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VII E/2

Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich

Vom 08.11.2005 (Stand 01.07.2006)

Präambel

(Beitrittsbeschluss: Regierungsrat 30. Mai 2006 per 1. Juli 2006)

1. Zweck

Art. 1

Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden private Kontrolle).

2. Kontrollbefugnis

2.1. Fachbereiche

Art. 2

Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche:

  1. Wärmedämmung;
  2. Heizungsanlagen;
  3. Klima- und Belüftungsanlagen.

2.2. Umfang und Geltungsbereich

Art. 3

Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben:

  1. den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
  2. nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).

Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.

Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.

2.3. Voraussetzungen

Art. 4

Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:

  1. sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;
  2. den Einführungskurs besucht haben;
  3. die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
  4. nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.

2.4. Entzug

Art. 5

Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei:

  1. Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
  2. Missbrauch;
  3. grober oder wiederholter Unsorgfalt;
  4. Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
  5. verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
  6. Nichtbezahlen der Jahresgebühr.

2.5. Verzeichnis und Veröffentlichung

Art. 6

Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur privaten Kontrolle befugten Personen.

Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.

3. Vollzug

3.1. Vollzugsstelle

Art. 7

Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.

Die Vollzugsstelle:

  1. erteilt und entzieht Befugnisse zur privaten Kontrolle;
  2. erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
  3. stellt die Qualität der privaten Kontrolle sicher;
  4. bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
  5. sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinbarungskantonen;
  6. erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen;
  7. legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
  8. erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse.

Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.

Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.

3.2. Steuerungskommission

Art. 8 Aufgaben

Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.

Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle.

Art. 9 Organisation und Stimmrecht

Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.

Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.

Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

4. Finanzierung

4.1. Gebühren

Art. 10

Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:

  1. einmalige Aufnahmegebühr von 400 Franken für einen Fachbereich und 200 Franken für jeden weiteren Fachbereich;
  2. wiederkehrende Jahresgebühr von 100 bis 250 Franken je Fachbereich und Jahr.

4.2. Kostendeckung

Art. 11 Gebühren

Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.

Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.

5. Anwendbares Verfahrensrecht

Art. 12

Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz.

6. Streitigkeiten zwischen den Kantonen

Art. 13

Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben. Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.

7. Änderungen

Art. 14

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

8. Beitritt weiterer Kantone

Art. 15

Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle zustimmt.[1]

Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.

9. Austritt und Auflösung

Art. 16

Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.

10. Übergangsbestimmungen

Art. 17

Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

11. Vollzugsbeginn

Art. 18

Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet.

Egress

SBE X/2 118

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
08.11.2005 01.07.2006 Erlass Erstfassung SBE X/2 118

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 08.11.2005 01.07.2006 Erstfassung SBE X/2 118