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VIII A/1/6

Pflege- und Betreuungsverordnung

(PBV)

Vom 29.11.2022 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG)[1] und die Artikel 23, 24, 24a und 25 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)[2],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug:

  1. des Pflege- und Betreuungsgesetzes;
  2. der Pflegefinanzierung gemäss den Artikeln 22–24a EG KVG.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten und dem PBG unterstehen.

Sie gilt zudem für:

  1. Pflegefachpersonen mit einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Bezug auf die Tarife und die Restfinanzierung (Art. 29–31);
  2. Bezugspersonen von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen (Art. 35–37).

Die Bestimmungen zur Versorgung (Ziff. 3) gelten mit Ausnahme des Artikels 31 nur für Einrichtungen mit einer Leistungsvereinbarung gemäss Artikel 11 PBG.

Art. 3 Zuständiges Departement

Zuständiges Departement ist das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement). *

Es ist für die Erteilung der Betriebsbewilligungen und die Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen zuständig. Im Übrigen übt es die Aufgaben nach dieser Verordnung und die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug aus.

Art. 4 Hauptabteilung Gesundheit *

Die Hauptabteilung Gesundheit (Hauptabteilung) vollzieht das PBG und diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmen. *

Art. 5 Kommission Pflege und Betreuung

Die Kommission «Pflege und Betreuung» (Kommission) berät den Regierungsrat bei der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege- und Betreuungsversorgung.

Die Leitung der Kommission obliegt der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des Departements. Im Übrigen setzt sie sich aus Vertretern folgender Organisationen bzw. deren Verbände zusammen:

  1. des Departements;
  2. der Gemeinden;
  3. der ambulanten Leistungserbringer;
  4. der stationären Leistungserbringer;
  5. der Ärzteschaft;
  6. des Kantonsspitals Glarus;
  7. der Informations- und Beratungsstelle gemäss Artikel 34.

Das Departement entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationen über die konkrete Zusammensetzung. Es kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beiziehen.

Die Kommission: 

  1. erstellt und überprüft die Versorgungsplanung gemäss Artikel 9 PBG;
  2. überprüft das notwendige Angebot, dessen Erreichbarkeit und die Qualität der Leistungserbringung gemäss Artikel 10 PBG;
  3. überprüft die Versorgungssituation in der Pflege und Betreuung und schlägt Massnahmen zu deren Verbesserung vor;
  4. nimmt die Berichterstattung zur Zusammenarbeit gemäss Artikel 25 Absatz 4 ab.

2. Bewilligung und Aufsicht

Art. 6 Erteilung der Bewilligung und Zulassung

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 6 PBG und die in Artikel 7–14 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird erteilt, sofern die Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem eidgenössischen Krankenversicherungsrecht und die in Artikel 7–14 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt die Aufnahme auf die Pflegeheimliste bei Pflegeheimen.

Das Departement kann in begründeten Fällen, insbesondere bei kleinen oder spezialisierten Einrichtungen, Ausnahmen oder Erleichterungen zu den Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung gewähren.

Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

Das Departement ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

Art. 7 Gesuchsunterlagen

Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung und einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung muss enthalten:

  1. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten;
  2. Angaben über die Organisations- und Führungsstruktur;
  3. Angaben über die Art und Umfang der angebotenen Leistungen;
  4. Pflege- und Betreuungskonzept;
  5. Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung der Einrichtung verantwortlichen Person;
  6. Personalien, Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und Strafregisterauszug der für die Pflege verantwortlichen Fachperson sowie deren Stellvertretung;
  7. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikationen des Personals;
  8. Nachweis der Qualitätssicherung;
  9. Hygienekonzept;
  10. Angaben zur ärztlichen Betreuung;
  11. Angaben zur pharmazeutischen Versorgung (bei ambulanten Einrichtungen nur sofern eine Hausapotheke geführt wird);
  12. Nachweis des Anschlusses an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG)[3];
  13. Notfallkonzept (bei stationären und intermediären Einrichtungen);
  14. Nachweis der Vorbereitungen für besondere und ausserordentliche Lagen;
  15. Bestätigung über den Anschluss an eine Ombudsstelle;
  16. Nachweis der Haftpflichtversicherung.

Art. 8 Pflegepersonal

Die Einrichtungen gewährleisten eine angemessene Pflege und Betreuung, indem sie:

  1. die Bedürfnisse und Gewohnheiten der gepflegten und betreuten Personen berücksichtigen;
  2. die gepflegten und betreuten Personen in der Pflege und Betreuung ressourcenorientiert unterstützen und Zuwendung erfahren lassen;
  3. das Recht auf Gemeinsamkeit und Teilhabe gewährleisten;
  4. die wahrgenommene Qualität sowohl aus Sicht der gepflegten und betreuten Personen als auch der Bezugspersonen anerkennen; und
  5. mit den Bezugspersonen strukturierte Gespräche führen.

Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflegepersonal sind in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot der Einrichtung abgestimmt.

Das Departement erlässt entsprechende Mindestvoraussetzungen (Richtstellenplan). In begründeten Fällen kann es Abweichungen davon bewilligen.

Art. 8a * Pflegende Bezugspersonen

Stellt eine Einrichtung Bezugspersonen an, hat sie sicherzustellen, dass die fallverantwortliche Pflegefachperson die Bezugsperson:

  1. umfassend instruiert und kontinuierlich fachlich begleitet;
  2. in der Erbringung sowie Dokumentation der Pflegeleistung anleitet;
  3. in regelmässigen Abständen beaufsichtigt und bei Bedarf ergänzend anleitet. Mindestens alle zwei Wochen muss ein telefonischer Kontakt stattfinden und mindestens einmal monatlich ein Besuch vor Ort erfolgen.

Die Bezugsperson meldet der fallverantwortlichen Pflegefachperson unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der Pflegesituation.

Eine fallverantwortliche Pflegefachperson darf bei einem Pensum von 100 Prozent höchstens 24 Bezugspersonen begleiten und überwachen. Bei einem niedrigeren Pensum reduziert sich die Zahl der beaufsichtigten Bezugspersonen entsprechend.

Art. 9 Infrastruktur

Bei stationären und intermediären Einrichtungen sind die für Benutzung durch die Leistungsbezügerinnen und die Leistungsbezüger vorgesehenen Bereiche (inkl. dem Zugang zum Gebäude und zum Aussenbereich) alters- und behindertengerecht ausgestattet.

Geschützte bzw. geschlossene Abteilungen oder Einrichtungen verfügen über einen für die betroffenen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger frei zugänglichen geschützten Aussenbereich.

Die Einrichtungen orientieren sich bei Um- und Neubauten an den Vorgaben der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.

Art. 10 Ärztliche Betreuung

Jede Einrichtung bezeichnet eine beratende Ärztin bzw. einen beratenden Arzt. Die Ärztin bzw. der Arzt verfügt über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Glarus.

Mit der beratenden Ärztin bzw. dem beratenden Arzt ist durch schriftliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sie bzw. er bei medizinischen Fragen, welche die ganze Einrichtung betreffen, zur Verfügung steht und dass sie bzw. er das Personal bei spezifischen medizinischen Fragen berät.

 Die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger können ihre Ärztin bzw. ihren Arzt frei wählen.

Art. 11 Pharmazeutische Versorgung

Die pharmazeutische Versorgung entspricht dem Leistungsangebot der Einrichtung und den Bestimmungen des Heilmittelrechts.

Art. 12 Qualitätssicherung

Die Einrichtungen halten sich an die Regeln zur Qualitätsentwicklung gemäss Artikel 58a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[4]. Sie erfüllen die Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 58d bzw. 58g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)[5].

Die Einrichtungen führen zum Schutz der Patientendaten ein Informationssicherheits-Managementsystem.

Sie stellen sicher, dass mit Reklamationen und Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird.

Das Departement kann Vorgaben für Qualitätskontrollen festlegen.

Art. 13 Elektronisches Patientendossier

Die Einrichtungen sind einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG angeschlossen.

Art. 14 Vorbereitungen für besondere und ausserordentliche Lagen

Die Einrichtungen treffen betriebliche Vorbereitungen für besondere und ausserordentliche Lagen, insbesondere im Hinblick auf eine Pandemie und Energie-Mangellagen. Sie berücksichtigen dabei die übergeordneten Vorgaben von Bund und Kanton.

Sie sind verpflichtet, die für eine Dauer von drei Monaten im Regelbetrieb benötigten Bestände an Schutzmaterialien zu halten.

Art. 15 Meldepflicht

Änderungen von bewilligungs- oder zulassungsrelevanten Tatbeständen sind der Hauptabteilung unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden. *

Als bewilligungs- oder zulassungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in Artikel 7 genannten Angaben.

Das Departement nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung oder Zulassung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.

Art. 16 Aufsicht

Die Hauptabteilung besucht mindestens alle vier Jahre die bewilligten Einrichtungen. Sie prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten und das Wohlergehen der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger gewährleistet sind. *

Der Hauptabteilung ist jederzeit Einsicht in die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Akten zu geben. *

3. Versorgung

3.1. Angebot

Art. 17 Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege

Das Angebot an Pflegeleistungen umfasst:

  1. die Pflegeleistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)[6];
  2. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 KLV.

Die Pflegeheime, welche gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 KVG, Artikel 9 PBG und Artikel 25 EG KVG zur Abrechnung von Pflegeleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, sind im Anhang (Pflegeheimliste) aufgeführt.

Art. 18 Betreuungsleistungen

Das Angebot an Betreuungsleistungen umfasst Leistungen in den folgenden Bereichen:

  1. Selbstsorge;
  2. soziale Teilhabe;
  3. Alltagsgestaltung;
  4. Beratung und (Alltags-)Koordination.

In Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtstätten umfasst die Alltagsgestaltung gemäss Absatz 1 Buchstabe c insbesondere folgende Leistungen:

  1. Organisation kultureller und gesellschaftlicher Anlässe, die allen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern offenstehen;
  2. Förderung von sozialen Kontakten und Aktivierung.

Art. 19 Hauswirtschaftliche Leistungen zu Hause und im betreuten Wohnen

Das Angebot an hauswirtschaftlichen Leistungen zu Hause und im betreuten Wohnen umfasst:

  1. Unterstützung beim Einkaufen;
  2. Zubereitung von Mahlzeiten;
  3. Reinigung der Wohnung;
  4. Besorgung der Wäsche.

Art. 20 Mahlzeitendienst

Der Mahlzeitendienst umfasst die Lieferung mindestens einer warmen oder erwärmbaren Mahlzeit pro Tag nach Hause.

Art. 21 Unterkunft und Verpflegung in Pflegeheimen und in Tages- und Nachtstätten

Das Angebot an Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt umfasst insbesondere:

  1. im Bereich Unterkunft:
  1. Benutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers samt Pflegebett, Ablage- und Staumöglichkeiten sowie sanitären Einrichtungen;
  2. tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszellenreinigung;
  3. Besorgung der Bett- und Frotteewäsche und der persönlichen Wäsche.
  1. im Bereich Verpflegung:
  1. täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens eine warm;
  2. genügend warme und kalte Getränke während und zwischen den Mahlzeiten.

Absatz 1 gilt für Tages- und Nachtstätten sinngemäss.

Art. 22 Anspruchsberechtigung

Leistungen gemäss den Artikeln 17–21 können beanspruchen:

  1. körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekonvaleszente oder sterbende Personen jeden Alters;
  2. Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes;
  3. Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psychischen Notlage befinden.

Die Leistungen erfolgen nach Massgabe einer vom Leistungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).

Art. 23 Verfügbarkeit

Die Leistungserbringer stellen sicher, dass:

  1. neue Einsätze bzw. Eintritte innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und Kapazitäten ausgeführt werden können;
  2. sie von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr telefonisch erreichbar sind;
  3. für Notfälle ein Bereitschaftsdienst im Bereich der Pflege von Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern an allen Tagen der Woche rund um die Uhr besteht. Die Leistungserbringer können den Bereitschaftsdienst gemeinsam anbieten.

Ambulante Leistungserbringer bieten ihr Angebot an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00 Uhr an.

Tages- und Nachtstätten bieten ihr Angebot von Montag bis Freitag mindestens von 08.00 bis 18.00 Uhr beziehungsweise von 18.00 bis 8.00 Uhr an.

Pflegeheime bieten ihr Angebot an allen Tagen der Woche rund um die Uhr an. 

Art. 24 Umgang mit Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern

Die Leistungserbringer:

  1. beachten die Rechtsstellung der Patienten (Art. 40–52 Gesundheitsgesetz[7]);
  2. schützen die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger;
  3. tragen dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger gebührend Rechnung.

Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungserbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil. Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten genommen.

Die Leistungserbringer informieren die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger über wichtige Änderungen der Versorgung und deren Finanzierung.

Art. 25 Zusammenarbeit

Die Leistungserbringer bzw. deren Verbände regeln Grundsätze zur Zusammenarbeit mit vor- und nachgelagerten Leistungserbringern im Gesundheitswesen sowie weiteren relevanten Partnerorganisationen.

Die Regelungen beinhalten insbesondere:

  1. die Schnittstellen und Prozesse zwischen den Leistungserbringern;
  2. die Anwendung von digitalen Hilfsmitteln;
  3. die Vernetzung der Leistungserbringer.

Können sich die Leistungserbringer bzw. deren Verbände nicht auf eine Vereinbarung einigen, legt das Departement die Regeln der Zusammenarbeit fest.

Die Leistungserbringer bzw. deren Verbände erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Zusammenarbeit und über die Umsetzung der Vereinbarung.

Art. 26 Befreiung von der Versorgungspflicht

Ein Leistungserbringer kann von der Hauptabteilung von der Versorgungspflicht befreit werden: *

  1. bei aufwendigen Therapien, welche den Einsatz von ständig zu überwachenden medizinischen Geräten erfordern;
  2. wenn die Pflege und Betreuung aus fachlichen, menschlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verantwortbar ist.

Er trifft in diesen Fällen geeignete Massnahmen oder hilft bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer.

In dringenden Fällen kann der Leistungserbringer seine Leistungen unmittelbar einstellen. Er informiert umgehend die Hauptabteilung. *

Art. 27 Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung

Kann ein Leistungserbringer die in der Leistungsvereinbarung geregelten Leistungen nicht mehr wie vereinbart erbringen, informiert er umgehend das Departement.

Das Departement trifft zusammen mit dem Leistungserbringer geeignete Massnahmen, damit die Leistungsvereinbarung möglichst rasch wieder eingehalten werden kann.

Soweit die Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung durch eigenes Verhalten des Leistungserbringers verursacht und nicht auf äussere Umstände zurückgeführt werden kann, bleiben Sanktionen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d PBG vorbehalten.

3.2. Finanzierung

Art. 28 Bedarfsabklärung

Das Departement kann die Anwendung von bestimmten Bedarfsabklärungsinstrumenten vorschreiben.

Es hört die betroffenen Leistungserbringer vorher an.

Art. 29 Tarifgestaltung

Die in der Leistungsvereinbarung zu regelnden Tarife gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 5 PBG dürfen höchstens:

  1. die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung; und
  2. die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

Absatz 1 Buchstabe a ist erfüllt, wenn eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Artikel 38 vorhanden ist.

Absatz 1 Buchstabe b ist erfüllt, wenn der Tarif für die jeweilige Leistung nicht mehr als fünf Prozent über dem nach Leistungseinheiten gewichteten Mittelwert der Kosten aller Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung liegt. *

Für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung entsprechen die Tarife 80 Prozent der gewichteten Mittelwerte gemäss Absatz 3. *

Art. 30 Massgebende Kosten

Für die Tarifherleitung des laufenden Jahres sind in der Regel die Kosten des vorletzten Jahres massgebend.

Seit dem vorletzten Jahr eingetretene, wesentliche, erforderliche sowie bestimmbare Veränderungen der Lohn- und Sachkosten sind zu berücksichtigen.

Das Departement kann Richtwerte für die zu berücksichtigenden Kostenentwicklungen festlegen, insbesondere im Bereich der Lohn- und Preisentwicklung. *

Art. 31 Restfinanzierung

Die Restfinanzierungsbeiträge gemäss Artikel 23 EG KVG ergeben sich aus den Tarifen gemäss Artikel 29 und 30 abzüglich der Beiträge der Versicherer und der Kostenbeteiligung der versicherten Person. *

Sie sind wie folgt abzustufen:

  1. bei der ambulanten Krankenpflege nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 KLV;
  2. bei der Krankenpflege im Pflegeheim linear nach den Pflegebedarfsstufen gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV.

… *

Für Grundpflege-Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV, die von angestellten Bezugspersonen erbracht werden, beträgt der Restfinanzierungsbeitrag 8.80 Franken pro Stunde abzüglich der Kostenbeteiligung der versicherten Person. *

… *

Das Departement legt für spezialisierte Pflegeleistungen Zuschläge gemäss Artikel 23 Absatz 1a EG KVG fest. Es definiert die Voraussetzungen für die Zuschläge und deren Höhe.

Art. 32 Mitfinanzierung ambulanter Leistungen

Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten von Leistungserbringern mit einer Leistungsvereinbarung gemäss Artikel 11 PBG für ambulant erbrachte Betreuungsleistungen (Art. 18) und hauswirtschaftliche Leistungen (Art. 19) bis zu einem Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 22–25 erfüllt sind. 

Art. 33 Rechnungen

Die Leistungserbringer stellen den Leistungsbezügerinnen bzw. den Leistungsbezügern und dem Kanton eine detaillierte und verständliche Rechnung zu. Diese hat alle Angaben zu enthalten, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung der Leistung überprüfen zu können.

Sie weisen auf ihren Rechnungen die Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 PBG getrennt aus.

Sie gliedern die Kosten der Pflegeleistungen wie folgt:

  1. Beitrag des Krankenversicherers;
  2. Beitrag der Leistungsbezügerin bzw. des Leistungsbezügers;
  3. Beitrag des Kantons.

Sie schlüsseln die Kosten der Pflegeleistungen bei der ambulanten Krankenpflege zusätzlich nach der Art der Leistung gemäss Artikel 7 Absatz 2 KLV auf, bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach dem Pflegebedarf gemäss Artikel 7a Absatz 3 KLV.

Grundpflege-Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV, die von angestellten Bezugspersonen erbracht werden, sind in der Rechnung separat auszuweisen. *

Die Leistungserbringer stellen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern die von den Versicherern nicht gedeckten Pflegekosten in Rechnung, maximal aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.

Sie gliedern die Kosten der ambulant erbrachten Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d PBG wie folgt:

  1. Beitrag der Leistungsbezügerin bzw. des Leistungsbezügers;
  2. Beitrag des Kantons.

Die Hauptabteilung definiert die Anforderungen an die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton für die Restfinanzierung (Art. 31) und die Mitfinanzierung ambulanter Leistungen (Art. 32). Sie kann im Einzelfall weitergehende Unterlagen einfordern. *

3.3. Information und Beratung

Art. 34 Informations- und Beratungsstelle

Das Departement Finanzen und Gesundheit betreibt unter dem Namen «Koordination Gesundheit (KOGE)» die Informations- und Beratungsstelle gemäss Artikel 14 PBG.

Die Informations- und Beratungsstelle kann im Rahmen des bewilligten Budgets Massnahmen, die ein aktives und selbstbestimmtes Leben von pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen zu Hause ermöglichen, mit finanziellen Beiträgen bis 3000 Franken pro Fall und Jahr unterstützen, sofern:

  1. die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
  2. die Person glaubhaft macht, dass sie die Massnahme nicht selber finanzieren kann und auch Beiträge Dritter nicht bzw. nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand erhältlich sind;
  3. die Massnahme mit einem Beratungsgespräch verbunden ist; und
  4. die Massnahme geeignet ist, den Gesundheitszustand der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person zu stabilisieren oder zu verbessern, pflegende- oder betreuende Bezugspersonen zu entlasten oder einen Heimeintritt zu verzögern oder ganz zu vermeiden.

Über Beiträge an Massnahmen gemäss Absatz 2 von mehr als 3000 Franken entscheidet das Departement Finanzen und Gesundheit.

4. Förderung der Selbsthilfe und Unterstützung von Bezugspersonen

Art. 35 Beiträge an Kurse in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen

Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten an anerkannte Kurse in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen.

Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass:

  1. die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hat und nicht in einem Pflegeheim wohnt;
  2. die pflege- oder betreuungsbedürftige Person die Pflege oder Betreuung durch die Bezugsperson schriftlich bestätigt.

Anerkannte Kurse in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen sind:

  1. Lehrgang Pflegehelfende SRK;
  2. Lehrgang Palliative Care A1 SRK;
c.–d. *
  1. Pflegen zu Hause SRK;
  2. Gut leben mit Demenz (Alzheimer Glarus/SRK);
  3. weitere durch das Departement anerkannte Kurse.

Der Kantonsbeitrag wird an die gesuchstellende Person ausbezahlt, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nachweist und eine Anmeldebestätigung eines anerkannten Kurses vorlegt. 

Nach Abschluss des Kurses ist der Hauptabteilung eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einzureichen. Der Kantonsbeitrag ist vollumfänglich zu erstatten, falls der Kurs nicht oder nicht vollständig absolviert wurde. *

Art. 36 Beiträge für pflegende und betreuende Bezugspersonen

Der Kanton richtet an pflegende und betreuende Bezugspersonen einen Beitrag von 500 Franken monatlich als Anerkennung aus.

Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass:

  1. die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hat und nicht in einem Pflegeheim wohnt;
  2. die für die Pflege und Betreuung aufgewendete Zeit der Bezugsperson durchschnittlich mindestens eine Stunde pro Tag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten beträgt und auf einer ärztlichen Anordnung beruht;
  3. die Bezugsperson den Kurs Pflegen zu Hause SRK absolviert hat oder eine hohe pflegerische Praxiskompetenz nachweist;
  4. die Bezugsperson höchstens 65 Pflegestunden pro Monat im Rahmen einer Tätigkeit für eine Einrichtung gemäss dem PBG gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person erbringt.

Art. 37 Beitragsgewährung

Beiträge gemäss Artikel 35 und 36 sind durch die Bezugspersonen bei der Hauptabteilung mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. *

Die Hauptabteilung befindet über die Beitragsgewährung mit anfechtbarer Verfügung. *

Die Beiträge gemäss Artikel 36 werden frühestens ab dem Monat des Antragseingangs für längstens zwölf Monate gewährt. Für eine Fortführung ist ein erneuter Antrag zu stellen.

Die Bezugspersonen sind verpflichtet, sämtliche Änderungen der Beitragsvoraussetzungen der Hauptabteilung zu melden. Allfällige zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten. *

5. Weitere Bestimmungen

Art. 38 Kosten- und Leistungsrechnung

Für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) und Pflegefachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ist das Handbuch zum Rechnungswesen für Spitex-Organisationen (Finanzmanual, Version 2020) von Spitex Schweiz für die Kosten- und Leistungsrechnung verbindlich.

Für Pflegeheime sowie Tages- und Nachtstätten sind verbindlich:

  1. Artikel 9, 10 Absätze 3-5, 10a und 11 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)[8];
  2. Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime (Version 2019) von Artiset;
  3. Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime (Version 2019) von Artiset.

Die Leistungserbringer weisen spezialisierte Pflegeleistungen separat aus.

Das Departement kann:

  1. ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung erlassen;
  2. für spezialisierte Leistungserbringer andere Vorgaben für die Kosten- und Leistungsrechnung anerkennen oder eigene Vorgaben erlassen.

Art. 39 Datenerhebung

Die Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung sind verpflichtet, der Hauptabteilung jährlich bis Ende April des Folgejahres folgende Unterlagen einzureichen:  *

  1. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Revisionsbericht;
  2. den Jahresbericht;
  3. die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Artikel 38.

Art. 40 Datenbearbeitung

Die Software der Hauptabteilung darf zum Zweck der Überprüfung der Rechnungen gemäss Artikel 31–33 und der Beiträge gemäss Artikel 35–37 mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister verknüpft werden. *

Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1–4 und 6 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz[9].

Art. 41 Haftung

Die Geltendmachung von Haftungsbegehren im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Staatshaftungsgesetzes[10] gegen öffentlich beauftragte Organisationen des Privatrechts erfolgt bei dessen leitendem Organ.

Das leitende Organ entscheidet binnen sechs Monaten durch Verfügung über die Begehren der geschädigten Person. Diese Frist kann im Einverständnis mit der geschädigten Person verlängert werden.

Die geschädigte Person kann innert 30 Tagen beim Departement Beschwerde führen, namentlich wenn das leitende Organ seinen Anspruch ganz oder teilweise bestritten oder nicht innert Frist entschieden hat.

Art. 42 Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für die erstmalige Betriebsbewilligung: 1000 Fr.;
  2. für die Erneuerung der Betriebsbewilligung: 300 Fr.;
  3. für ausserordentliche Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen (pro Stunde): 150 Fr.;
  4. für das Vornehmen von Mutationen (je nach Aufwand): 100–300 Fr.

Auf die Erhebung von Mutationsgebühren (Abs. 1 Bst. d) kann verzichtet werden, wenn es sich um einen geringfügigen Aufwand handelt.

Ausserordentliche Aufwände können zusätzlich verrechnet werden.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

Die Anforderungen für eine effiziente Leistungserbringung gemäss Artikel 29 Absatz 3 sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Bis dahin orientieren sich die Tarife lediglich an den transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung (Art. 29 Abs. 2).

A1. Anhang: Pflegeheimliste (Art. 17 Abs. 2)

Art. A1-1 Pflegeheimliste

Die folgenden Pflegeheime sind gemäss Artikel 17 Absatz 2 zur Abrechnung von Pflegeleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen:

Gemeinde Organisation Standort Bewilligte Betten
Glarus Nord Alters- und Pflegeheime Glarus Nord Niederurnen 68
Glarus Nord Alters- und Pflegeheime Glarus Nord Näfels 108
Glarus Nord Alters- und Pflegeheime Glarus Nord Mollis 47
Glarus Cura Unita Glarus * Netstal 41
Glarus Cura Unita Glarus * Glarus 85
Glarus Cura Unita Glarus * Ennenda 62
Glarus Salem Bethesda Alterszentren AG Ennenda 74
Glarus Fridlihuus Glarus 16
Glarus Süd Glarus Süd Care * Schwanden 149
Glarus Süd Glarus Süd Care * Linthal 49
Glarus Süd Glarus Süd Care * Elm 35
Glarus Süd Glarnersteg Schwanden 28
Total 762

Egress

SBE 2022 55

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung SBE 2022 55
21.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2023 39
21.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben SBE 2023 39
04.03.2025 01.05.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 5 Abs. 2, b. aufgehoben SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 33 Abs. 7 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 34 Abs. 2, d. geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 35 Abs. 5 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 37 Abs. 4 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 39 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
04.03.2025 01.05.2025 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2025 4
25.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 2, a. geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 8a eingefügt SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3 geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 4 eingefügt SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 3a eingefügt SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 4a eingefügt SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 7 geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 3, b. geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 3, c. aufgehoben SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 3, d. aufgehoben SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 3, f. geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 36 Abs. 2, c. geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 36 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 38 Abs. 2, b. geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. 38 Abs. 2, c. geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus" / "Organisation" geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus" / "Organisation" geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus" / "Organisation" geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd" / "Organisation" geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd" / "Organisation" geändert SBE 2025 43
25.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd" / "Organisation" geändert SBE 2025 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 29.11.2022 01.01.2023 Erstfassung SBE 2022 55
Art. 2 Abs. 2, a. 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 3 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 4 04.03.2025 01.05.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 4
Art. 4 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 5 Abs. 2, b. 04.03.2025 01.05.2025 aufgehoben SBE 2025 4
Art. 8a 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 43
Art. 15 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 16 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 16 Abs. 2 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 26 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 26 Abs. 3 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 29 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 29 Abs. 4 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 43
Art. 30 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 31 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 31 Abs. 3 21.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 39
Art. 31 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 43
Art. 31 Abs. 3a 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 43
Art. 31 Abs. 4 21.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 39
Art. 33 Abs. 4a 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 43
Art. 33 Abs. 7 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 33 Abs. 7 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 34 Abs. 2, d. 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 35 Abs. 3, b. 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 35 Abs. 3, c. 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 43
Art. 35 Abs. 3, d. 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 43
Art. 35 Abs. 3, f. 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 35 Abs. 5 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 36 Abs. 2, c. 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 36 Abs. 2, d. 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 43
Art. 37 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 37 Abs. 2 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 37 Abs. 4 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 38 Abs. 2, b. 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 38 Abs. 2, c. 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. 39 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. 40 Abs. 1 04.03.2025 01.05.2025 geändert SBE 2025 4
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus" / "Organisation" 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus" / "Organisation" 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus" / "Organisation" 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd" / "Organisation" 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd" / "Organisation" 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Glarus Süd" / "Organisation" 25.11.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 43