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VIII A/1/7

Verordnung über die Ausbildungspflicht im Bereich der Pflege

(Ausbildungspflichtverordnung, APV)

Vom 20.02.2024 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 15 des Pflege- und Betreuungsgesetzes[1] und Artikel 23a des Gesundheitsgesetzes[2],

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausbildungsverpflichtung im Bereich der Pflege im Kanton Glarus.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten wie Pflegeheime, Tages- und Nachtstätten, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken.

Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt sie, soweit sich diese Einrichtungen der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung unterstellt haben.

Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht ab dem Folgejahr der Eröffnung auf Beginn des nächsten Schuljahres hin.

Entscheidend für die Ausbildungspflicht ist der Standort der Einrichtung. Ausserkantonale Einrichtungen, welche Dienstleistungen im Kanton Glarus erbringen, unterstehen dieser Verordnung nur, sofern sie im Kanton Glarus einen Standort eröffnen.

Art. 3 Zuständigkeiten

Das für die Betriebsbewilligung einer Einrichtung jeweils zuständige Departement ist zuständig für die Verfügung der Kompensationszahlungen der Einrichtungen und die Rechnungsstellung.

Die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Glarus (OdA) ist die zuständige Erfassungsstelle für die Erhebung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) und Ausbildungsleistung der Einrichtungen sowie die Berechnung der Kompensationszahlungen der Einrichtungen. Das zuständige Departement schliesst mit der OdA eine Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Erfassungsstelle ab.

2. Umfang der Ausbildungsverpflichtung

Art. 4 Umfang der Pflicht; die erfassten Berufe

Die dieser Verordnung unterstellten Einrichtungen sind verpflichtet, Personen für die Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen auszubilden:

  1. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch);
  2. Sekundarfstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS, EBA);
  3. Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH, Bachelor).

3. Berechnung der Ausbildungsverpflichtung

Art. 5 Kantonaler Bedarf

Unter Berücksichtigung der kantonalen Versorgungsplanung und der vorhandenen Bildungs- und Studienplätze beträgt der kantonale Ausbildungsbedarf:

  1. EBA: 22 Ausbildungsplätze;
  2. EFZ: 110 Ausbildungsplätze;
  3. HF: 56 Ausbildungsplätze;
  4. FH, Bachelor: 3 Ausbildungsplätze.

Art. 6 Grundsätze der Berechnung

Der kantonale Ausbildungsbedarf wird proportional auf die Einrichtungen aufgeteilt.

Die Aufteilung erfolgt aufgrund der folgenden in der Einrichtung angestellten Vollzeitäquivalente:

  1. Sekundarstufe II: Assistentin oder Assistent Gesundheit (AGS, EBA), Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, mit Schwerpunkt Menschen im Alter und Generalistisch), dipl. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Diplomniveau I (DN I), Fähigkeitsausweis SRK (FA SRK);
  2. Tertiärstufe: Höhere Fachprüfung Pflege (HFP Pflege), Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH, Bachelor), dipl. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Diplomniveau II (DN II), Allgemeine Krankenpflege (AKP), Psychiatrische Krankenpflege (PsyKP), Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege (KWS), Integrierte Krankenpflege (IKP), Gemeindekrankenpflege (GKP).

Verfügen Arbeitnehmende in einer Einrichtung über mehrere Abschlüsse gemäss Absatz 2, wird der jeweils höchste berücksichtigt.

Die Berücksichtigung für die Aufteilung der Ausbildungspflicht auf die Einrichtung erfolgt unabhängig davon, welche Funktion die Angestellten in der Einrichtung tatsächlich ausüben.

Sämtliche in der Einrichtung angestellten Arbeitnehmenden werden berücksichtigt, unabhängig ihres Einsatzortes. Auch temporär angestellte Personen sowie im Auftragsverhältnis Tätige werden berücksichtigt.

Für die Berechnung wird auf den Durchschnittswert aus zwölf Monatswerten des Vorjahres (Juli bis Juni) abgestellt.

Art. 7 Standardwerte

Die Standardwerte werden einheitlich für alle Einrichtungen verbindlich pro Vollzeitäquivalent festgelegt. Die Standardwerte bezeichnen den Bedarf an Ausbildungsplätzen pro Vollzeitäquivalent.

Pro Vollzeitäquivalent in einer Einrichtung wird zwischen Vollzeitäquivalenten der Sekundarstufe II und Vollzeitäquivalenten im Bereich Tertiär unterschieden; diese werden jedoch für die Berechnung der Ausbildungspflicht aufgeteilt in die Standardwerte EBA Sekundarstufe II, EFZ Sekundarstufe II, EBA Tertiär, EFZ Tertiär, HF Tertiär und FH Tertiär.

Es gelten die folgenden Standardwerte an Ausbildungsplätzen pro Vollzeitäquivalent in einer Einrichtung:

  1. pro VZÄ Sekundarstufe II: Standardwert EBA Sekundarstufe II 0.087; Standardwert EFZ Sekundarstufe II 0.433;
  2. pro VZÄ Tertiär: Standardwert EBA Tertiär 0.055; Standardwert EFZ Tertiär 0.276; Standardwert HF Tertiär 0.281; Standardwert FH Tertiär 0.015.

Art. 8 Erfüllungsgrad

Es gelten die folgenden Erfüllungsgrade:

  1. Schuljahr 24/25: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungsgrad Tertiärstufe 55 %;
  2. Schuljahr 25/26: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungsgrad Tertiärstufe 65 %;
  3. Schuljahr 26/27: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungsgrad Tertiärstufe 75 %;
  4. ab Schuljahr 27/28: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungsgrad Tertiärstufe 80 %.

Der Regierungsrat überprüft die Erfüllungsgrade periodisch unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazität.

Art. 9 Verpflichtete Ausbildungsplätze

Die Einrichtungen sind verpflichtet, jedes Schuljahr die folgende Ausbildungsleistung zu erbringen:

  1. verpflichtete Ausbildungsplätze EBA = (VZÄ Sek II x Standardwert EBA Sek II + VZÄ Tertiär x Standardwert EBA Tertiär) x Erfüllungsgrad Sek II;
  2. verpflichtete Ausbildungsplätze EFZ = (VZÄ Sek II x Standardwert EFZ Sek II + VZÄ Tertiär x Standardwert EFZ Tertiär) x Erfüllungsgrad Sek II;
  3. verpflichtete Ausbildungsplätze HF = VZÄ Tertiär x Standardwert HF Tertiär x Erfüllungsgrad Tertiär;
  4. verpflichtete Ausbildungsplätze FH = VZÄ Tertiär x Standardwert FH Tertiär x Erfüllungsgrad Tertiär.

Die OdA teilt allen Einrichtungen die verpflichteten Ausbildungsplätze für das kommende Schuljahr bis Ende des Jahres mit, berechnet auf zwei Dezimalstellen genau.

4. Kompensation

Art. 10 Kompensationszahlung

Einrichtungen, welche die verpflichteten Ausbildungsplätze nicht erreichen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen den verpflichteten und den anrechenbaren Ausbildungsplätzen eine Kompensationszahlung.

Art. 11 Gutschrift

Einrichtungen, welche die verpflichteten Ausbildungsplätze übertreffen, erhalten für die Differenz zwischen den anrechenbaren und den verpflichteten Ausbildungsplätzen eine Gutschrift.

Die Gutschrift wird nicht an die Einrichtungen ausbezahlt. Sie kann jedoch innerhalb der nächsten zwei Jahre an eine allfällige Kompensationszahlung angerechnet werden.

Art. 12 Anrechenbare Ausbildungsplätze

Anrechenbare Ausbildungsplätze sind die im massgebenden Schuljahr besetzten Ausbildungsplätze gemäss Artikel 4 einer Einrichtung.

Ein Ausbildungsplatz wird zu einem Drittel angerechnet, wenn die Einrichtung den Ausbildungsplatz mit dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales vereinbart hat, dieser jedoch nicht besetzt werden konnte; es werden nicht mehr vereinbarte als verpflichtete Ausbildungsplätze einer Einrichtung angerechnet.

Bei einem Ausbildungsabbruch innerhalb eines Schuljahres werden die Ausbildungsplätze ganz angerechnet, sofern der Abbruch erst nach sieben ganzen Monaten Ausbildung während des Schuljahres erfolgte. Bei Abbrüchen innerhalb der ersten sechs Monate wird der Platz hälftig angerechnet.

Bildet eine Einrichtung in einer Qualifikationsstufe mehr aus, als sie verpflichtet wäre, werden ihr Ausbildungsplätze vollumfänglich angerechnet, sofern sie die verpflichteten Ausbildungsplätze auf der jeweiligen Qualifikationsstufe nicht um mehr als 30 Prozent überschreitet. Zusätzliche Ausbildungsplätze werden nur hälftig angerechnet.

Art. 13 Berechnung

Für jede Qualifikationsstufe wird die Differenz zwischen den anrechenbaren und den verpflichteten Ausbildungsplätzen berechnet. Die Differenz wird auf zwei Dezimalstellen genau erhoben und mit den Werten gemäss Absatz 2 multipliziert. Die Summe der Ergebnisse über alle Qualifikationsstufen ergibt das Total der Kompensationszahlung oder der Gutschrift für eine Einrichtung.

Die Werte für die Berechnung betragen pro Qualifikationsstufe:

  1. 7400 Franken pro Ausbildungsplatz EBA;
  2. 6400 Franken pro Ausbildungsplatz EFZ;
  3. 4000 Franken pro Ausbildungsplatz HF Pflege;
  4. 2800 Franken pro Ausbildungsplatz FH Pflege.

Art. 14 Gemeinsame Erbringung von Ausbildungsleistungen

Einrichtungen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von anderen Einrichtungen zu beziehen oder an andere Einrichtungen abzugeben.

Bezieht eine Einrichtung Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Einrichtung bestätigt der beziehenden Einrichtung die Abgabe schriftlich. Die beziehende Einrichtung reicht die Bestätigung der OdA ein.

Einrichtungen können Ausbildungsleistungen für andere Einrichtungen erst übernehmen, sofern sie die eigenen verpflichteten Ausbildungsplätze der entsprechenden Qualifikationsstufe erreicht haben.

Es können nur ganze und halbe Jahresleistungen gegenseitig abgetreten werden.

Art. 15 Verwendung der Kompensationszahlungen

Der Kanton verwendet die von den Einrichtungen entrichteten Kompensationszahlungen zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberufe.

5. Verfahren

Art. 16 Deklaration Vollzeitstellen und Ausbildungsleistung

Die Einrichtungen melden jährlich bis spätestens Ende August der OdA:

  1. den Durchschnittswert der Monatswerte Juli bis Juni der Vollzeitstellen gemäss Artikel 6; und
  2. die angebotenen und die tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze des auslaufenden Schuljahres, aufgeschlüsselt nach Qualifikationsstufe der Ausbildungsplätze.

Die OdA berechnet die Kompensationszahlungen der Einrichtungen und übermittelt die Daten jährlich spätestens bis Ende September an das für die Einrichtung zuständige Departement.

Bei verspäteter Meldung der Daten durch die Einrichtungen stellt die OdA für die Berechnung der Kompensationszahlung auf die gemeldeten Vollzeitstellen des Vorjahres ab und erhöht diese um 20 Prozent. Für die Berechnung der anrechenbaren Ausbildungsplätze werden nur die am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales Auszubildenden berücksichtigt.

6. Schlussbestimmungen

Art. 17 Rechtsschutz

Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

Egress

SBE 2024 11

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
20.02.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung SBE 2024 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 20.02.2024 01.07.2024 Erstfassung SBE 2024 11