Einer Bewilligung des Departements bedarf der Betrieb folgender Einrichtungen:
- Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken;
- Heime, in denen Menschen regelmässig gepflegt werden;
- Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause;
- Rettungsdienste;
- medizinische Labors;
- Forschungseinrichtungen.
Von der Bewilligung ausgenommen sind eigene Angebote des Kantons sowie vom Kanton beauftragte Einrichtungen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die medizinische Betreuung sichergestellt ist, die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind und eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist. *
Der Betrieb bezeichnet pro Fachbereich eine fachverantwortliche Person, welche über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügt. Sie übernimmt die fachliche Verantwortung und Aufsicht für die ihr unterstellten Personen. Die Bestimmungen von Artikel 30a und Artikel 31 gelten sinngemäss. *
Die Bewilligung und Aufsicht über Einrichtungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Pflege- und Betreuungsgesetz. *
Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, dass sich die Einrichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen zur Verfügung stellt.
Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn eine der Bedingungen gemäss Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Einrichtungen der Gesundheitspflege der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn dies zum Schutz der Benutzer erforderlich ist. Er legt für Einrichtungen, die neu unter die Bewilligungspflicht fallen, eine angemessene Übergangsordnung fest, welche namentlich die Dauer des Bestandes der Einrichtung berücksichtigt.