Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.
VII E/1/3
Verordnung über den Energiefonds
Präambel
gestützt auf die Artikel 35 ff. des Energiegesetzes vom 7. Mai 2000[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Organisation
Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) des Kantons.
Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet.
Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die Beitragsgesuche.
Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
Art. 3 Berichterstattung
Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departements.
Art. 4 Einreichung, Bearbeitung Gesuche
Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Stellen beigezogen werden.
Art. 5 Entscheid
Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.
In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen: die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche. Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit Energie angestrebt.
Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanierungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden.
Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages.
Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
Art. 6 Auflagen
Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich:
- Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels Ausführungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.);
- Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg der Vorhaben;
- Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
- Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.
Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestätigung zu verlangen.
Art. 7 Vorhaben im Gebäudebereich
Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt:
- Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanierungsvorhabens und Beratungsarbeiten;
- energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden;
- Minergiebauten;
- wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Gebäudebereich.
- Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Minergie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zusätzlich eine Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz und Denkmalpflege vorausgesetzt.
Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Mindestanforderungen in einer Verordnung.
Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall festgelegt.
Art. 8 Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie
Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt:
- Fernwärmenetze;
- thermische Sonnennutzung;
- Holzheizungen;
- andere Nutzung erneuerbarer Energie;
- wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Bereich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz.
Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
Art. 9 Weitere Vorhaben
Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbildung im Energiebereich gewährt.
Art. 10 Regionale Abstufung
Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht. *
Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent erhöht werden. *
Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e werden nur für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gewährt. *
Art. 11 Maximale Beitragssätze
Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vorhaben beträgt 30 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für Beratungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beträgt der Beitragssatz maximal 100 Prozent.
Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bundes) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.09.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | SBE XI/7 470 |
| 23.04.2014 | 01.07.2014 | Art. 7 Abs. 1, e. | eingefügt | SBE 2014 15 |
| 23.04.2014 | 01.07.2014 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | SBE 2014 15 |
| 23.04.2014 | 01.07.2014 | Art. 10 Abs. 2 | eingefügt | SBE 2014 15 |
| 23.04.2014 | 01.07.2014 | Art. 10 Abs. 3 | eingefügt | SBE 2014 15 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.09.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | SBE XI/7 470 |
| Art. 7 Abs. 1, e. | 23.04.2014 | 01.07.2014 | eingefügt | SBE 2014 15 |
| Art. 10 Abs. 1 | 23.04.2014 | 01.07.2014 | geändert | SBE 2014 15 |
| Art. 10 Abs. 2 | 23.04.2014 | 01.07.2014 | eingefügt | SBE 2014 15 |
| Art. 10 Abs. 3 | 23.04.2014 | 01.07.2014 | eingefügt | SBE 2014 15 |