeitrag gewährt.

Art. 19 Energieeffizienz Gebäudetechnik

Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomatik (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der SIA-Norm 386.110 (EN 15232) in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Beitrag gewährt. *

Der Beitrag wird pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt und gilt pro Gewerk.

Egress

SBE 2018 04

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.03.2018 01.04.2018 Erlass Erstfassung SBE 2018 04
11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48
11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 48
11.12.2018 01.01.2019 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2018 48
11.12.2018 01.01.2019 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2018 48
17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2019 40
17.12.2019 01.01.2020 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2019 40
18.01.2022 01.02.2022 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 02
18.01.2022 01.02.2022 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2022 02
18.01.2022 01.02.2022 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2022 02
22.03.2022 01.04.2022 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2022 14
04.04.2023 01.05.2023 Art. 3 Abs. 5 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 12 aufgehoben SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 13a eingefügt SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 17 Abs. 4, a. aufgehoben SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2023 13
04.04.2023 01.05.2023 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2023 13
17.12.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 7a eingefügt SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2024 44
17.12.2024 01.01.2025 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2024 44

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.03.2018 01.04.2018 Erstfassung SBE 2018 04
Art. 3 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 3 Abs. 5 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 4a 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 6 Abs. 2 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 7 18.01.2022 01.02.2022 aufgehoben SBE 2022 02
Art. 7a 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 44
Art. 11 Abs. 1 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 11 Abs. 2 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 11 Abs. 3 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 4 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 11 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44
Art. 12 04.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13
Art. 13a 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13
Art. 17 11.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48
Art. 17 Abs. 4 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 48
Art. 17 Abs. 4 17.12.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 40
Art. 17 Abs. 4, a. 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40
Art. 17 Abs. 4, a. 04.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13
Art. 17 Abs. 4, b. 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40
Art. 19 Abs. 1 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13
Anhang A1 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48
Anhang A1 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02
Anhang A1 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13
Anhang A1 17.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 44
Anhang A2 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40
Anhang A2 22.03.2022 01.04.2022 Inhalt geändert SBE 2022 14
Anhang A2 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13
Anhang A2 17.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 44
Anhang A3 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48
Anhang A3 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40
Anhang A3 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02
Anhang A3 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13