Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die Vorschriften des Bundes, die bestimmen, ob die Anlage der Aufsicht des Bundes oder des Kantons untersteht.
Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, werden vom Departement Bau und Umwelt (Departement) in Zusammenarbeit mit den interessierten Verwaltungsstellen wahrgenommen. *