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VIII A/22/2

Beschluss über die Gewährung von Beiträgen an die bauliche Sanierung der Höhenklinik Braunwald

Vom 05.05.1985 (Stand 05.05.1985)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1985)

Ziff. 1

Der Kanton Glarus leistet an die Kosten von 12'990'000 Franken einen Landesbeitrag von 10'140'000 Franken.

Ziff. 2

Der Umbau der Höhenklinik Braunwald und des sog. Kinderhauses sowie der Neubau eines Personalhauses sind gemäss Projekt und Kostenberechnung R. G. Leu nach der Variante «48 Betten, Umbaustufe 2» auszuführen. Allfällige Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Ziff. 3

Der Kanton Glarus übernimmt gegenüber dem Bund die Gewährleistung für die Rückzahlung des Investitionshilfedarlehens von 1'500'000 Franken innert 30 Jahren. Er stellt zu diesem Zweck der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Glarus eine jährliche Amortisationszahlung von 50'000 Franken zu Lasten der Jahresrechnung zur Verfügung.

Ziff. 4

Für den Landesbeitrag gemäss Ziffer 1 ist eine Grundpfandverschreibung auf den Grundstücken der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Glarus in Braunwald zu errichten. Der Kantonsbeitrag bleibt zinslos und ist für den Gläubiger unkündbar, solange die Gemeinnützige Gesellschaft die Höhenklinik Braunwald betreibt.

Ziff. 5

Die Finanzierung und Tilgung des Landesbeitrages von 10'140'000 Franken wird wie folgt vorgenommen:

  1. Entnahme aus dem «Fonds für ein Erholungsheim» 1'640'000 Franken
  2. aus allgemeinen Staatsmitteln 8'500'000 Franken

Ziff. 6

Der Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln wird durch jährliche Belastungen der Landesrechnung von mindestens 711'450 Franken in höchstens 20 Jahren getilgt.

Ziff. 7

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

SBE II/9 437

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.1985 05.05.1985 Erlass Erstfassung SBE II/9 437

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.1985 05.05.1985 Erstfassung SBE II/9 437