Diese Verordnung regelt die Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Gesundheits- und Sozialbereich und der medizinischen Grundversorgung sowie die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Kanton Glarus.
Sie bezweckt die Förderung der Ausbildung von Personen, welche eine der folgenden Ausbildungen absolvieren:
- den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF);
- einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH);
- die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ);
- die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch);
- die Ausbildung Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS, EBA).